Das jährlich aktualisierte G-DRG-System berücksichtigt neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) bereits systemimmanent. Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden finden über Kodierung und Klassifikationsänderung Eingang in das DRG-System und werden über Casemixänderungen finanziert. Es existiert allerdings eine originäre systemische Lücke bis zur Umsetzung einer Innovation im DRG-System von ca. drei Jahren für hochpreisige Produktinnovationen, da von der Einführung einer neuen Therapie über die Einführung eines neuen Operationsschlüssels und dessen Verwendung in dem entsprechenden Datenjahr bis hin zur Kalkulation der DRG trotz verkürzter Verfahren Zeit vergeht.
Um eine weitreichendere Berücksichtigung von Innovationen im System der DRG‑Fallpauschalen zu garantieren und die bestehende „Innovationslücke“ zu schließen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 KHEntgG den Vertragsparteien „vor Ort“ die Möglichkeit gegeben, zeitlich befristete Vergütungen für noch nicht mit den Fallpauschalen sachgerecht abgerechnete neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (sog. NUB-Entgelte) zu vereinbaren. Die so zu vereinbarenden Entgelte besitzen eine Gültigkeitsdauer von lediglich einem Jahr und gelten jeweils nur für das beantragende Krankenhaus. Die Entgelte für Innovationen sollen sachgerecht kalkuliert und dürfen nicht bereits durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ausgeschlossen worden sein. Das Krankenhaus hat hierzu bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres (nach Bekanntgabe des neuen DRG-Katalogs durch das InEK) von den Vertragsparteien die Information einzuholen, ob die betreffende Leistung sachgerecht abgerechnet werden kann.
Die Partner der Selbstverwaltung (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Verband der Privaten Krankenversicherung) haben zu diesem Zweck das DRG-Institut InEK beauftragt, die bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres eingehenden Anträge der Krankenhäuser zu prüfen und entsprechende Status zu verteilen. Das InEK vergibt nach seiner Prüfung folgende Status:
Die Partner der Selbstverwaltung (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und Verband der Privaten Krankenversicherung) haben zu diesem Zweck das DRG-Institut InEK beauftragt, die bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres eingehenden Anträge der Krankenhäuser zu prüfen und entsprechende Status zu verteilen. Das InEK vergibt nach seiner Prüfung sechs Kategorien (Status 1 bis 4, Status 11 und 41):
- Mit Status 1 bezeichnet finden Sie die angefragten Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung erfüllen. Für diese Methoden/Leistungen ist die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Absatz 2 KHEntgG zulässig.
- Die mit Status 2 bezeichneten Methoden/Leistungen genügen den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht. Für diese Entgelte ist die Vereinbarung eines krankenhausindividuellen Entgelts gemäß § 6 Absatz 2 KHEntgG nicht zulässig.
- Status 3 kennzeichnet angefragte Methoden/Leistungen, die innerhalb der festgesetzten Frist nicht vollständig bearbeitet werden konnten.
- Den Status 4 weisen die angefragten Methoden/Leistungen auf, bei denen die mit der Anfrage übermittelten Informationen im Sinne des Verfahrens nach § 6 Absatz 2 KHEntgG nicht plausibel oder nicht nachvollziehbar waren. Für diese Anfragen liegen entsprechend keine Informationen nach § 6 Absatz 2 KHEntgG vor. Für mit Status 4 ausgewiesene Methoden/Leistungen gemäß § 6 Absatz 2 Satz 5 KHEntgG können in begründeten Einzelfällen krankenhausindividuelle Entgelte vereinbart werden, soweit noch keine Budgetvereinbarung für das Folgejahr vorliegt.
- Mit dem Status 11 sind gemäß § 6 Absatz 2 Satz 10 KHEntgG die angefragten Methoden/Leistungen bezeichnet, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung ab dem Zeitpunkt der Zulassung des bei der angefragten Methode/Leistung verwendeten Arzneimittels erfüllen.
- Mit dem Status 41 werden die angefragten Methoden/Leistungen gekennzeichnet, die ab dem Zeitpunkt der Zulassung des bei der angefragten Methode/Leistung verwendeten Arzneimittels den Status 4 erhalten.
Bei positivem Ergebnis der Prüfung durch das InEK verhandeln die Vertragsparteien auf der örtlichen Ebene mit dem Krankenhaus die Entgelte für die Innovationen krankenhausspezifisch.