Modellvorhaben Genomsequenzierung nach § 64e SGB V

zwei Hände in Schutzkleidung halten ein Reagenzglas

Das Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11.07.2021 (BGBl. I, 2754) hat in § 64e SGB V ein Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung mittels Genomsequenzierung sowohl bei seltenen als auch bei onkologischen Erkrankungen bestimmt.

Grundlage des Modellvorhabens ist die umfangreiche Genomsequenzierung im Rahmen eines strukturierten klinischen Behandlungsablaufs und die darauf aufbauende Datenzusammenführung von klinischen und genomischen Daten in einer Dateninfrastruktur, die eine Analyse der gewonnenen Daten zur Verbesserung der medizinischen Versorgung erleichtert.

Das Modellvorhaben wird voraussichtlich im Januar 2024 beginnen und muss mindestens fünf Jahre laufen.

Das Modellvorhaben ist bundesweit einheitlich durchzuführen. Dafür ist gemäß § 64e Absatz 1 Satz 1 SGB V ein einheitlicher Vertrag über die Durchführung des Modellvorhabens abzuschließen. Ursprünglich war dieser Vertrag bis zum 01.01.2023 zu schließen. Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz vom 07.11.2022 (BGBl. I, 1990) hat die Frist für den Vertragsabschluss auf den 01.01.2024 verschoben.

Leistungserbringer, die an dem Modellvorhaben Genomsequenzierung gemäß § 64e SGB V teilnehmen wollen, konnten erstmalig bis zum 31.01.2022 bei dem GKV-Spitzenverband einen Antrag auf Teilnahme am Modellvorhaben gemäß § 64e Absatz 4 Satz 1 SGB V stellen. Eine Teilnahme konnte für die Bereiche Seltene Erkrankungen und Onkologische Erkrankungen oder auch nur für einen der beiden Bereiche beantragt werden. Über eingereichte Teilnahmeanträge hat der GKV-Spitzenverband gemäß § 64e Absatz 4 Satz 2 SGB V entschieden. Derzeit laufen die Vertragsverhandlungen nach § 64e Absatz 1 Satz 1 SGB V mit den Leistungserbringern, deren Teilnahmeberechtigung an dem Modellvorhaben der GKV-Spitzenverband festgestellt hat.

Leistungserbringer, die nach dem 31.01.2022 einen Antrag auf Teilnahme am Modellvorhaben stellen und deren Teilnahmeberechtigung der GKV-Spitzenverband feststellt, haben die Möglichkeit, dem Vertrag nach § 64e Absatz 1 Satz 1 SGB V beizutreten. Das Verfahren zur Beantragung einer Teilnahme am Modellvorhaben wird so gestaltet, dass ein Vertragsbeitritt zu Beginn des Modellvorhabens möglich wäre. Antragstellung und Vertragsbeitritt unterstützt der GKV-Spitzenverband mit Formularen, die voraussichtlich ab dem Ende des zweiten Quartals 2023 veröffentlicht werden.

Feststellung der Teilnahmeberechtigung durch den GKV-Spitzenverband gemäß § 64e Absatz 4 Satz 2 SGB V und Veröffentlichung gemäß § 64e Absatz 4 Satz 4 SGB V.

Bereich Seltene Erkrankungen Bereich Onkologische Erkrankungen
Universitätsklinikum Aachen
Universitätsklinikum Aachen
Charité - Universitätsmedizin Berlin
Charité - Universitätsmedizin Berlin
Universitätsklinikum Bonn
Universitätsklinikum Bonn
Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden
Universitätsklinikum Düsseldorf
Universitätsklinikum Essen
Universitätsklinikum Freiburg
Universitätsklinikum Freiburg
Universitätsmedizin Göttingen
Universitätsmedizin Göttingen
Universitätsklinikum Heidelberg
Medizinische Hochschule Hannover (MHH)
Universitätsklinikum Jena
Universitätsklinikum Heidelberg
Universitätsklinikum Köln
Universitätsklinikum Jena
Klinikum der Universität München (LMU Klinikum)
Universitätsklinikum Köln
Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München
Klinikum der Universität München (LMU Klinikum)
Universitätsklinikum Regensburg
Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität München
Universitätsklinikum Tübingen
Universitätsklinikum Münster
Universitätsklinikum Ulm
Universitätsklinikum Tübingen
 
Universitätsklinikum Schleswig-Holstein
 
Universitätsklinikum Ulm
 
Universitätsklinikum Würzburg  

Dokumente und Links