Von der erstmaligen Anwendung bis zur Abbildung einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode im Psychiatrie-Entgeltsystem (PEPP) existiert eine zeitliche Lücke, die aufgrund der notwendigen Dokumentations- und Kalkulationsverfahren einen Zeitraum von bis zu drei Jahren umfassen kann. Um sicherzustellen, dass innovative Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zeitnah Eingang in die psychiatrische und psychosomatische Versorgung finden, können die Vertragsparteien zeitlich befristete, krankenhausindividuelle Entgelte vereinbaren, die außerhalb des Erlösbudgets des Krankenhauses abrechenbar sind (sogenannte NUB-PEPP-Entgelte). Gesetzliche Grundlage hierfür ist der § 6 Abs. 4 Bundespflegesatzverordnung (BPflV).
Voraussetzung für die Verhandlung eines krankenhausindividuellen NUB-Entgeltes auf der Ortsebene ist, dass die Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode nicht vom Gemeinsamen Bundesausschuss aus der Versorgung ausgeschlossen ist und derzeit noch nicht sachgerecht über die PEPP-Systematik vergütet wird. Zur Prüfung des letzteren Tatbestandes beauftragen die Vereinbarungspartner der NUB-PEPP-Vereinbarung (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband, Verband der Privaten Krankenversicherung) das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK). Die Prüfung des InEK umfasst alle bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres eingehenden Anträge, die Krankenhäuser über ein spezielles NUB-Anfrage-Formular stellen können.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung durch das InEK verhandeln die Vertragsparteien auf der örtlichen Ebene mit dem Krankenhaus die Entgelte für die jeweilige Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethode krankenhausspezifisch. Die vereinbarten krankenhausindividuellen Entgelte sollen und auf Grundlage von Empfehlungen für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Zusatzentgelten kalkuliert werden, die derzeit vom InEK entwickelt werden.