Seit dem 1. Januar 2009 erfolgt die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung über den Gesundheitsfonds, der beim Bundesamt für Soziale Sicherung als Sondervermögen des Bundes geführt wird. In den Gesundheitsfonds fließen alle Beitragseinnahmen der Krankenkassen, d. h. alle Einnahmen, die sie über den einheitlichen Beitragssatz und die kassenindividuellen Zusatzbeitragssätze eingenommen haben. Dazu kommt ein Bundeszuschuss aus Steuermitteln. Die Bundesbeteiligung wird seit 1. Januar 2004 zur pauschalen Abgeltung der zahlreichen versicherungsfremden Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet, so u. a. als Ausgleich für beitragsfreie Versicherungszeiten von Frauen im Mutterschutz oder für die deutlich geminderten Krankenversicherungsbeiträge von Menschen, die Bürgergeld empfangen.
Beitragssatz paritätisch getragen
Seit 1. Januar 2015 beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent. Können Krankenkassen ihre Ausgaben durch die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht decken, müssen sie die entstehende Finanzierungslücke kassenindividuell durch prozentuale Zusatzbeiträge schließen.
Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird seit dem 1. Januar 2019 wieder von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden paritätisch getragen. Von 2015 bis 2018 musste er von den Arbeitnehmenden allein beglichen werden.
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag - Schätzerkreis
Zentrale Rolle bei der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages spielt der GKV-Schätzerkreis - bestehend aus Bundesamt für Soziale Sicherung, Bundesgesundheitsministerium und GKV-Spitzenverband. Regelmäßig im Jahr treffen sich die Expertinnen und Experten, um die Finanzsituation des Gesundheitsfonds (Einnahmen-/Ausgabensituation) einzuschätzen. Auf ihrer Herbstsitzung geben sie eine Empfehlung für den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für das kommende Jahr ab, den die Bundesregierung anschließend jeweils zum 1. November festlegt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist eine rein statistische Größe und bildet nicht den tatsächlichen Durchschnitt aller kassenindividuellen Zusatzbeiträge (§ 242a SGB V) ab.