Nach § 130a Abs. 1, 2, 3a und 3b SGB V erhalten die Krankenkassen für zu ihren Lasten abgerechnete Fertigarzneimittel Herstellerabschläge von den Apotheken. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken diesen Abschlag zu erstatten. Diese gesetzlichen Abschläge sind für die Krankenkassen unabdingbar.
Eine Besonderheit stellen die Regelungen in § 130a Abs. 4 Satz 2 SGB V dar. Auf Antrag können sich pharmazeutische Unternehmer von den Herstellerabschlägen ganz oder teilweise befreien lassen, wenn sie den Nachweis der Gefährdung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit erbringen. Diese Befreiungen können für zurückliegende und zukünftige Zeiträume sowohl vorläufig als auch endgültig beschieden werden. Die Entscheidungen über die Anträge werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) getroffen und auf der Homepage des BAFA veröffentlicht (www.bafa.de).
Die Ermittlung der jeweiligen Abschlagshöhe, ob nach § 130a Abs. 1, 2, 3a oder 3b SGB V, ist von verschiedenen Parametern abhängig und wird auf Grundlage unterschiedlicher gesetzlicher Kriterien ermittelt.
Für zurückliegende Zeiträume kann dies in einigen Fällen dazu führen, dass die in den Verzeichnisdiensten veröffentlichten Herstellerabschläge nicht korrekt ausgewiesen sind. Gründe hierfür können beispielsweise sein:
- fehlerhafte Meldungen der pharmazeutischen Unternehmer zum Generikaabschlag
- fehlerhafte Meldungen der pharmazeutischen Unternehmer zum Impfstoffabschlag
- falsche Annahmen zur Marktstellung von Arzneimitteln, z. B. zum Solitärstatus oder zum Patentschutz
- Freistellung von den Herstellerabschlägen für zurückliegende Zeiträume durch das BAFA
- rechtskräftige Gerichturteile
Da die Verzeichnisdienste, wie beispielsweise auch das GKV Abrechnungsverzeichnis „Arzneimittel“, grundsätzlich nicht für zurückliegende Zeiträume korrigiert werden, sind zur Information der Krankenkassen weitere Serviceinformationen erforderlich. Diese stellt der GKV-Spitzenverband hier in Form von zwei EXCEL-Dateien zur Verfügung. Diese Dateien sollen sowohl den Krankenkassen als auch den pharmazeutischen Unternehmern helfen, bei notwendigen Rückabwicklungen von Herstellerabschlägen die korrekten Ansprüche festzustellen.