Zum Leistungsanspruch der gesetzlichen Krankenversicherten gehören die zahnärztliche und kieferorthopädische Behandlung sowie die Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen. Für die Sicherstellung der zahnärztlichen Behandlung gelten dieselben gesetzlichen Vorschriften wie für die Sicherstellung der ärztlichen Behandlung. Die allgemeinen Grundsätze der vertragszahnärztlichen Versorgung vereinbart der GKV-Spitzenverband mit der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z). Als Bestandteil enthält der BMV-Z einen einheitlichen Bewertungsmaßstab (BEMA) für die zahnärztlichen Leistungen. Darüber hinaus existieren bezogen auf die spezifischen Belange der vertragszahnärztlichen Versorgung u. a. Regelungen zur Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung sowie formale Anforderungen an die Abrechnung zahnärztlicher Leistungen.
Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z)
- BMV-Z – §§-Teil (Stand: 01.01.2023) (PDF, 491 KB)
- Anlage 1 – Behandlungsplanung und Erstellung der Abrechnung (Stand 01.01.2023) (PDF, 161 KB)
- Anlage 2 – Vereinbarung nach § 87 Absatz 1a SGB V über die Versorgung mit Zahnersatz (Stand 01.01.2022) (PDF, 252 KB)
- Anlage 3 – Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) (Stand: 11.10.2022) (PDF, 78 KB)
- Anlage 4 – Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der kieferorthopädischen Behandlung (Stand 01.01.2022) (PDF, 140 KB)
- Anlage 5 – Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der systematischen Behandlung von Parodontopathien (Stand 01.01.2022) (PDF, 134 KB)
- Anlage 6 – Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen (Stand 01.01.2022) (PDF, 133 KB)
- Anlage 7 – Vereinbarung über das Antrags- bzw. Genehmigungsverfahren sowie das Gutachterwesen bei implantologischen Leistungen (Stand 01.02.2023) (PDF, 100 KB)
- Anlage 8a – Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag) (Stand 01.01.2023) (PDF, 178 KB)
- Anlage 8b – Technische Anlage zum Vertrag über den Datenaustausch auf Datenträgern oder im Wege elektronischer Datenübertragung (DTA-Vertrag)
- Anlage 8c – Vereinbarung zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und dem GKV-Spitzenverband zur „Technischen Anlage“ gemäß § 14 des DTA-Vertrages ab 1. Januar 2012 (Stand 01.01.2022) (PDF, 219 KB)
- Anlage 9 – Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) vereinbaren als Bestandteil der Bundesmantelverträge die nachstehende Vereinbarung zur Einführung der papierlosen Abrechnung, gültig ab dem 01.01.2012 (Stand 01.01.2022) (PDF, 129 KB)
- Anlage 10 – Vereinbarung zum Inhalt und zur Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte (Stand 01.01.2022) (PDF, 148 KB)
- Anlage 11 – Grundsatzfinanzierungsvereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 378 SGB V (GFinV) (Stand: 08.11.2022) (PDF, 176 KB)
- Anlage 11a – Pauschalen-Vereinbarung zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 291a Abs. 7b Satz 2 SGB V (Stand 14.09.2022) (PDF, 113 KB)
- Anlage 11b – Vereinbarung einer Stichprobenprüfung (Stand: 01.01.2022) (PDF, 124 KB)
- Anlage 11c – Finanzierungsvereinbarung gem. § 291a Abs. 7b Satz 3 SGB V (Stand: 01.02.2023) (PDF, 165 KB)
- Anlage 11d – Sondervereinbarung im Zusammenhang mit der Grundsatzfinanzierungsvereinbarung und der Pauschalen-Vereinbarung mit Gültigkeit ab 01.04.2022 (PDF, 77 KB)
- Anlage 12 – Vereinbarung nach § 119b Absatz 2 SGB V über Anforderungen an eine kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von pflegebedürftigen Versicherten in stationären Pflegeeinrichtungen (Rahmenvereinbarung kooperative und koordinierte zahnärztliche und pflegerische Versorgung von stationär Pflegebedürftigen) (Stand 01.01.2022) (PDF, 397 KB)
- Anlage 13 – Beschluss des Bundesschiedsamtes für die vertragszahnärztliche Versorgung vom 13.12.1993 zur Gewährleistung bei Füllungen und Zahnersatz (Stand 24.02.2022) (PDF, 119 KB)
- Anlage 14a – Formulare für die vertragszahnärztliche Versorgung (Stand: 07.06.2023) (PDF, 12,1 MB)
- Anlage 14b – Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den Formularen (Stand: 01.01.2023/01.06.2023) (PDF, 3,9 MB)
- Anlage 14c – Elektronische Formulare (eFormulare) für die vertragszahnärztliche Versorgung (Stand 01.04.2023) (PDF, 4,4 MB)
- Anlage 14d – Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu den eFormularen (Stand 01.01.2022) (PDF, 190 KB)
- Anlage 15 – Grundsatzvereinbarung über ein Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge nach den BEMA-Teilen 2 bis 5 (Stand: 11.10.2022) (PDF, 245 KB)
- Anlage 15a – Technische Anlage zur Grundsatzvereinbarung über ein Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren für Leistungsanträge nach den BEMA-Teilen 2 bis 5 (Stand: 01.02.2023) (PDF, 68 KB)
- Anlage 15b – Anforderungen an ein elektronisches Antrags- und Genehmigungsverfahren für die BEMA-Teile 2 bis 5 (Stand 01.01.2022) (PDF, 509 KB)
- Anlage 16 – Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde gemäß § 291g Absatz 5 SGB V (Stand 11.08.2023) (PDF, 172 KB)
- Anlage 17 – Rahmenempfehlungen nach § 106a Abs. 3 SGB (Stand 01.01.2022) (PDF, 126 KB)
- Anlage 18 – Vereinbarung zur Behandlung von Patienten im Rahmen über- und zwischenstaatlichen Krankenversicherungsrechts bei vorübergehendem Aufenthalt in Deutschland (Stand 01.01.2022) (PDF, 1,1 MB)
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung vereinbart mit dem GKV-Spitzenverband nach § 87 SGB V durch den Bewertungsausschuss einen einheitlichen Bewertungsmaßstab. Der einheitliche Bewertungsmaßstab bestimmt den Inhalt der Leistungen, die von Vertragszahnärzten abgerechnet werden können und ihr wertmäßiges, in Punkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander. Die im einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen aufgeführten Leistungen sind im Jahr 2004 entsprechend einer ursachengerechten, zahnsubstanzschonenden und präventionsorientierten Versorgung insbesondere nach dem Kriterium der erforderlichen Arbeitszeit gleichgewichtig in und zwischen den einzelnen Leistungsbereichen Zahnerhaltung, Prävention, Zahnersatz und Kieferorthopädie bewertet worden (BEMA-Neustrukturierung). In diesem Zusammenhang wurden die zwischen Primärkassen und Ersatzkassen unterschiedlichen Bewertungsmaßstäbe harmonisiert, so dass seit diesem Zeitpunkt ein für alle Kassenarten einheitlicher Leistungskatalog gilt.
Nach § 87 Abs. 1a SGB V hat der Vertragszahnarzt vor Beginn einer Behandlung mit Zahnersatz einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. Dies gilt auch bei Wahl einer gleichartigen oder andersartigen Versorgung. Nach Abschluss der Behandlung rechnet der Vertragszahnarzt die bewilligten Festzuschüsse mit der für ihn zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung ab. Ausgenommen hiervon sind die andersartigen Leistungen, die zwischen Krankenkasse und Versichertem direkt abgerechnet werden. Die näheren Einzelheiten zur Ausgestaltung des Heil- und Kostenplans sind im Bundesmantelvertrag-Zahnärzte geregelt.
Vor Beginn einer kieferorthopädischen Behandlung ist vom Zahnarzt aufgrund der Erhebung und Auswertung von Befunden und Behandlungsunterlagen und ihrer diagnostischen Zusammenfassung persönlich und eigenverantwortlich eine Behandlungsplanung zu erarbeiten. Hierzu sind in der Regel Gebissmodelle, verschiedene Röntgenaufnahmen der Kiefer, des Schädels und der Zähne sowie Profil und Enface-Fotografien erforderlich. Der Vertragszahnarzt erhebt die Anamnese, stellt die Diagnose aus den Einzelbefunden einschließlich der Prognose und verfasst die Krankengeschichte. Aufgrund dieser Angaben wird die Therapie und Retention einschließlich der erforderlichen Geräte geplant. Sämtliche Therapien und insbesondere die im Rahmen von Diagnostik- und Behandlungsmaßnahmen anfallenden zahnärztlichen Leistungen werden in einem KFO-Behandlungsplan aufgeführt. Die Ausgestaltung des kieferorthopädischen Behandlungsplans ist im Bundesmantelvertrag Zahnärzte geregelt.