Seit 1. Januar 2015 können Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds ihren Finanzbedarf nicht decken können, zusätzlich zum einheitlichen Beitragssatz von 14,6 Prozent einen prozentualen Zusatzbeitragssatz erheben (§ 242, § 242a SGB V). Er wird ebenso wie der einheitliche Beitragssatz seit 1. Januar 2019 zu gleichen Teilen (paritätisch) von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getragen. Zuvor mussten allein die Arbeitnehmenden den Zusatzbeitragsatz tragen. Mitversicherte Kinder oder Partner (Familienversicherte) zahlen keinen Zusatzbeitragssatz.
Über die Höhe des Zusatzbeitragssatzes entscheiden die Verwaltungsräte der einzelnen Krankenkassen. Erhebt eine Kasse einen solchen Zusatzbeitrag erstmalig oder erhöht ihn, gilt ein Sonderkündigungsrecht für die Versicherten.
Bei Angestellten wird der Zusatzbeitragssatz direkt von den Arbeitgebenden an die Krankenkassen abgeführt. Bei Sozialhilfeempfängerinnen und -empfängern sowie Bezieherinnen und Beziehern einer Grundsicherung übernehmen die zuständigen Ämter den Beitrag.
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
Für einige Personengruppen gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz z. B.:
- Geringverdiener
- Azubis (Arbeitsentgelt bis 325 Euro) sowie Azubis in Einrichtungen der Jugendhilfe
- Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II
Das Bundesgesundheitsministerium legt auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises (BVA, GKV-SV, BMG) den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz bis zum 1. November jeweils für das Folgejahr fest. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge (§ 242a SGB V) ab. Für das Jahr 2015 wurde ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz von 0,9 Prozent prognostiziert. Im Laufe der Jahre stieg er stetig an bis auf 1,7 Prozent im Jahr 2024. 2025 steigt er auf 2,5 Prozent.
Der tatsächliche durchschnittliche Zusatzbeitragssatz lag 2015 bei 0,83 Prozent, 2023 schon bei 1,51 Prozent. Im ersten Halbjahr 2024 stiegt der Wert bereits auf 1,7 Prozent.