Die Veränderung der Landesbasisfallwerte (LBFW) war bisher und wird zukünftig grundsätzlich nach oben begrenzt sein. Mit dem Inkrafttreten des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes (KHRG) wurde 2009 allerdings der Anfang vom Ende der Grundlohnorientierung der Preise für Krankenhausleistungen eingeläutet.
Gemäß § 10 Absatz 6 KHEntgG wurde das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) dazu aufgefordert, einen Auftrag an das Statistische Bundesamt zur Ermittlung eines Orientierungswertes für Krankenhäuser zur besseren Abbildung von Kostenstrukturen und -entwicklungen der Krankenhäuser zu geben. Ziel der Ermittlung dieses Orientierungswertes war die Ablösung der langjährig im Krankenhausbereich zur Festlegung der Obergrenze der Landesbasisfallwerte (LBFW) geltenden und sich an den Beitragseinnahmen der GKV orientierenden Veränderungsrate. Die Systematik für die Ermittlung des künftigen Wertes war bis Ende 2009 vom Statistischen Bundesamt zu erarbeiten. Der Orientierungswert sollte erstmals zum 30.06.2010 ermittelt werden. Zudem sollte ursprünglich gemäß der Regelung des KHRG der für die Obergrenzenermittlung entscheidende Anteil am Orientierungswert nach Anhörung der Bundesländer durch das BMG bestimmt werden (sog. Veränderungswert). Das BMG sollte auch das Jahr festlegen, in dem die bisherige Veränderungsrate abgelöst werden sollte.
Mit dem Gesetz zur Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen (PsychEntgG) ist zum 01.08.2012 eine erste Anpassung zum Orientierungs- bzw. Veränderungswert in Kraft getreten. Der Orientierungswert sollte erstmals, spätestens zum 30.09.2012 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht werden und ab dem Jahr 2013 die Grundlohnrate (Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V) als Obergrenze für die Landesbasisfallwerte ablösen.
Abweichend von den bisherigen Regelungen (Festsetzung des Veränderungswertes durch das BMG) sollen die Vertragsparteien auf Bundesebene nun den Veränderungswert bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres vereinbaren. Der Verhandlungskorridor für den Veränderungswert sieht die Grundlohnrate als neue Untergrenze des Korridors in den Fällen vor, in denen der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Orientierungswert oberhalb der Grundlohnrate liegt. Die Grundlohnrate plus ein Drittel der Differenz von Orientierungswert und Grundlohnrate stellt die Verhandlungs- bzw. Korridorobergrenze dar. Liegt der Orientierungswert unterhalb der Grundlohnrate, so entfällt die Verhandlung und der Veränderungswert entspricht dem Orientierungswert.
Mit dem Beitragsschuldengesetz gab es zum 01.08.2013 eine erneute Anpassung der gesetzlichen Regelung zum Orientierungswert. Im Rahmen der Anpassung der gesetzlichen Vorschrift wurde die Ablösung der Grundlohnrate teilweise rückgängig gemacht. Sollte die Grundlohnrate in Zukunft höher sein als der Orientierungswert, wird der Veränderungswert im Krankenhausbereich der Grundlohnrate entsprechen (und nicht wie in 2013 dem niedrigeren Orientierungswert). Diese sachlich nicht nachvollziehbare „Meistbegünstigungsklausel“ geht einseitig zu Lasten der Kostenträger. Darüber hinaus wurde für den Fall, dass der Orientierungswert oberhalb der Grundlohnrate liegt, für die Jahre 2014 und 2015 der Verhandlungskorridor auf die vollständige Differenz zwischen Grundlohnrate und Orientierungswert ausgedehnt.
Darüber hinaus wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) zum 01.01.2016 der Auftrag an das Statistische Bundesamt konkretisiert, den Orientierungswert für Krankenhäuser noch sachgerechter zu ermitteln. Der Orientierungswert soll demnach künftig die „tatsächlichen“ Kostenentwicklungen der Krankenhäuser abbilden und nicht nur „besser als die Veränderungsrate“ sein.
Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 wurde durch die Ausgliederung der Pflegepersonalkosten aus den Fallpauschalen ab dem Jahr 2020 eine Entscheidung getroffen, die auch für die Ermittlung des Orientierungswertes Folgen hatte. Nach § 10 Absatz 6 KHEntgG darf der Orientierungswert seit dem Jahr 2020 keine Kostenentwicklung des Pflegepersonals in der unmittelbaren Patientenversorgung auf bettenführenden Stationen beinhalten. Andernfalls kommt es zu einer Doppelfinanzierung von Pflegepersonalkosten. 2020 waren allerdings im Teilorientierungswert für Personalkosten die Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals der Krankenhäuser weiterhin enthalten. Das Statistische Bundesamt war damit der Umsetzung des gesetzlichen Auftrages nicht nachgekommen. Eine Korrektur der Berechnungsmethodik für den Orientierungswert war aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes dringend geboten.
Im Rahmen eines mehrstufigen Vorgehens zur Weiterentwicklung des Orientierungswertes für Krankenhäuser wurde 2021 ergänzend zum bisherigen Verfahren eine Gewichtung der Teilorientierungswerte ohne die Kosten des Pflegepersonals in allgemeinen Krankenhäusern zur Verfügung gestellt. Der Orientierungswert 2021 gibt nunmehr die durchschnittliche jährliche prozentuale Veränderung der Krankenhauskosten wieder, die ausschließlich auf Preis- oder Verdienständerungen zurückzuführen ist. Bei der Ermittlung des Teilorientierungswertes für Personalkosten sind die Veränderungen der Verdienste des Pflegepersonals der Krankenhäuser wie in den Vorjahren enthalten.