Mit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG) aus dem Jahr 2015 wurden die Pflegekassen verpflichtet, Leistungen zur Prävention in voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen nach § 71 Abs. 2 SGB XI für in der sozialen Pflegeversicherung Versicherte zu erbringen. Dahinter steckt der Gedanke, dass pflegebedürftige Menschen - trotz ihrer körperlichen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen - über Gesundheitspotenziale verfügen, die gefördert werden können.
Die Umsetzung einer Prävention und Gesundheitsförderung in stationären Pflegeeinrichtungen setzt voraus, dass die Lebensbedingungen entsprechend nachhaltig gestaltet werden. Prävention in der stationären Pflege muss deshalb konsequent dem Ansatz der Gesundheitsförderung in Lebenswelten (Settings) folgen. Zur Prävention und Gesundheitsförderung in Lebenswelten gehört der Anspruch, die Zielgruppen an der Ermittlung von Gesundheitsrisiken und –potenzialen, an der Entwicklung von Lösungsstrategien und der Evaluation des Prozesses geplanter organisatorischer Veränderungen zu beteiligen (Partizipation). In stationären Pflegeeinrichtungen bietet sich an, zusätzlich zu den Pflegebedürftigen ggf. auch Heimbeiräte, Angehörige sowie gesetzliche Betreuerinnen und Betreuer einzubeziehen.
Darüber hinaus ist es sinnvoll, Maßnahmen der Prävention für Pflegebedürftige in der stationären Pflege mit Maßnahmen betrieblicher Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V in der Pflegeeinrichtung zu verbinden, um eine nachhaltige Wirkung zu erreichen.
Der Leitfaden Prävention in der stationären Pflege legt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 SGB XI die Kriterien für die Leistungen der Pflegekassen zur Prävention und Gesundheitsförderung in stationären Pflegeeinrichtungen fest. Er unterstützt die Pflegekassen dabei, Angebote zur Prävention und Gesundheitsförderung zu entwickeln und umzusetzen. Der Leitfaden wurde durch den GKV-Spitzenverband in Abstimmung mit den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) erstellt.
Wesentliche Grundlage für den Leitfaden Prävention in stationären Einrichtungen nach § 5 SGB XI war die gesetzlich vorgesehene Einbeziehung unabhängigen Sachverstandes. Hierfür hatte der GKV-Spitzenverband im Jahr 2015 einen Auftrag vergeben, um Kriterien der Prävention, insbesondere hinsichtlich Inhalt, Methodik, Qualität, wissenschaftlicher Evaluation und Messbarkeit der Zielerreichung vorzuschlagen. Die Ergebnisse lagen Ende 2015 in Form einer Expertise vor und sind in den Leitfaden eingeflossen. Er wurde im Juni 2018 auf Grundlage aktueller Erkenntnisse zur Prävention und Gesundheitsförderung erstmalig aktualisiert und 2020 redaktionell überarbeitet.
Fünf Jahre nach Beginn der Leistungserbringung durch die Pflegekassen wurde Ende 2020 eine erste Gesamtevaluation der präventiven Leistungen der Pflegekassen nach § 5 SGB XI durch den GKV-Spitzenverband ausgeschrieben. Den Zuschlag erhielt eine Bietergemeinschaft der Prognos AG und der Fachhochschule Münster. Die Evaluation wurde von Mai 2021 bis August 2022 durchgeführt. In die Evaluation wurde auch die Perspektive der Wissenschaft, der Pflegeeinrichtungen sowie die der Interessenvertretungen von pflegebedürftigen Menschen aufgenommen. Mit dem Abschlussbericht liegt dem GKV-Spitzenverband seit August 2022 ein vertiefter Einblick und ein gebündeltes Wissen über die Leistungsinhalte der umgesetzten präventiven Konzepte der Pflegekassen vor. Auf Grundlage einer systematischen Analyse der nationalen und internationalen Literatur wurden aktuelle, wenn möglich, evidenzbasierte Erkenntnisse zu den Auswirkungen von Gesundheitsförderung und Prävention in stationären Pflegeinrichtungen erfasst. Einbezogen wurden zusätzlich entsprechende Studien bzw. Fachveröffentlichungen der Kranken- und Pflegekassen. Damit liegen erstmalig aktuelle literaturgestützte sowie empirisch begründete Hinweise und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Handlungsfelder Gesundheitsförderung und Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen vor: Die Neufassung des Leitfadens „Prävention in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 5 SGB XI“ liegt mit dem 28.09.2023 vor.