Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten im Juli 2017 erhielten der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) den Auftrag, erstmals bis zum 30.06.2018 Pflegepersonaluntergrenzen für pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern festzulegen (§ 137i SGB V). An der Ausarbeitung und Festlegung sind der Deutsche Pflegerat (DPR), Vertreter der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Patientenvertreter sowie wissenschaftliche Fachgesellschaften (AWMF) qualifiziert zu beteiligen. Über die Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen hinaus sind weitere Vereinbarungen, u. a. zu Nachweis- und Vergütungsregelungen, zu treffen.
Der Fokus der ersten Verhandlungsrunden mit der DKG und allen beteiligten Organisationen lag auf den Fragen, wie pflegesensitive Bereiche identifiziert und belastbare Daten zur Pflegepersonalausstattung sowie zum Pflegebedarf erhoben werden können. Zwar zeigten sich bei diesen zentralen Themen erhebliche inhaltliche Differenzen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der DKG, dennoch konnte ein gemeinsamer Zeit- und Arbeitsplan entwickelt und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) am 12.09.2017 vorgelegt werden. Größtes Problem in der Umsetzung des gesetzlichen Auftrags war die weitgehend fehlende Datengrundlage zur Pflegepersonalausstattung im Verhältnis zu den auf den jeweiligen Stationen liegenden Patienten mit ihren unterschiedlichen Pflegebedarfen. Wesentliche Verbesserungen der Datengrundlage wurden durch die Studie „Pflegepersonalausstattung und Pflegelast in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern“ erreicht, die als Basis für die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung 2019 dient.
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 wurde auch die Weiterentwicklung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen gesetzlich verankert. So wurden der GKV-Spitzenverband und die DKG beauftragt, die Pflegepersonaluntergrenzen der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 05.10.2018 zu überprüfen und weiterzuentwickeln sowie für die neuen pflegesensitiven Bereiche Neurologie und Herzchirurgie Pflegepersonaluntergrenzen zu vereinbaren. Infolge der Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen hat der Gesetzgeber die Selbstverwaltungspartner auch beauftragt, die Vereinbarung über den Nachweis zur Einhaltung von Pflegepersonaluntergrenzen jährlich fortzuschreiben sowie jährlich weitere pflegesensitive Bereiche festzulegen.