Orientierungs-/Veränderungswert

Die Veränderung der Landesbasisfallwerte (LBFW) war bisher und wird zukünftig grundsätzlich nach oben begrenzt sein. Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) wurde 2009 allerdings der Anfang vom Ende der Grundlohnorientierung der Preise für Krankenhausleistungen eingeläutet.

Gemäß § 10 Absatz 6 KHEntgG wurde das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu aufgefordert, einen Auftrag an das Statistische Bundesamt zur Ermittlung eines Orientierungswertes für Krankenhäuser zur besseren Abbildung von Kostenstrukturen und -entwicklungen der Krankenhäuser zu geben. Ziel der Ermittlung dieses Orientierungswertes war die Ablösung der langjährig im Krankenhausbereich zur Festlegung der Obergrenze der Landesbasisfallwerte (LBFW) geltenden und sich an den Beitragseinnahmen der GKV orientierenden Veränderungsrate. Die Systematik für die Ermittlung des künftigen Wertes war bis Ende 2009 vom Statistischen Bundesamt zu erarbeiten. Der Orientierungswert sollte erstmals zum 30.06.2010 ermittelt werden. Zudem sollte ursprünglich gemäß der Regelung des KHRG der für die Obergrenzenermittlung entscheidende Anteil am Orientierungswert nach Anhörung der Bundesländer durch das BMG bestimmt werden (sog. Veränderungswert). Das BMG sollte auch das Jahr festlegen, in dem die bisherige Veränderungsrate abgelöst werden sollte.

Mit dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) ist zum 01.08.2012 eine erste Anpassung zum Orientierungs- bzw. Veränderungswert in Kraft getreten. Der Orientierungswert sollte erstmals, spätestens zum 30.09.2012 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden und ab dem Jahr 2013 die Grundlohnrate (Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V) als Obergrenze für die Landesbasisfallwerte ablösen.

Abweichend von den bisherigen Regelungen (Festsetzung des Veränderungswertes durch das BMG) sollen die Vertragsparteien auf Bundesebene nun den Veränderungswert bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres vereinbaren. Der Verhandlungskorridor für den Veränderungswert sieht die Grundlohnrate als neue Untergrenze des Korridors in den Fällen vor, in denen der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientierungswert oberhalb der Grundlohnrate liegt. Die Grundlohnrate plus ein Drittel der Differenz von Orientierungswert und Grundlohnrate stellt die Verhandlungs- bzw. Korridorobergrenze dar. Liegt der Orientierungswert unterhalb der Grundlohnrate, so entfällt die Verhandlung und der Veränderungswert entspricht dem Orientierungswert.

Mit dem Beitragsschuldengesetz gab es zum 01.08.2013 eine erneute Anpassung der gesetzlichen Regelung zum Orientierungswert. Im Rahmen der Anpassung der gesetzlichen Vorschrift wurde die Ablösung der Grundlohnrate teilweise rückgängig gemacht. Sollte die Grundlohnrate in Zukunft höher sein als der Orientierungswert, wird der Veränderungswert im Krankenhausbereich der Grundlohnrate entsprechen (und nicht wie in 2013 dem niedrigeren Orientierungswert). Diese sachlich nicht nachvollziehbare „Meistbegünstigungsklausel“ geht einseitig zu Lasten der Kostenträger. Darüber hinaus wurde für den Fall, dass der Orientierungswert oberhalb der Grundlohnrate liegt, für die Jahre 2014 und 2015 der Verhandlungskorridor auf die vollständige Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert ausgedehnt.

Darüber hinaus wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) zum 01.01.2016 der Auftrag an das Statistische Bundesamt konkretisiert, den Orientierungswert für Krankenhäuser noch sachgerechter zu ermitteln. Der Orientierungswert soll demnach künftig die „tatsächlichen“ Kostenentwicklungen der Krankenhäuser abbilden und nicht nur „besser als die Veränderungsrate“ sein.

Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 wurde durch die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen ab dem Jahr 2020 eine Entscheidung getroffen, die auch für die Ermittlung des Orientierungswertes Folgen hatte. Nach § 10 Absatz 6 KHEntgG darf der Orientierungswert seit dem Jahr 2020 keine Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beinhalten. Andernfalls kommt es zu einer Doppelfinanzierung von Pflegepersonalkosten. 2020 waren allerdings im Teilorientierungswert für Personalkosten die Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals der Krankenhäuser weiterhin enthalten. Das Statistische Bundesamt war damit der Umsetzung des gesetzlichen Auftrages nicht nachgekommen. Eine Korrektur der Berechnungsmethodik für den Orientierungswert war aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes dringend geboten.

Im Rahmen eines mehrstufigen Vorgehens zur Weiterentwicklung des Orientierungswertes für Krankenhäuser wurde im September 2021 für den Orientierungswertes 2022 ergänzend zum bisherigen Verfahren eine Gewichtung der Teilorientierungswerte ohne die Kosten des Pflegepersonals in allgemeinen Krankenhäusern zur Verfügung gestellt.

Ab dem Jahr 2022 bzw. dem Orientierungswert 2023 erfolgte die Ausweisung des Orientierungswertes ohne die Kosten des Pflegepersonals; lediglich nachrichtlich wird noch der ursprüngliche Wert inklusive der Veränderungen der Pflegepersonalkosten ausgewiesen.

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) wurde Ende 2024 eine wesentliche Änderung der Regelungen zur Vereinbarung des Veränderungswertes eingeführt. Ab dem Jahr 2025 wird die bislang geltende anteilige Orientierungswertregelung durch die Anwendung des vollen Orientierungswertes ersetzt werden. In dem Fall, dass der Orientierungswert oberhalb der Veränderungsrate liegt, ist nun der Verhandlungskorridor nicht mehr gesetzlich auf maximal ein Drittel der Differenz zwischen Orientierungswert und Grundlohnrate beschränkt. Ab 2025 ist der volle Orientierungswert für die Verhandlung zu Grunde zu legen. Bei der Vereinbarung des Veränderungswertes sind bereits anderweitig finanzierte Kostensteigerungen zu berücksichtigen.

Orientierungswert/Veränderungswert – Kritik an der Regelung

Mit den bestehenden Regelungen zur Weiterentwicklung der Landesbasisfallwerte verliert die Einnahmeseite der GKV zunehmend an Relevanz. So ist es in den vergangenen Jahren zu deutlichen Ausgabensteigerungen im Krankenhausbereich gekommen, die die Beitragszahler verstärkt belasten. Die Höhe des Veränderungswertes spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Die Ende 2024 eingeführten Anpassungen der Vereinbarungen zum Veränderungswert wird diese Situation weiter verschärfen. Dadurch kommt es künftig zu einer weiteren unnötigen Ausschüttung von Mitteln an alle Krankenhäuser über eine Landesbasisfallwerterhöhung („Gießkanne“). Die Streichung der Ein-Drittel-Korridorlösung und die damit verbundene Einführung des vollen Orientierungswertes bergen hohe finanzielle Risiken für die GKV. Wäre diese Regelung bereits in 2024 zur Anwendung gekommen, hätte die Ausdehnung des Verhandlungskorridors zum Veränderungswert auf die volle Differenz zwischen Orientierungswert und Grundlohnrate eine basiswirksame Mehrbelastung für die GKV bedeutet. Statt der bislang schon deutlichen Landesbasisfallwertsteigerung in Höhe von + 5,13 %, welche für die GKV Mehrausgaben in Höhe von + 3,2 Mrd. Euro bedeutet, wären Kostensteigerungen in Höhe von + 6,95 %, d. h. + 4,4 Mrd. Euro alleine für die GKV, zu verbuchen gewesen. Die Differenz, d. h. + 1,2 Mrd. Euro, wären also die zusätzlichen Mehrausgaben auf Basis dieser Regelung gewesen. Auch in den kommenden Jahren kann diese Maßnahme folglich zu Mehrbelastungen in Milliardenhöhe führen.

Ein weiterer Aspekt ist die notwendige Streichung der Meistbegünstigungsklausel. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Vergütungssystematik sollte endlich die sogenannte Meistbegünstigungsklausel (Geltung der Grundlohnrate als Obergrenze, wenn diese höher als der Orientierungswert ist) abgeschafft werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der dadurch in den Jahren 2014 bis 2020 verursachten unbegründeten Mehrausgaben vollkommen unverständlich. Allein in 2020 hat die Anwendung dieser Klausel zu mehr als 400 Mio. Euro basiserhöhenden Mehrausgaben geführt. Die Meistbegünstigungsklausel ist fachlich nicht begründet und eine Streichung mehr als überfällig.

Am 30.09.2025 hat das Statistische Bundesamt den Orientierungswert für das Jahr 2026 in Höhe von 2,98 Prozent veröffentlicht. Damit liegt der Orientierungswert für das kommende Jahr unter der am 12.09.2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten Veränderungsrate, die 5,17 Prozent beträgt. Nach § 10 Absatz 6 Satz 6 KHEntgG greift in diesem Fall die Meistbegünstigungsklausel und der Veränderungswert entspricht der Veränderungsrate in Höhe von 5,17 Prozent.

Nach dem aktuellen Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) ist eine Änderung der geltenden Rechtslage beabsichtigt, wonach die Meistbegünstigungsklausel für 2026 ausgesetzt wird und der Veränderungswert 2026 dem Orientierungswert in Höhe von 2,98 Prozent entsprechen soll. Diesem Umstand wird in der Vereinbarung Rechnung getragen.

Sollte keine dieser Regelungen zur Anwendung kommen, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich eine Neuvereinbarung vor.

Der Veränderungswert für das Jahr 2026 beträgt 5,17 Prozent.

Die im Bundesanzeiger am 13.09.2024 veröffentlichte Veränderungsrate für 2025 beträgt 4,41 Prozent. Der vom Statistischen Bundesamt am 30.09.2024 veröffentlichte Orientierungswert für 2025 beträgt 4,24 Prozent. Nach § 10 Absatz 6 Satz 2 KHEntgG entspricht in diesem Fall der Veränderungswert der Veränderungsrate. Eine Verhandlung des Veränderungswertes 2025 ist somit nicht notwendig.

Der Veränderungswert für das Jahr 2025 beträgt 4,41 Prozent.

Am 29.09.2023 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert 2024 in Höhe von 6,95 Prozent veröffentlicht. Da der Orientierungswert für das kommende Jahr die Veränderungsrate in Höhe von 4,22 Prozent überschreitet, wurde eine Verhandlung des Veränderungswertes 2024 für den Bereich der Somatik notwendig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Verhandlung des Veränderungswertes sind in § 10 Absatz 6 KHEntgG in Verbindung mit § 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG festgelegt. Für den Bereich der Somatik wird der Veränderungswert innerhalb eines Verhandlungskorridors festgelegt. Die Veränderungsrate plus ein Drittel der Differenz aus Orientierungswert und Veränderungsrate stellt dabei die Verhandlungs- bzw. Korridorobergrenze dar.

Der Veränderungswert für das Jahr 2024 beträgt 5,13 Prozent.

Am 30.09.2022 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert 2023 in Höhe von 6,07 Prozent veröffentlicht. Da der Orientierungswert für das kommende Jahr die Veränderungsrate in Höhe von 3,45 Prozent überschreitet, wurde eine Verhandlung des Veränderungswertes 2023 für den Bereich der Somatik notwendig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Verhandlung des Veränderungswertes sind im § 10 Absatz 6 KHEntgG in Verbindung mit § 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG festgesetzt. Für den Bereich der Somatik wird der Veränderungswert innerhalb eines Verhandlungskorridors (ein Drittel der Differenz zwischen Orientierungswert und Veränderungsrate) festgelegt.

Der Veränderungswert für das Jahr 2023 beträgt 4,32 Prozent.

Am 30.09.2021 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert veröffentlicht. Dieser wird auf 2,48 Prozent bzw. ohne Pflegepersonalkosten auf 2,37 Prozent taxiert. Da der Orientierungswert für das Jahr 2022 die Veränderungsrate in Höhe von 2,29 Prozent überschreitet, wurde gemäß § 10 Absatz 6 KHEntgG in Verbindung mit § 9 Absatz 1b Satz 1 KHEntgG eine Verhandlung des Veränderungswertes 2022 für den Bereich der Somatik notwendig. Der Veränderungswert wird innerhalb eines Verhandlungskorridors (ein Drittel der Differenz zwischen Orientierungswert und Veränderungsrate) festgelegt.

Der Veränderungswert für das Jahr 2022 beträgt 2,32 Prozent.

Der am 30.09.2020 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2021 beträgt 2,60 Prozent und überschreitet die Grundlohnrate 2021 in Höhe von 2,53 Prozent. Die Vertragsparteien ermitteln die Differenz zwischen beiden Werten und vereinbaren den Veränderungswert. Der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientierungswert berücksichtigt gemäß der Veröffentlichung am 30.09.2020 wie in den Vorjahren auch die Kostenentwicklung des Pflegepersonals. Der Orientierungswert hat jedoch die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Krankenhäuser ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen zu berücksichtigen. Die Vertragsparteien verzichten angesichts der Unsicherheit in der Datengrundlage in Verbindung mit der geringen Differenz auf eine Verhandlung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verhandlungskorridors. Damit geben sie keine Einschätzung zur Kostenentwicklung im Jahr 2021 ab.

Der Veränderungswert für das Jahr 2021 beträgt 2,53 Prozent.

Der am 30.09.2019 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2020 beträgt 2,99 Prozent und liegt unterhalb der Grundlohnrate 2020 in Höhe von 3,66 Prozent. Der Teilorientierungswert für Personalkosten liegt bei 3,79 % und für Sachkosten bei 1,68 %.

Am 30.09.2025 hat das Statistische Bundesamt den Orientierungswert für das Jahr 2026 in Höhe von 2,98 Prozent veröffentlicht. Damit liegt der Orientierungswert für das kommende Jahr unter der am 12.09.2025 im Bundesanzeiger veröffentlichten Veränderungsrate, die 5,17 Prozent beträgt. Nach § 10 Absatz 6 Satz 6 KHEntgG greift in diesem Fall die Meistbegünstigungsklausel und der Veränderungswert entspricht der Veränderungsrate in Höhe von 5,17 Prozent.

Nach dem aktuellen Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) ist eine Änderung der geltenden Rechtslage beabsichtigt, wonach die Meistbegünstigungsklausel für 2026 ausgesetzt wird und der Veränderungswert 2026 dem Orientierungswert in Höhe von 2,98 Prozent entsprechen soll. Diesem Umstand wird in der Vereinbarung Rechnung getragen.

Sollte keine dieser Regelungen zur Anwendung kommen, nehmen die Vertragsparteien unverzüglich eine Neuvereinbarung vor.

Der Veränderungswert für das Jahr 2026 beträgt 5,17 Prozent.

Die im Bundesanzeiger am 13.09.2024 veröffentlichte Veränderungsrate für 2025 beträgt 4,41 Prozent. Der vom Statistischen Bundesamt am 30.09.2024 veröffentlichte Orientierungswert für 2025 beträgt 4,24 Prozent. Nach § 10 Absatz 6 Satz 2 KHEntgG entspricht in diesem Fall der Veränderungswert der Veränderungsrate. Eine Verhandlung des Veränderungswertes 2025 ist somit nicht notwendig.

Der Veränderungswert für das Jahr 2025 beträgt 4,41 Prozent.

Am 29.09.2023 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert 2024 in Höhe von 6,95 Prozent veröffentlicht. Da der Orientierungswert für das kommende Jahr die Veränderungsrate in Höhe von 4,22 Prozent überschreitet, wurde eine Verhandlung des Veränderungswertes 2024 für den Bereich der Psychiatrie notwendig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Verhandlung des Veränderungswertes sind für den Bereich der Psychiatrie in § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV festgelegt. Für den Psychiatrie-Bereich wird zur Ermittlung des Veränderungswertes die Veränderungsrate um 40 Prozent der Differenz von Orientierungswert und Veränderungsrate erhöht.

Der Veränderungswert für das Jahr 2024 beträgt 5,31 Prozent.

Am 30.09.2022 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert 2023 in Höhe von 6,07 Prozent veröffentlicht. Da der Orientierungswert für das kommende Jahr die Veränderungsrate in Höhe von 3,45 Prozent überschreitet, wurde eine Verhandlung des Veränderungswertes 2023 für den Psychiatrie-Bereich notwendig. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Verhandlung der Veränderungswerte sind für den Psych-Bereich in § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV festgesetzt. Für den Psych-Bereich ergibt sich der Veränderungswert aus Differenz von Orientierungswert und Veränderungsrate (40 Prozent werden berücksichtigt).

Der Veränderungswert für das Jahr 2023 beträgt 4,50 Prozent.

Am 30.09.2021 wurde vom Statistischen Bundesamt der Orientierungswert veröffentlicht. Dieser wird auf 2,48 Prozent bzw. ohne Pflegepersonalkosten auf 2,37 Prozent taxiert. Da der Orientierungswert für das Jahr 2022 die Veränderungsrate in Höhe von 2,29 Prozent überschreitet, wurde gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 5 BPflV eine Verhandlung des Veränderungswertes 2022 für den Psychiatrie-Bereich notwendig. Der Veränderungswert ergibt sich direkt aus Differenz von Orientierungswert und Veränderungsrate (40 Prozent werden berücksichtigt).

Der Veränderungswert für das Jahr 2022 beträgt 2,32 Prozent.

Der am 30.09.2020 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2021 beträgt 2,60 Prozent und liegt oberhalb der Grundlohnrate 2021 in Höhe von 2,53 Prozent. Da die Pflege nicht separat über ein Pflegebudget finanziert wird, ist der vorliegende Orientierungswert, der die Personalkosten einschließt, als Obergrenze für die Budgetentwicklung sachgerecht. Die Veränderungsrate ist um 40 Prozent der Abweichung zu erhöhen, so dass sich ein Veränderungswert von 2,56 Prozent ergibt. Der erhöhte Veränderungswert im BPflV-Bereich erscheint in dem Gesamtzusammenhang akzeptabel. Auch hier ist nach der gesetzlichen Vorgabe der Orientierungswert ohne die Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung zu berücksichtigen. Da die Pflegekosten unverändert im Gesamtbudget berücksichtigt sind, ergibt sich hier keine Doppelfinanzierung.

Der Veränderungswert für das Jahr 2021 beträgt 2,56 Prozent.

Der am 30.09.2019 vom Statistischen Bundesamt veröffentlichte Orientierungswert für das Jahr 2020 beträgt 2,99 Prozent und liegt unterhalb der Grundlohnrate 2020 in Höhe von 3,66 Prozent. Der Teilorientierungswert für Personalkosten liegt bei 3,79 % und für Sachkosten bei 1,68 %.

Das Statistische Bundesamt hat im September 2012 die methodischen Grundlagen des Orientierungswertes sowie eine Kurzfassung des Konzepts zur Wertermittlung des Orientierungswertes veröffentlicht. Der Orientierungswert setzt sich demgemäß aus zwei Teilorientierungswerten - für den Personalkostenbereich und für den Sachkostenbereich - zusammen. Für die Ermittlung der Kostenveränderung wird ein Preisindex angewendet, der lediglich Preisveränderungen einbezieht. Analog zur Ermittlung der Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V bezieht sich der Ermittlungszeitraum des Orientierungswertes auf das 3. und 4. Quartal des vorangegangenen Jahres sowie auf das 1. und 2. Quartal des laufenden Jahres. Weitere Informationen können Sie dem Konzept entnehmen.

Problematisch aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes ist, dass bei der Ermittlung des Orientierungswertes nicht auch die Entwicklung der Erlösseite der Krankenhäuser einbezogen wird. Die künftige Obergrenze sollte sich nicht nur an der reinen inputseitigen Preis- oder Kostenentwicklung orientieren. Konkret gesagt sollte mit dem Orientierungswert die Entwicklung der Kosten je Casemixpunkt abgebildet werden.

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