Qualität und Transparenz

Zwei Pflegebedürftige sitzen am Tisch und unterhalten sich.

Wissenschaftliches Qualitätsverständnis

Der Begriff „Qualität“ wird in der Pflege je nach Perspektive und Hintergrund der Akteure unterschiedlich definiert. Der GKV-Spitzenverband hat ein wissenschaftlich hergeleitetes Qualitätsverständnis entwickeln lassen. Es stellt ein wesentliches Fundament für die Frage dar, was grundsätzlich unter Qualität in der Pflege zu verstehen ist.

Zwei Pflegebedürftige sitzen am Tisch und spielen. Ein Pfleger unterhält sich mit ihnen.

Qualitätsprüfungen

Seit dem Jahr 2009 wird die Qualität von ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen in Form von Noten durch den Medizinischen Dienst bewertet. Ab Oktober 2019 werden zunächst die Pflegeheime nach einem neuen Qualitätsbewertungssystem geprüft. Für die Pflegedienste wird im Nachgang ein neues System entwickelt. Übergangsweise gelten die "alten Pflegenoten" weiter.

Das BIld zeigt eine Pflegerin beim Wechseln einer Inkontinenzunterlage.

Expertenstandards nach § 113 a SGB XI

Expertenstandards sind Instrumente, die entscheidend zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in der Pflege beitragen. Sie berücksichtigen sowohl pflegewissenschaftliche Erkenntnisse als auch pflegepraktische Erfahrungen und definieren Ziele und Maßnahmen bei relevanten Themenbereichen der ambulanten und stationären pflegerischen Versorgung. Sie werden künftig für alle Pflegeheime und Pflegedienste in Deutschland verbindlich.

Eine Person steckt ein Dokument in eine Aktenmappe.

Bürokratieabbau

Die Pflegedokumentation ist eine wichtige Grundlage, um die Qualität der Pflege sicherzustellen. Damit sie in der Praxis nicht zuviel Zeit von der eigentlichen Pflege in Anspruch nimmt, wurden Maßnahmen zur Entbürokratiesierung beschlossen. Die bundesweite Implementierung wird derzeit vorbereitet.

Ein Pflegeheimbewohner wird durch den MDK begutachtet. Eine Pflegerin ist dabei.

Einhaltung der Begutachtungsfristen

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wurden die Pflegekassen verpflichtet, jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Begutachtungsfristen nach § 18 Abs. 3b SGB XI zu veröffentlichen (§ 18 Abs. 3b Satz 4 SGB XI ). Die erste Veröffentlichung erfolgte für das Jahr 2013.