Selbsthilfe

Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d Satz 3 und Satz 7 SGB XI

Die Förderung des Gründungszuschusses von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen wurde mit dem am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) über den GKV-Spitzenverband geregelt, um die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI bei einer Neugründung zu vereinfachen und das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Neu eingeführt wurde die Förderung bundesweiter Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen. Die Förderung sowohl des Gründungszuschusses als auch der bundesweiten Tätigkeiten erfolgt in alleiniger Förderung der sozialen und privaten Pflegeversicherung.

Der Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d Satz 3 und Satz 7 SGB XI dient der Transparenz der Förderverfahren sowie als Maßstab für die Erteilung der Bescheide der Förderanträge. Näheres zur Durchführung der Förderung und zum Verfahren ist in den Empfehlungen nach § 45c Absatz 7 SGB XI festgelegt.

Der Leitfaden wurde unter Beteiligung der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene und des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. überarbeitet und um die Anlagen 1 und 2 ergänzt. Zudem wurden die in den Abschnitten A.6.2 und B.6.2 beispielhaft genannten förderfähigen Ausgaben erweitert und konkretisiert.

Nachfolgend finden Sie den Leitfaden zur Selbsthilfeförderung gemäß § 45d Satz 3 und Satz 7 SGB XI vom 16.03.2020 zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.07.2023, die Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Antrags- und Verwendungsformulare.

Antragsfrist

Für die Förderung bundesweiter Selbsthilfetätigkeiten ist die Antragsfrist bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres zu beachten.

Der Antrag ist zu richten an:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Gesundheit
Referat Pflegeversicherung
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Dokumente und Links