Qualitätssicherung

Maßnahmen im Bereich der Krankenversicherung

Das Bild zeigt eine Krankenschwester beim Reinigen der Hände.

Qualitätsberichte der Krankenhäuser

Krankenhäuser sind verpflichtet, jedes Jahr einen strukturierten Qualitätsbericht zu erstellen. Gesetzliche Grundlage ist § 137 Abs. 3 Nr. 4 SGB V. Die Qualität wird bundesweit verpflichtend für alle zugelassenen Krankenhäuser über Qualitätsindikatoren erhoben und sichtbar gemacht. Die Berichte dienen der Information von Patienten sowie den einweisenden Ärzten. Krankenkassen können Auswertungen vornehmen und für ihre Versicherten Empfehlungen aussprechen.

Arzt im OP-Kittel mit Mundschutz und Brille während einer OP

Ansprechpartner für Krankenhäuser

Verschiede Regelungen und Richtlinien geben vor, dass Krankenhäuser Angaben zu Mindestmengen, Personalschlüsseln oder Mindestanforderungen an die Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen melden. Die Adressen und Ansprechpartner stellt der GKV-Spitzenverband in einem verbindlichen Verzeichnis hier zur Verfügung.

Klinische Krebsregister

Als ein Baustein für die Sicherung der Qualität und die Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung wurden auf Grundlage des § 65c SGB V in allen Bundesländern klinische Krebsregister eingerichtet. Die gesetzlichen Krankenkassen fördern den Betrieb der klinischen Krebsregister, indem sie für jede registrierte Neuerkrankung eine Pauschale an das betreffende klinische Krebsregister zahlen. Die Zahlung dieser Förderpauschale ist an die Erfüllung von Kriterien gebunden, die seitens des GKV-Spitzenverbands unter Beteiligung zahlreicher Organisationen entwickelt wurden.

Das BIld zeigt einen älteren Patienten der mit einem Gymnastikball Rückenübungen macht.

Vorsorge und Rehaeinrichtungen

Erbringer von Vorsorgeleistungen oder Rehabilitationsmaßnahmen sowie Einrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a besteht, sind nach § 135a SGB V verpflichtet, sich an einrichtungsübergreifenden Maßnahmen der Qualitätssicherung zu beteiligen. Diese müssen insbesondere zum Ziel haben, die Ergebnisqualität zu verbessern und einrichtungsintern ein Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln.

Das Bild zeigt eine Krankenschwester während der Bedienung eines Röntgengerätes.

Ärztliche Arbeitsprozesse und G-BA-Richtlinien

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung vereinbaren gemeinsam als Partner der Bundesmantelverträge Regelungen, um die Qualität des ärztlichen Arbeitsprozesses zu wahren oder zu erhöhen. Neben der Schaffung von strukturellen Voraussetzungen für eine hohe Qualität ärztlicher Leistungen werden Verfahren zur Überprüfung und Evaluation der Prozess- und Ergebnisqualität in der ambulanten Versorgung etabliert.

Das Bild zeigt ein Baby, welches gewogen wird.

Hebammen und Geburtshäuser

Eine Studie im Auftrag des GKV-Spitzenverbandes und der Verbände der Hebammen aus dem Jahr 2011 zeigte, von Hebammen geleitete Geburtshäuser stehen Krankenhäusern in Sachen Qualität nicht nach. Mit dem Pflege-Neuordnungsgesetz wurden die Vertragspartner aufgefordert, Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Hebammen-Leistungen sowie ein Verfahren zum Nachweis der erfüllten Qualitätsanforderungen vertraglich zu vereinbaren.

Eine ältere Frau wirft einen Ball in die Höhe.

Leitfaden Prävention

Mit dem GKV-Leitfaden Prävention legt der GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene die inhaltlichen Handlungsfelder und qualitativen Kriterien für die Leistungen der Krankenkassen in der Primärprävention und betrieblichen Gesundheitsförderung fest, die für die Leistungserbringung vor Ort verbindlich gelten.