Akkreditierte Präqualifizierungsstellen nach § 126 Abs. 2 Satz 1 SGB V haben den GKV-Spitzenverband entsprechend seiner Vorgaben über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte und zurückgezogene Zertifikate einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten zu unterrichten.
Die Präqualifizierungsdaten beinhalten folgende Angaben im Format XML:
- ID der Präqualifizierungsstelle
- Adressdaten des Leistungserbringers und der präqualifizierten Betriebsstätten/Filialen etc. inklusive des oder der Institutionskennzeichen
- Versorgungsbereiche bzw. Teilbereiche, für die die Präqualifizierung gilt
- Name der fachlichen Leitung oder der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person
- Gültigkeit der erteilten Bestätigung
- Qualifikationsergebnis
- Nummer der Bestätigung.
Die Präqualifizierungsstellen informieren den GKV-Spitzenverband innerhalb von einer Woche über ausgestellte sowie über verweigerte, eingeschränkte, ausgesetzte oder zurückgezogene Bestätigungen einschließlich der für die Identifizierung der jeweiligen Leistungserbringer erforderlichen Daten.
Die vom GKV-Spitzenverband definierten IT-Technischen Voraussetzungen sind zu beachten.