Nach dem Transplantationsgesetz (TPG) haben die drei Vertragspartner Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband (TPG-Auftraggeber) eine Koordinierungsstelle mit der Organisation des postmortalen Organentnahmeprozesses zu beauftragen. Bereits seit dem Jahr 2000 ist mit dieser Aufgabe die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) beauftragt. Im Zuge der zum 01.08.2012 in Kraft getretenen Änderungen des TPG war es notwendig, den Koordinierungsstellenvertrag (Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle) grundlegend zu überarbeiten.
Wesentliche Änderungen haben sich u. a. aus den erweiterten Prüf- und Überwachungspflichten der TPG-Auftraggeber ergeben.
Im Rahmen der Novellierung wurde der DSO auch neue Kompetenz zugesprochen. So hat sie für den Organentnahmeprozess verbindliche Verfahrensanweisungen zu erstellen. Die Verfahrensanweisungen regeln für die Entnahmekrankenhäuser verbindlich den gesamten Prozess der postmortalen Organspende; die Richtlinien der Bundesärztekammer sind hierbei zu beachten.
Weiterhin sieht das TPG nunmehr als Konfliktlösungsmechanismus für alle wesentlichen vertraglichen Fragen (Budget, Finanzierung der Transplantationsbeauftragten und Verfahrensanweisungen) einen Schlichtungsprozess vor. Die hierfür notwendigen Regelungen wurden neu in den Vertrag aufgenommen.