Mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) soll die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI bei einer Neugründung vereinfacht und das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden. Durch das PpSG wurde daher die Förderung des Gründungszuschusses von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen über den GKV-Spitzenverband geregelt. Neu eingeführt wurde die Förderung bundesweiter Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen. Die Förderung sowohl des Gründungszuschusses als auch der bundesweiten Tätigkeiten erfolgt in alleiniger Förderung der sozialen und privaten Pflegeversicherung.
Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI dient der Transparenz der Förderverfahren sowie als Maßstab für die Erteilung der Bescheide der Förderanträge. Näheres zur Durchführung der Förderung und zum Verfahren ist in den Empfehlungen nach § 45c Absatz 7 SGB XI festgelegt.
Den Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d SGB XI sowie das entsprechende Antragsformular finden Sie nachfolgend.
Antragsfrist
Für die Förderung bundesweiter Selbsthilfetätigkeiten ist die Antragsfrist bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu beachten.
Der Antrag ist zu richten an:
GKV-Spitzenverband
Abteilung Gesundheit
Referat Pflegeversicherung
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin