Beitrittsverfahren für freiberufliche Hebammen

Der Vertrag nach § 134a SGB V über die Versorgung mit Hebammenhilfe (Hebammenhilfe-Vertrag) und seine Anlagen regeln, nach welchen Voraussetzungen freiberufliche Hebammen Leistungen erbringen und mit den Krankenkassen abrechnen dürfen. Grundvoraussetzung dafür ist der Beitritt der Hebamme zum Hebammenhilfe-Vertrag. § 134a Abs. 2 SGB V sieht zwei Möglichkeiten für einen Beitritt vor:

  1. Für Hebammen, die Mitglied in einem der maßgeblichen Hebammenverbände sind, hat der Vertrag automatisch Rechtswirkung. Dies gilt derzeit für Mitglieder des Deutschen Hebammenverbands (DHV) und des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands (BfHD).
  2. Freiberufliche Hebammen, die keinem dieser beiden Berufsverbänden angehören, können über den GKV-Spitzenverband kostenfrei beitreten.

Daneben hat sich eine Hebamme vor Beitritt zu vergewissern, dass sie die weiteren vertraglichen Voraussetzungen erfüllt. So hat sie sicherzustellen, dass sie vor Neu- oder Wiederaufnahme ihres spezifischen Leistungsspektrums (z.B. Schwangerenvorsorge, Kurse, Geburtshilfe, Wochenbettbetreuung) die nötigen Qualifikationen (erforderliche hebammenspezifische praktische Fertigkeiten zum Umgang mit möglichen Fallkonstellationen) nach dem jeweils aktuellen Stand der Hebammenwissenschaften aufweist. Diese sind insbesondere

  • das Vorhalten einer QM-Schulungsfortbildung (innerhalb des ersten halben Jahres nach Beitritt ist diese spätestens vorzuhalten),
  • bestimmte Fortbildungsverpflichtungen und
  • bei Wiedereinstieg in den Beruf (bei mehr als 18 Monaten ohne Hebammentätigkeiten) die Erbringung besonderer Maßnahmen (z.B. Hospitation, Externat, Simulationstraining).

BfHD, DHV und GKV-Spitzenverband haben ein Merkblatt (PDF, 208 KB) erstellt. Dieses enthält wichtige Informationen, die für die Erbringung und Abrechnung von Hebammenleistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen zu erfüllen sind.

Freiberufliche Hebammen, die Mitglieder im DHV oder BfHD sind, wenden sich für einen Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag daher direkt an ihren jeweiligen Verband. Auch spätere Änderungen von Institutionskennzeichen (IK), Adresse, Name, Telefon, E-Mail, Leistungsspektrum usw. oder Unterbrechungen der freiberuflichen Tätigkeit sind dem jeweiligen Verband zu melden. Diese übermitteln zur Mitte jedes Monats die aktualisierten Daten an den GKV-Spitzenverband für die Vertragspartnerliste Hebammen.

Freiberufliche Hebammen, die kein Mitglied in einem der Verbände sind, müssen für einen Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag über den GKV-Spitzenverband folgende Unterlagen einreichen:

  • die ausgefüllte und unterzeichnete Beitrittserklärung (vgl. Anlage 4.1 zum Vertrag (PDF, 38 KB)),
  • das ausgefüllte und unterzeichnete Abfrageformular (vgl. Anlage 4.2 zum Vertrag (PDF, 47 KB)) sowie
  • einen Nachweis über eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung als Hebamme (mit oder ohne Geburtshilfe) und
  • eine Kopie der Anerkennungsurkunde.

Die Unterlagen sind ebenso wie spätere Änderungen von Institutionskennzeichen (IK), Adresse, Name, Telefon, E-Mail, des Leistungsspektrums, usw. an die folgende Adresse zu senden:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Ambulante Versorgung
Bereich Hebammen
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Die Voraussetzungen für die Vertragspartnerschaft einer freiberuflichen Hebamme werden vom GKV-Spitzenverband daraufhin geprüft. Erfüllt die Hebamme die in der Beitrittserklärung und dem Abfrageformular genannten Voraussetzungen, wird sie mit dem Datum des Eingangs der Unterlagen beim GKV-Spitzenverband in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen und erhält hierzu ein entsprechendes Schreiben.

Erst ab dem Zeitpunkt der Vorlage (Posteingangsstempel) und Prüfung der geforderten Unterlagen kann die Hebamme mit den Krankenkassen abrechnen. Ein rückwirkender Beitritt zum Hebammenhilfe-Vertrag und somit auch rückwirkende Abrechnungen mit den Krankenkassen sind nicht möglich.

Alle Hebammen, für die der Vertrag Rechtswirkung hat, werden durch den GKV-Spitzenverband in die Vertragspartnerliste Hebammen aufgenommen. Die Vertragspartnerliste wird den Krankenkassen einmal monatlich in der jeweils aktuellen Fassung durch den GKV-Spitzenverband zur Verfügung gestellt.

Dokumente und Links