Antragsverfahren § 130a Absatz 3c SGB V zum Preismoratorium

Mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) wurde mit dem § 130a Absatz 3c SGB V für betroffene pharmazeutische Unternehmer eine Möglichkeit für einen Antrag auf Befreiung vom sogenannten erweiterten Preismoratorium nach § 130a Absatz. 3a Satz 4 oder 5 SGB V geschaffen.

Wird ein Arzneimittel in den Markt eingeführt, für das nach § 130a Absatz 3a Satz 4 oder Satz 5 SGB V ein Abschlag nach § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V anfällt, kann der pharmazeutische Unternehmer beim GKV-Spitzenverband eine Befreiung vom Abschlag nach § 130a Absatz 3a Satz 1 gemäß § 130a Absatz 3c SGB V beantragen.

Ein pharmazeutischer Unternehmer kann übergangsweise bis zum 1. Februar 2023 ebenfalls einen Antrag für Arzneimittel gemäß § 418 SGB V stellen, die bei Inkrafttreten der Regelung des § 130a Absatz 3c SGB V bereits im Geltungsbereich des SGB V in Verkehr gebracht waren und zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Inverkehrbringens nach Inkrafttreten des § 418 die Voraussetzungen des § 130a Absatz 3c Satz 3 SGB V erfüllten.

Im Folgenden finden Sie den Antragsbogen, in dem die einzureichenden Informationen und Unterlagen aufgeführt sind.

Bitte richten Sie Ihren Antrag und die antragsbegründenden Unterlagen per E-Mail an uns.

Dokumente und Links