Die elektronische Patientenakte (ePA) speichert medizinische Befunde und Informationen aus Untersuchungen und Behandlungen über Praxis- und Krankenhausgrenzen hinaus. Im Rahmen der GKV darf eine Erstbefüllung der ePA nur einmal je Versicherten und elektronischer Patientenakte erbracht und abgerechnet werden. Die vierseitige Vereinbarung über die Abrechnungsvoraussetzungen und –verfahren zur Erstbefüllung der elektronischen Patientenakte gemäß § 346 Abs. 6 SGB V (ePA-Erstbefüllungsvereinbarung) zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und dem GKV-Spitzenverband regelt hierzu sektorenübergreifend die grundlegenden Voraussetzungen und den allgemeinen Leistungsumfang. Die Anlagen 1a bis 1d zur ePA-Erstbefüllungsvereinbarung beinhalten die sektorenspezifischen Abrechnungsbestimmungen.