Zu- und Abschläge

Zusätzlich zur Abrechnung der Krankenhausbehandlung rechnet das Krankenhaus Zu- und Abschläge ab. Die wichtigsten sind die Zuschläge zur Finanzierung des DRG-Systems, des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie der Qualitätssicherung.

Die Höhe der Zu- und Abschläge wird in der Regel jährlich neu vereinbart. Die folgende Auflistung gibt einen Überblick über die möglichen Zu- und Abschläge.

Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme an der Telmatikinfrastruktur (PDF, 326 KB) gesetzlich festgelegt ein Prozent des Rechnungsbetrages für jeden voll- und teilstationären Fall § 5 Absatz 3e KHEntgG
§ 341 Absatz 7 Satz 1 SGB V
§ 377 Absatz 3 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Abschläge bei Nichteinschätzung des Beatmungsstatus/ Beatmungsentwöhnungspotenzials und fehlender Verordnung einer erforderlichen Anschlussversorgung (siehe Infobox) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG fallbezogen § 9 Abs. 1a Nr. 8 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Abschlag aufgrund der Nichtteilnahme am DTA gesetzlich festgelegt ggf. krankenhausspezifischer Abschlag (bis max. 5 % des Rechnungsbetrages) § 303 Abs. 3 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Abschlag wg. nicht erfolgter, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Lieferung der DRG-Daten Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 Satz 1 KHG, Umsetzung durch Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG pauschaler Abschlag je Krankenhausstandort  
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Aufwandspauschale
(wenn die MDK-Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages führt)
gesetzlich festgelegt ggf. Zuschlag i.H.v. 300,00 Euro § 275c Abs. 1 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Ausbildungszuschlag
(Kosten für Ausbildungsstätten und Mehrkosten der Ausbildung)
krankenhausspezifischer Zuschlag durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG, landeseinheitlicher Ausbildungszuschlag durch die in § 18 Abs. 1 Satz 2 genannten Beteiligten, Richtwert auf Bundesebene durch die Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer oder landeseinheitlicher Zuschlag je voll- und teilstationären Fall § 17 a Abs. 1 KHG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
DRG-Systemzuschlag 2023 (PDF, 41 KB) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG 1,54 Euro je Fall § 17b Abs. 5 KHG; Hinweise der Selbstverwaltung für 2023 (PDF, 53 KB)
DRG-Systemzuschlag 2022 (PDF, 89 KB) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG 1,26 Euro je Fall § 17b Abs. 5 KHG; Hinweise der Selbstverwaltung für 2022 (PDF, 89 KB)
DRG-Systemzuschlag 2021 (PDF, 138 KB) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG 1,66 Euro je Fall § 17b Abs. 5 KHG; Hinweise der Selbstverwaltung für 2021 (PDF, 234 KB)
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Fixkostendegressionsabschlag Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Abschlag auf alle mit dem Landesbasisfallwert vergüteten Leistungen des Krankenhauses § 4 Abs. 2a KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
G-BA-Mehrkostenzuschlag (Anpassungsvereinbarung 2019 infolge Einführung des Pflegebudgets ab 2020) (PDF, 75 KB) Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zuschlag § 9 Abs. 1a Nr. 1 KHEntgG, § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 i. V. m. § 136 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Notfallzu- und abschläge (PDF, 64 KB) Vertragsparteien nach § 9 Abs. 1 KHEntgG Bundeswerte vereinbart, krankenhausspezifische Zuschlagssumme § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG i. V. m. § 136c Abs. 4 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Pflegezuschlag Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zuschlag je vollstationären Fall § 8 Abs. 10 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
QS-Zuschlag 2023 und 2024 (externe Qualitätssicherung) (PDF, 35 KB) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG 2023: 0,91 Euro
2024: 0,93 Euro
je vollstationären Fall
§ 17b Abs. 1a Nr. 4 KHG; § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 i. V. m. § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V
QS-Zuschlag 2020, 2021 und 2022 (externe Qualitätssicherung) (PDF, 12 KB) Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG, Vertragsparteien auf Landesebene 0,81 Euro Anteil Krankenhaus + länderspezifischer Anteil je vollstationären Fall § 17b Abs. 1 KHG i. V. m. § 137 SGB V
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
QS-Abschlag
(externe Qualitätssicherung)
G-BA nicht dokumentierte Datensätze § 8 Abs. 4 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Sicherstellungszuschläge Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zuschlag § 17b Abs. 1a Nr. 6 KHG
§ 136c Abs. 3 SGB V
§ 5Abs. 2 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Telematikzuschlag (Online-Rollout) krankenhausspezifischer Zuschlag durch die Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG, Finanzierungsvereinbarung auf Bundesebene durch die Vertragsparteien nach § 291 a Abs. 7 a S. 3 SGB V krankenhausspezifischer Zuschlag § 291 a Abs. 7 a S. 1 und 3 SGB V i.V.m. § 291a Abs. 7 S. 5 SGB V
Finanzierungsvereinbarung zwischen GKV-Spitzenverband und DKG (PDF, 701 KB)
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zu- oder Abschlag für Besondere Einrichtungen Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zu- oder Abschlag § 4 Abs. 7 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG krankenhausspezifischer Zu- oder Abschlag § 5 Abs. 4 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Ergänzungsvereinbarung (PDF, 11 KB) Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 KHG 45,00 Euro je Belegungstag der Pflegekraft § 11 Abs. 3 SGB V i. V. m. § 2 Abs. 2 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zuschlag für Obduktionen (PDF, 82 KB) Vertragsparteien nach § 18 Abs. 2 KHG pauschaler Zuschlag je voll- und teilstationären Fall § 9 Abs. 1a Nr. 3 KHEntgG
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zentrumszuschläge G-BA krankenhausspezifischer Zuschlag in Abhängigkeit vor Art und Umfang der besonderen Aufgabe bei Vorliegen der Voraussetzungen § 136c Abs. 5 SGB V (Zentrums-Regelungen)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen:

Befristet bis 31.03.2022 erhielten Spezialkliniken für telemedizinische Beratungen bei der Versorgung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten Zentrumszuschläge, wenn sie in ein intensivmedizinisches digital-gestütztes Versorgungsnetzwerk (IDV-Zentren) eingebunden waren und bestimmte Qualitätsanforderungen erfüllten.

Mit Beschluss vom 18.03.2022 traf der G-BA eine dauerhafte Regelung: Herz- und Lungenzentren können seit 01.04.2022 mit anderen Krankenhäusern telemedizinische Leistungen für Patientinnen und Patienten mit der Nebendiagnose SARS-CoV-2 vereinbaren und ermöglichen so die Finanzierung über Zentrumszuschläge, so denn die Leistung nicht bereits anderweitig vergütet wird.

Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zuschlag für die Aufnahme von Begleitpersonen (PDF, 27 KB) Vertragsparteien nach § 17 b Abs. 2 KHG 45,00 Euro je Belegungstag der Begleitperson § 17 b Abs. 1a Nr. 7 KHG i. V. m. § 2 Abs. 2 KHEntgG und § 2 Abs. 2 BPflV
Zu-/Abschlag Zuständigkeit Betrag Rechtsgrundlage
Zuschläge für die Beteiligung von Krankenhäusern an einrichtungsübergreifenden Fehlermeldesystemen (PDF, 42 KB) Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 KHG bundeseinheitlicher Zuschlag: 0,20 Euro je abgerechneten vollstationären Fall § 17b Absatz 1a Nummer 4 KHG i. V. m. § 136a Absatz 3 Satz 3 SGB V