Das Hilfsmittelverzeichnis bildet die Grundlage für eine qualitätsgesicherte Versorgung der gesetzlich Versicherten. Der Hilfsmittelmarkt entwickelt sich angesichts des technischen Fortschritts und neuer medizinischer Erkenntnisse und Versorgungsprozesse sehr dynamisch. Daher ist es wichtig, dass das Hilfsmittelverzeichnis regelmäßig fortgeschrieben wird und die rechtlichen und prozessualen Rahmenbedingungen für eine aktuelle Produktlistung transparent sind. Vor diesem Hintergrund hat der GKV-Spitzenverband eine Verfahrensordnung erstellt, die sich auch auf das Pflegehilfsmittelverzeichnis bezieht und die vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt wurde.
Die Verfahrensordnung zeigt zum einen auf, welcher generellen Systematik und Struktur das Hilfsmittelverzeichnis folgt. Zum anderen werden in der Verfahrensordnung die Abläufe und Verfahrensschritte zur Weiterentwicklung der Qualitätsanforderungen an die Produkte und Dienstleistungen sowie zur Produktlistung strukturiert dargestellt. Dadurch werden transparente und rechtssichere Verfahren und Entscheidungen für die regelmäßige Anpassung des Hilfsmittelverzeichnisses an den allgemein anerkannten Stand der medizinischen und technischen Erkenntnisse gewährleistet.
In diesem Zusammenhang sind in der Verfahrensordnung auch konkrete Fristen und Maßnahmen festgelegt, damit das Hilfsmittelverzeichnis die aktuellen Marktentwicklungen, medizinischen Erkenntnisse und Qualitätsanforderungen möglichst zeitnah abbildet. So wird unter anderem ein pragmatisches Vorgehen bei der Listung von neuartigen Produkten beschrieben, für die noch keine Produktuntergruppe oder Produktart im Hilfsmittelverzeichnis existiert. Weiterhin enthält die Verfahrensordnung Aussagen dazu, wann die Produktgruppen jeweils fortgeschrieben werden, wie die Beteiligten in die Verfahren einbezogen werden und wie ihre Stellungnahmen und Vorschläge in die Entscheidungen des GKV-Spitzenverbandes einfließen. Schließlich wird auch das Prozedere der Auskunftserteilung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss beschrieben, sofern der Einsatz eines Produktes untrennbarer Bestandteil einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode ist.
Für Hersteller von Hilfsmitteln, die die Aufnahme ihrer Produkte ins Hilfsmittelverzeichnis anstreben, ist erkennbar, welche generellen Anforderungen der GKV-Spitzenverband an den Inhalt und die Form der Aufnahmeanträge stellt und welche Fristen im Verwaltungsverfahren vorgesehen sind. Es wird ausgeführt, welche Nachweise zu erbringen sind und wer antragsbefugt ist. Konkrete Hinweise sind darüber hinaus den Anforderungen der einzelnen Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses und den dazugehörenden Antragsformularen zu entnehmen, die ebenfalls auf der Homepage des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht sind.
Ziel der Verfahrensordnung ist es, einen rechtlichen, strukturierten und für alle Beteiligten nachvollziehbaren Rahmen zu schaffen, damit die Aktualität des Hilfsmittelverzeichnisses gewahrt bleibt. Dies ermöglicht den Versicherten, die auf eine Hilfsmittelversorgung angewiesen sind, die Teilhabe am medizinisch-technischen Fortschritt und stellt für sie einen hohen Versorgungsstandard sicher.