Beitragssatz

Zum 1. Juli 2023 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte angehoben auf 3,4 Prozent.

Der Beitragssatz für gesetzlich Versicherte wird vom Bruttobetrag des Arbeitsentgelts oder der Rente – jedoch nur bis zum Höchstbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung erhoben. Familienangehörige sind beitragsfrei mitversichert, wenn in der Krankenkasse ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.

Die Beiträge werden grundsätzlich paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern (Ausnahme in Sachsen) finanziert, den Zuschlag für Kinderlose tragen die Versicherten alleine. Beitragsabschläge kommen auch nur den Versicherten zugute. Mit der Einführung des Ersten Pflegestärkungsgesetzes (PSG I) am 1. Januar 2015 werden 0,1 Beitragssatzpunkte für den Pflegevorsorgefonds verwendet.

Für Beschäftigte im Bundesland Sachsen gilt ein erhöhter Beitragsanteil, da dort der Buß- und Bettag als Feiertag nicht abgeschafft wurde.

Differenzierung der Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung nach Kinderzahl

Personengruppe Beitragssatz seit 1. Juli 2023
Mitglied ohne Kinder 4,00 % (Arbeitnehmenden-Anteil: 2,30 %)
Mitglied mit einem Kind 3,40 % (lebenslang) (Arbeitnehmenden-Anteil: 1,70 %)
Mitglied mit zwei Kindern 3,15 % (Arbeitnehmenden-Anteil: 1,45 %)
Mitglied mit drei Kindern 2,90 % (Arbeitnehmenden-Anteil: 1,20 %)
Mitglied mit vier Kindern 2,65 % (Arbeitnehmenden-Anteil: 0,95 %)
Mitglied mit fünf und mehr Kindern 2,40 % (Arbeitnehmenden-Anteil: 0,70 %)

Seit 1. Juli 2023 wird der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Die Differenzierung dient der Umsetzung eines Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 zur gebotenen Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung. Hierfür wird der Kinderlosenzuschlag, der bislang schon von Mitgliedern ohne Elterneigenschaft zu zahlen war, um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem zweiten bis zum fünften Kind mit einem Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Dies gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Damit wird der wirtschaftliche Aufwand der Kindererziehung berücksichtigt, der in dieser Zeit typischerweise anfällt.

Die Beitragsabschläge gelten ab Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen am 1. Juli 2023. Allerdings erfordert die Umsetzung der nach der Kinderzahl gestaffelten Beitragserhebung bei den beitragsabführenden Stellen (z. B. den Arbeitgebern, Rentenversicherungsträgern, Zahlstellen von Betriebsrenten) und den Pflegekassen erheblichen Umstellungsaufwand. Der Gesetzgeber erkennt diesen Aufwand an und räumt den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2025 ein, in der die erforderlichen Arbeiten bewältigt werden können. Die bis dahin zu viel gezahlten Beiträge werden rückwirkend erstattet.

Für die Berücksichtigung der Abschläge muss die Anzahl der Kinder gegenüber der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse nachgewiesen sein. Zum Nachweis der Kinder ist in einer Übergangszeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. In diesem Zeitraum ist es ausreichend, wenn Mitglieder die Anzahl ihrer unter 25-jährigen berücksichtigungsfähigen Kinder der beitragsabführenden Stelle oder der Pflegekasse mitteilen, nachdem sie von dieser dazu aufgefordert werden. Auf die Vorlage und die damit verbundene Prüfung konkreter Nachweise wird im Übergangszeitraum verzichtet. Welche Kinder und für welche Dauer berücksichtigungsfähig sind, kann dem nachstehenden Merkblatt entnommen werden.

Um sowohl die Mitglieder als auch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen perspektivisch von Verwaltungsaufwand zu entlasten, ist die Entwicklung eines digitalen Verfahrens zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder vorgesehen. Spätestens nach dem Übergangszeitraum ist den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen dann die Wahl eröffnet, ob sie sich die Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern in analoger Form nachweisen lassen oder die erforderlichen Daten über das künftige digitale Verfahren abrufen.

Die Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder im analogen Verfahren finden Sie in den Grundsätzlichen Hinweisen zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft. Sofern Zweifel bestehen, ob eine Elterneigenschaft oder die Berücksichtigungsfähigkeit eines Kindes gegeben bzw. ob der Nachweis geeignet ist, wenden Sie sich bitte an die Kranken- bzw. Pflegekasse.

Dokumente und Links