Verschiedene Regelungen und Richtlinien des G-BA geben vor, dass Krankenhäuser Angaben zu Mindestmengen, Personalausstattung oder bezüglich der Erfüllung von Mindestanforderungen an die Struktur- und Prozessqualität an die Landesverbände der Krankenkassen und an die Ersatzkassen übermitteln müssen. Hierzu veröffentlicht der GKV-Spitzenverband ein verbindliches Verzeichnis der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Das Verzeichnis enthält bundeslandbezogen die jeweiligen Adressen der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen sowie die entsprechenden E-Mail-Adressen.
Das Verzeichnis enthält diese Informationen zu folgenden Bereichen bzw. Richtlinien des G-BA:
UA QS des G-BA
- Mindestmengenregelung (Mm-R)
- Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen (QFR-RL)
- Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur (QSFFx-RL)
- Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL)
UA Methodenbewertung
- Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei Verfahren der Liposuktion bei Lipödem im Stadium III (QS-RL Liposuktion)
- Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die stationäre Versorgung mit Verfahren der bronchoskopischen Lungenvolumenreduktion beim schweren Lungenemphysem (QS-RL BLVR)
- Interstitielle LDR-Brachytherapie beim lokal begrenzten Prostatakarzinom mit niedrigem Risikoprofil
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung der gezielten Lungendenervierung durch Katheterablation bei chronisch obstruktiver Lungenerkrankung
- Allogene Stammzelltransplantation
ATMP QS (Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach §136a Absatz 5 SGB V)
- CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien
- Onasemnogen-Abeparvovec bei spinaler Muskelatrophie
- Tabelecleucel bei EBV-positiven Posttransplantationslymphomen
- Gentherapeutika bei Hämophilie
- Eladocagene exuparvovec bei AADC-Mangel
Bitte beachten Sie, dass die Übermittlung von Nachweisen oder anderen Dokumenten nur an diejenigen Landesverbände der Krankenkassen und diejenigen Ersatzkassen des Bundeslandes (für Nordrhein-Westfalen an die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen des jeweiligen Landesteils) zu erfolgen hat, in welchem der berichtende Krankenhaus-Standort liegt.
(Stand 14.08.2024)