Rund vier Millionen pflichtversicherte Rentnerinnen und Rentner mit einer Betriebsrente, einschließlich einer Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst, haben seit 2020 bei den Beiträgen zur Krankenversicherung einen Anspruch auf finanzielle Entlastung. Gesetzlicher Hintergrund ist das Betriebsrentenfreibetragsgesetz. Da das Gesetz erst kurz vor dem 1. Januar 2020 verabschiedet worden ist, war für die 46.000 beteiligten Zahlstellen eine technische und organisatorische Umsetzung des neuen gesetzlichen Freibetrags nicht sofort möglich. Das heißt, der Freibetrag kann bei der Auszahlung von Betriebsrenten leider nicht direkt von Beginn an berücksichtigt werden. Dies erfolgt aber so schnell wie möglich, beginnend in den nächsten Monaten. Der Anspruch auf die Entlastung bleibt in jedem Fall bestehen. Die zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung werden den Mitgliedern, sobald die Technik es zulässt, automatisch erstattet. Sie müssen dafür keinen gesonderten Antrag stellen.
Worum geht es genau?
Ab 2020 greift bei pflichtversicherten Mitgliedern ein sogenannter Freibetrag für Betriebsrenten, von dem keine Beiträge zur Krankenversicherung – inkl. Zusatzbeitrag - zu zahlen sind. Der Freibetrag verändert sich jährlich, er wächst Jahr für Jahr mit der durchschnittlichen Lohn- und Gehaltsentwicklung. Im Jahr 2020 beträgt er 159,25 Euro im Monat und reduziert den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung - abhängig vom Zusatzbeitragssatz der jeweiligen Krankenkasse - um rd. 25 Euro im Monat.
Bei Bezug von mehreren Betriebsrenten wird insgesamt nur ein Freibetrag berücksichtigt. Hier entscheidet die Krankenkasse, welcher Zahlstelle der Freibetrag zugeordnet wird. Zudem ist der Freibetrag nicht übertragbar auf andere Arten von Versorgungsbezügen oder Einnahmen. Kann der volle Freibetrag nicht ausgeschöpft werden, weil die Betriebsrente insgesamt z. B. nur 100 Euro beträgt, verfällt somit der übrige Teil des Freibetrags.
Umsetzung erfolgt schrittweise – Anspruch bleibt unberührt
Durch die Berücksichtigung des Freibetrages bei der Ermittlung der Krankenkassenbeiträge erhöht sich entsprechend die ausgezahlte Betriebsrente. Die Zahlstellen von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - insbesondere Arbeitgeber, Versicherungsunternehmen, Pensionskassen und Pensionsfonds - können das jedoch erst umsetzen, nachdem die dafür erforderlichen technischen Voraussetzungen geschaffen sind. Dazu gehören Anpassungen der Abrechnungsprogramme und des Meldeverfahrens zwischen den Zahlstellen und den Krankenkassen. Daran wurde mit Hochdruck gearbeitet, sodass bei fast allen Versicherten, die nur einen Versorgungsbezug erhalten, der Freibetrag bei der monatlichen Auszahlung der Rente durch die Zahlstelle bereits berücksichtigt worden ist. Die Zahlstelle wird dabei dann auch die seit Jahresbeginn zu viel gezahlten Beiträge erstattet haben. Das betrifft die große Mehrheit der Betriebsrentnerinnen und -rentner. Die Krankenkassen sind in dieses Verfahren nicht eingebunden. Den Versicherten, die im Einzelfall noch keine Erstattung oder noch keine Information der Zahlstelle über eine bevorstehende Erstattung erhalten haben, empfehlen wir, sich mit Ihrer Zahlstelle in Verbindung zu setzen.
Bei den anderen Mitgliedern, die mehrere Betriebsrenten beziehen, muss zunächst das Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen und den Zahlstellen erweitert werden, um sicherzustellen, dass der Freibetrag weder mehrfach noch unvollständig berücksichtigt wird. Dieses angepasste Meldeverfahren wird ab dem 1. Oktober 2020 eingesetzt werden können. Die Genehmigung der zuständigen Bundesministerien dafür liegt inzwischen vor. Anschließend kann dann auch in den Fällen des mehrfachen Bezugs von Betriebsrenten die Verrechnung bzw. Erstattung der zwischenzeitlich zu viel gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung durch die Zahlstellen erfolgen. Bei Krankenversicherungsbeiträgen aus einer Kapitalabfindung oder Kapitalleistung einer betrieblichen Altersversorgung über den 31.12.2019 hinaus oder ab einem Zeitpunkt im Jahr 2020 erfolgt die Rückerstattung ebenfalls ab Umstellung des Meldeverfahrens. Hier sind ausnahmsweise die Krankenkassen und nicht die Zahlstellen für die Beitragserstattung zuständig.
Beispielrechnung für die monatliche Auszahlung einer Betriebsrente
Rechenweg: Betriebsrente – Freibetrag (FB) von 159,25 Euro (im Jahr 2020) = XX Euro
Von XX Euro sind Beiträge zu zahlen (14,6 Prozent allgemeiner Beitragssatz + kassenindividueller Zusatzbeitragssatz; in den Rechenbeispielen 1,1 %)
- Monatliche Betriebsrente bis 159,25 Euro = 0 Euro Beiträge zur Krankenversicherung
- Monatliche Betriebsrente von 250 Euro (– FB = 90,75 Euro) = 14,25 Euro Beiträge zur Krankenversicherung
- Monatliche Betriebsrente von 750 Euro (– FB = 590,75 Euro) = 92,75 Euro Beiträge zur Krankenversicherung
1/120 einer Kapitalleistung: 300 Euro (- FB = 140,75 Euro) = 22,10 Euro für die Krankenversicherung