Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln (§ 127 Abs. 9 SGB V)
Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene haben gemäß § 127 Abs. 9 SGB V gemeinsame Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln abzugeben. Im November 2019 wurde die Verhandlungen durch einen Schiedsspruch beendet.
Die durch den Schiedsspruch festgelegten Rahmenempfehlungen wurden auf der Internetseite der Geschäftsstelle der Bundesschiedsämter und Schiedsstellen (www.schiedsstelle.de) veröffentlicht und treten am 01.02.2020 in Kraft. Die Empfehlungen sind gemäß § 127 Abs. 9 Satz 7 SGB V den Verträgen nach § 127 Abs. 1 und 3 SGB V zugrunde zu legen.
Rahmenempfehlungen gemäß § 127 Abs. 9 SGB V (PDF, 254 KB)
Beratungsdokumentation nach § 127 Abs.5 Satz 1 und 2 SGB V (DOCX, 23 KB)
Mehrkostendokumentation nach § 127 Abs. 5 Satz 5 SGB V (DOCX, 23 KB)
Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung nach § 127 Abs. 5b SGB V
Mit Inkrafttreten des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetztes (HHVG) am 12.04.2017 sind die Krankenkassen verpflichtet worden, die den Leistungserbringern obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten durch Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen zu überwachen (§ 127 Absatz 5a SGB V). Der GKV-Spitzenverband wurde durch § 127 Absatz 5b SGB V verpflichtet, bis zum 30.06.2017 Rahmenempfehlungen abzugeben, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen und zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten sowie Kriterien für die Durchführung von Auffälligkeitsprüfungen festlegen werden sollen.
Die Empfehlungen stellen für die Krankenkassen einen Rahmen für ihre Entscheidung über die Durchführung von wirksamen Qualitätssicherungsmaßnahmen dar. Dabei sollte eine sorgfältige Abwägung des Aufwands zum erwarteten Ergebnis bei der Auswahl der eingesetzten Instrumente erfolgen. Da die Empfehlungen nicht abschließend sind, können sich in jedem Einzelfall weitere Kriterien zur Qualitätsprüfung ergeben.
Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung nach § 127 Abs. 5b SGB V (PDF, 174 KB)
Hilfsmittel-Richtlinie (§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V)
Die Hilfsmittel-Richtlinie enthält allgemeine Verordnungsgrundsätze sowie gesonderte Abschnitte zu den Seh- und Hörhilfen. Die produktgruppenspezifisch ausgestalteten Bereiche sind mit dem Hilfsmittelverzeichnis kompatibel. Die Hilfsmittel-Richtlinie wird vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und dient der Sicherung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten. Sie richtet sich in erster Linie an die Ärzte und gesetzlichen Krankenkassen, betrifft aber auch die Leistungserbringer und die Versicherten, da in ihr der Versorgungsanspruch verbindlich klargestellt wird.
Den Spitzenorganisationen der betreffenden Leistungserbringer auf Bundesebene wird vor Erlass und Fortentwicklung der Richtlinien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieses Anhörungsrecht ist in einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss erlassenen Verfahrensordnung formalisiert worden und wird in der Regel in Schriftform wahrgenommen. Ein Beteiligungsrecht kann gegenüber dem Bundesausschuss geltend gemacht werden.