Das SGB V sieht in § 118a vor, dass geriatrische Fachkrankenhäuser, Allgemeinkrankenhäuser mit selbstständigen geriatrischen Abteilungen sowie Krankenhausärzte vom Zulassungsausschuss zu einer strukturierten und koordinierten ambulanten geriatrischen Versorgung der Versicherten ermächtigt werden können. Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) konkretisieren hierzu in einer Vereinbarung auf Bundesebene im Einvernehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG)
- Inhalt und Umfang einer strukturierten und koordinierten geriatrischen Versorgung,
- die wegen der Art, Schwere und Komplexität ihrer Krankheitsverläufe in geriatrischen Institutsambulanzen (GIA) zu versorgenden geriatrischen Patienten,
- die Anforderungen an die Leistungserbringung und die Qualitätssicherung sowie
- die Überweisungserfordernisse.
Der § 118a wurde durch das Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (Psych-Entgeltgesetz) vom 21.07.2012 in das SGB V aufgenommen.