Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) wurde mit dem § 130a Absatz 3c SGB V für betroffene pharmazeutische Unternehmer eine Möglichkeit für einen Antrag auf Befreiung vom sogenannten erweiterten Preismoratorium nach § 130a Absatz. 3a Satz 4 oder 5 SGB V geschaffen.
Wird ein Arzneimittel neu in den Markt eingeführt, für das nach § 130a Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 SGB V ein Abschlag nach § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V anfällt, kann der pharmazeutische Unternehmer beim GKV-Spitzenverband eine Befreiung vom Abschlag nach § 130a Absatz 3a Satz 1 gemäß § 130a Absatz 3c SGB V beantragen, wenn
- eine neue arzneimittelrechtliche Genehmigung und
- eine neue Patientengruppe oder ein neues Anwendungsgebiet vorliegt und
- eine Verbesserung der Versorgung zu erwarten ist.
Im Folgenden finden Sie den Antragsbogen (Antragsbogen nach § 130 Abs. 3c SGB V für die Befreiung vom erweiterten Preismoratorium nach § 130a Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 SGB V), in dem die einzureichenden Informationen und Unterlagen aufgeführt sind.
Bitte richten Sie Ihren Antrag und die antragsbegründenden Unterlagen per E-Mail an uns.