Transplantation

Das Bild zeigt Ärzte bei einer Operation.

Organspende und Organtransplantation sind seltene Krankenhausleistungen (weniger als ein Promille aller Krankenhausfälle), die aber zu den teuersten Leistungen gehören und stark im Blickfeld der Öffentlichkeit stehen. Im Jahr 2023 (Januar bis November) gab es 869 Organspender (ohne Lebendspender), 2.724 Organe wurden transplantiert.

Die Finanzierung von Transplantationsleistungen teilt sich wie folgt auf:

  • Die Vergütung der eigentlichen Organtransplantation erfolgt über DRGs – zum Teil in Größenordnungen von 100.000 Euro.
  • Die Leistungen, die während einer Organspende durch das Spenderkrankenhaus erbracht werden, werden via Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) pauschaliert vergütet.
  • Kosten der Organentnahme sowie Transportkosten werden über die DSO finanziert und pauschaliert von der Krankenkasse des Organempfängers gezahlt.
  • Mit dem 2016 in Kraft getretenen Transplantationsregistergesetz (TxRegG) wurde der Aufbau und Betrieb eines Transplantationsregisters initiiert. Die Finanzierung des Transplantationsregisters wird über die DSO-Pauschale abgewickelt.
  • Die Vermittlung des gespendeten Organs an den Organempfänger erfolgt – getrennt von der Organentnahme – durch die niederländische Stiftung Eurotransplant (ET). Für potenzielle Organempfänger wird bei Aufnahme auf die Warteliste eine Registrierungspauschale fällig.

Die gesetzliche Grundlage für Transplantationen ist insbesondere das Transplantationsgesetz (TPG). Es wurde 2012 durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes (TPGÄndG) sowie das Gesetz zur Regelung der Entscheidungslösung im Transplantationsgesetz ergänzt.

Nach dem Transplantationsgesetz (TPG) haben die drei Vertragspartner Bundesärztekammer, Deutsche Krankenhausgesellschaft und GKV-Spitzenverband (TPG-Auftraggeber) eine Koordinierungsstelle mit der Organisation des postmortalen Organentnahmeprozesses zu beauftragen. Bereits seit dem Jahr 2000 ist mit dieser Aufgabe die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) beauftragt. Im Zuge der zum 01.08.2012 in Kraft getretenen Änderungen des TPG war es notwendig, den Koordinierungsstellenvertrag (Vertrag nach § 11 Abs. 2 TPG zur Beauftragung einer Koordinierungsstelle) grundlegend zu überarbeiten.

Wesentliche Änderungen haben sich u. a. aus den erweiterten Prüf- und Überwachungspflichten der TPG-Auftraggeber ergeben.

Im Rahmen der Novellierung wurde der DSO auch neue Kompetenz zugesprochen. So hat sie für den Organentnahmeprozess verbindliche Verfahrensanweisungen zu erstellen. Die Verfahrensanweisungen regeln für die Entnahmekrankenhäuser verbindlich den gesamten Prozess der postmortalen Organspende; die Richtlinien der Bundesärztekammer sind hierbei zu beachten.

Weiterhin sieht das TPG nunmehr als Konfliktlösungsmechanismus für alle wesentlichen vertraglichen Fragen (Budget, Finanzierung der Transplantationsbeauftragten und Verfahrensanweisungen) einen Schlichtungsprozess vor. Die hierfür notwendigen Regelungen wurden neu in den Vertrag aufgenommen.