Schutz der Sozialdaten

Eine junge Frau berät einen Mann. Sie sitzen am Tisch.

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß der Regelung des § 217f Abs. 4b SGB V die Aufgabe, Richtlinien für die sichere Kommunikation der Krankenkassen mit ihren Versicherten zu erstellen. Konkret werden in der Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme festgelegt, die von den Krankenkassen beim Kontakt mit Versicherten zu beachten sind. Dabei sind die Festlegungen gemäß der gesetzlichen Vorgabe mit der BfDI und dem BSI abzustimmen und dem BMG zur Genehmigung vorzulegen.

Aufgrund des zu erwartenden technischen Fortschritts und des hierdurch ggf. erforderlichen Überarbeitungsbedarfes wurde eine Unterteilung der Festlegungen vorgesehen. Die Regelungen der Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zu Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme nach § 217f Absatz 4b SGB V (GKV-SV Richtlinie Kontakt mit Versicherten) sind vorwiegend technikneutral gefasst.

Konkrete Möglichkeiten zur Umsetzung der Festlegungen werden in der Anlage zur Richtlinie - dem Umsetzungsleitfaden - aufgezeigt. Dabei konnte im Leitfaden nur der zum Zeitpunkt der Erstellung jeweils aktuelle Stand der Technik berücksichtigt werden. Künftige technische Entwicklungen können Änderungen bei den aufgezeigten Maßnahmen notwendig machen. Dabei kann ggf. bereits vor der Bereitstellung einer überarbeiteten Fassung die Umsetzung der angepassten Maßnahmen erforderlich sein. Daneben werden Möglichkeiten zur Zertifizierung aufgezeigt, mit denen die Umsetzung der Richtlinie nachgewiesen werden kann.

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