Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen:
Befristet bis 31.03.2022 erhielten Spezialkliniken für telemedizinische Beratungen bei der Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten Zentrumszuschläge, wenn sie in ein intensivmedizinisches digital-gestütztes Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden waren und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllten.
Mit Beschluss vom 18.03.2022 traf der G-BA eine dauerhafte Regelung: Herz- und Lungenzentren können seit 01.04.2022 mit anderen Krankenhäusern telemedizinische Leistungen für Patientinnen und Patienten mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 vereinbaren und ermöglichen so die Finanzierung über Zentrumszuschläge, so denn die Leistung nicht bereits anderweitig vergütet wird.