Zu- und Abschläge

Zusätzlich zur Abrechnung der Krankenhausbehandlung rechnet das Krankenhaus Zu- und Abschläge ab. Die wichtigsten sind die Zuschläge zur Finanzierung des DRG-Systems, des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der Qualitätssicherung.

Die Höhe der Zu- und Abschläge wird in der Regel jährlich neu vereinbart. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die möglichen Zu- und Abschläge.

Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme an der Telmatikinfrastruktur (PDF, 326 KB) gesetzlich festgelegt ein Prozent des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall § 5 Absatz 3e KHEntgG
§ 341 Absatz 7 Satz 1 SGB V
§ 377 Absatz 3 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Abschläge bei Nichteinschätzung des Beatmungsstatus/ Beatmungsentwöhnungspotenzials und fehlender Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung (siehe Infobox) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG fallbezogen § 9 Abs. 1a Nr. 8 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme am DTA gesetzlich festgelegt ggf. krankenhausspezifischer Abschlag (bis max. 5 % des Rechnungsbetrages) § 303 Abs. 3 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Abschlag wg. nicht erfolgter, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Lieferung der DRG-Daten Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG, Umsetzung durch Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG pauschaler Abschlag je Krankenhausstandort  
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Aufwandspauschale
(wenn die MDK-Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt)
gesetzlich festgelegt ggf. Zuschlag i.H.v. 300,00 Euro § 275c Abs. 1 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Ausbildungszuschlag
(Kosten für Ausbildungsstätten und Mehrkosten der Ausbildung)
krankenhausspezifischer Zuschlag durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG, landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag durch die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten, Richtwert auf Bundesebene durch die Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer oder landeseinheitlicher Zuschlag je voll- und teilstationären Fall § 17 a Abs. 1 KHG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Digitalisierungsabschläge Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall § 5 Abs. 3h KHEntgG
§ 5 Abs. 7 BPflV
§ 377 Abs. 3 SGB V

Ab dem Jahr 2025 sind Krankenhäuser verpflichtet, bestimmte in der Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung definierte Anforderungen an die Verfügbarkeit und Nutzung von digitalen Anwendungen umzusetzen. Die Nachweise durch die Krankenhäuser sind erstmalig bis zum 31.12.2025 für das Jahr 2025 zu erbringen. Die Prüfung durch die Krankenkassen erfolgt danach im Rahmen der krankenhausindividuellen Budgetverhandlungen für das Jahr 2026.

Der Abschlag wird für alle Aufnahmen am jeweiligen Standort ab Inkrafttreten der Genehmigung durch die Landesbehörden bis zum Inkrafttreten der nächsten Genehmigung fällig.

Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Fixkostendegressionsabschlag Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses § 4 Abs. 2a KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
G-BA-Mehrkostenzuschlag (Anpassungsvereinbarung 2019 infolge Einführung des Pflegebudgets ab 2020) (PDF, 75 KB) Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zuschlag § 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 i. V. m. § 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Förderbetrag in der Geburtshilfe zuständige Landesbehörde für Krankenhausplanung,
Krankenhausträger
standortindividueller Zuschlag § 5 Abs. 2b Satz 2 KHEntgG,
§ 5 Abs. 2c Satz 1 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zuschlag für die Meldung an das Implantateregister Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 KHG bundeseinheitlicher Zuschlag für jeden Krankenhausfall mit Implantationen § 9 Absatz 1a Nummer 7 KHEntgG,
§ 17b Absatz 1a Nummer 9 KHG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Notfallzu- und abschläge (PDF, 64 KB) Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 KHEntgG Bundeswerte vereinbart, krankenhausspezifische Zuschlagssumme § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG i. V. m. § 136c Abs. 4 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Pflegezuschlag Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zuschlag je vollstationären Fall § 8 Abs. 10 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
QS-Zuschlag 2023 und 2024 (externe Qualitätssicherung) (PDF, 35 KB) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG 2023: 0,91 Euro
2024: 0,93 Euro
je vollstationären Fall
§ 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG; § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
QS-Zuschlag 2020, 2021 und 2022 (externe Qualitätssicherung) (PDF, 12 KB) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG, Vertragsparteien auf Landesebene 0,81 Euro Anteil Krankenhaus + länderspezifischer Anteil je vollstationären Fall § 17b Abs. 1 KHG i. V. m. § 137 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
QS-Abschlag
(externe Qualitätssicherung)
G-BA nicht dokumentierte Datensätze § 8 Abs. 4 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Sicherstellungszuschläge Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zuschlag § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG
§ 136c Abs. 3 SGB V
§ 5Abs. 2 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Telematikzuschlag (Online-Rollout) krankenhausspezifischer Zuschlag durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG, Finanzierungsvereinbarung auf Bundesebene durch die Vertragsparteien nach § 291 a Abs. 7 a S. 3 SGB V krankenhausspezifischer Zuschlag § 291 a Abs. 7 a S. 1 und 3 SGB V i.V.m. § 291a Abs. 7 S. 5 SGB V
Finanzierungsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und DKG (PDF, 701 KB)
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zu- oder Abschlag für Besondere Einrichtungen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zu- oder Abschlag § 4 Abs. 7 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zu- oder Abschlag § 5 Abs. 4 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Ergänzungsvereinbarung (PDF, 11 KB) Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 KHG 45,00 Euro je Belegungstag der Pflegekraft § 11 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 2 Abs. 2 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zuschlag für Obduktionen (PDF, 82 KB) Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG pauschaler Zuschlag je voll- und teilstationären Fall § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zentrumszuschläge G-BA krankenhausspezifischer Zuschlag in Abhängigkeit vor Art und Umfang der besonderen Aufgabe bei Vorliegen der Voraussetzungen § 136c Abs. 5 SGB V (Zentrums-Regelungen)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen:

Befristet bis 31.03.2022 erhielten Spezialkliniken für telemedizinische Beratungen bei der Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten Zentrumszuschläge, wenn sie in ein intensivmedizinisches digital-gestütztes Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden waren und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllten.

Mit Beschluss vom 18.03.2022 traf der G-BA eine dauerhafte Regelung: Herz- und Lungenzentren können seit 01.04.2022 mit anderen Krankenhäusern telemedizinische Leistungen für Patientinnen und Patienten mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 vereinbaren und ermöglichen so die Finanzierung über Zentrumszuschläge, so denn die Leistung nicht bereits anderweitig vergütet wird.

Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen (PDF, 27 KB) Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 KHG 45,00 Euro je Belegungstag der Begleitperson § 17 b Abs. 1a Nr. 7 KHG i. V. m. § 2 Abs. 2 KHEntgG und § 2 Abs. 2 BPflV
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zuschläge für die Beteiligung von Krankenhäusern an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen (PDF, 42 KB) Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 KHG bundeseinheitlicher Zuschlag: 0,20 Euro je abgerechneten vollstationären Fall § 17b Absatz 1a Nummer 4 KHG i. V. m. § 136a Absatz 3 Satz 3 SGB V