Der Landesbasisfallwert ist der Basispreis für die einzelnen DRG-Leistungen. Er wird in jedem Bundesland zwischen den Vertragsparteien auf Landesebene ausgehandelt. Dabei haben die Vertragsparteien die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 KHEntgG genannten Tatbestände bei der Vereinbarung des Landesbasisfallwertes für das Folgejahr zu berücksichtigen. Mit dem Ende der Konvergenzphase werden ab 2010 die DRGs zu einem landeseinheitlichen Preis vergütet.
In § 10 Abs. 4 Satz 1 KHEntgG ist gesetzlich festgelegt, dass der vereinbarte Landesbasisfallwert den Landesbasisfallwert des Vorjahres inklusive des Veränderungswertes nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5a KHEntgG grundsätzlich nicht überschreiten darf.
Mit dem Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung (Krankenhausstrukturgesetz – KHSG) vom 10.12.2015 hat der Gesetzgeber den GKV-Spitzenverband und den Verband der Privaten Krankenversicherung die Möglichkeit eröffnet, gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft Empfehlungen an die Vertragsparteien auf Landesebene zur Vereinbarung der Basisfallwerte abzugeben.