Einhaltung der Fristen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit

Ein Pflegeheimbewohner wird durch den MDK begutachtet. Eine Pflegerin ist dabei.

Wird ein Antrag auf Feststellung oder Änderung eines Pflegegrades gestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung und der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Eine Entscheidung über den Leistungsanspruch soll spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen. In besonders gelagerten Fällen sind kürzere Fristen von ein oder zwei Wochen vorgesehen.

Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wurden die Pflegekassen verpflichtet, jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Begutachtungsfristen nach § 18 Abs. 3b SGB XI zu veröffentlichen. Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene einen Statistik-Vordruck mit einer Ausfüllanleitung erarbeitet, damit auf einheitlicher Grundlage die Veröffentlichung der Daten durch den GKV-Spitzenverband in einer bundesweiten Gesamtstatistik erfolgt.

Insgesamt wurden im Jahr 2023 rund 2.600.000 Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, bei denen eine Bearbeitungsfrist einzuhalten war. Bei ungefähr 74 Prozent aller Anträge konnte die Bearbeitungsfrist eingehalten werden. Bei rund 662.800 Anträgen (25,6 Prozent aller Anträge) war im Jahr 2023 eine Fristüberschreitung zu verzeichnen. Ca. 495.500 Anträge weisen Fristüberschreitungen auf, die nicht von den Pflegekassen zu vertreten sind. Das sind 74,8 Prozent aller Anträge mit einer Fristüberschreitung. Bezogen auf die Gesamtzahl der Anträge sind dies ca. 19 Prozent aller Fälle. Insgesamt waren rund 167.200 Fristüberschreitungen von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 25,2 Prozent aller Anträge, bei denen eine Fristüberschreitung auftrat. In Bezug auf die Gesamtzahl der ca. 2.600.000 Anträge macht dies rund 7 Prozent aller Fälle aus.

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte der antragstellenden Personen, Urlaub der Pflegepersonen, Umzug oder Wohnsitz im Ausland.

Für 94,5 Prozent der Anträge im Jahr 2023 galt die 25-Arbeitstagefrist. Anträge mit einer 1-Wochen- bzw. 5-Arbeitstagefrist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machten 5,4 Prozent der Anträge aus. Anträge mit einer 2-Wochen- bzw. 10-Arbeitstagerist bzw. sind mit 0,1 Prozent nur marginal vertreten.

Hinweise:

  • Die Statistik basiert auf den Meldungen aller 95 Pflegekassen im Jahr 2023.
  • Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.

Insgesamt wurden im Jahr 2022 mehr als 2.305.100 Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, bei denen eine Bearbeitungsfrist einzuhalten war. Bei ungefähr 74 Prozent aller Anträge konnte die Bearbeitungsfrist eingehalten werden. Bei rund 592.500 Anträgen (25,7 Prozent aller Anträge) war im Jahr 2022 eine Fristüberschreitung zu verzeichnen. Ca. 496.000 Anträge weisen Fristüberschreitungen auf, die nicht von den Pflegekassen zu vertreten sind. Das sind 83,7 Prozent aller Anträge mit einer Fristüberschreitung. Bezogen auf die Gesamtzahl der 2.305.100 Anträge sind dies ca. 22 Prozent aller Fälle. Insgesamt waren rund 96.600 Fristüberschreitungen von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 16,3 Prozent aller Anträge, bei denen eine Fristüberschreitung auftrat. In Bezug auf die Gesamtzahl der 2.189.500 Anträge macht dies rund 4 Prozent aller Fälle aus.

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte der antragstellenden Personen, Urlaub der Pflegepersonen, Umzug oder Wohnsitz im Ausland.

Für 94 Prozent der Anträge im Jahr 2022 galt die 25-Arbeitstagefrist. Anträge mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machten 5,9 Prozent der Anträge aus. Anträge mit einer 2-Wochen-Frist sind mit 0,1 Prozent nur marginal vertreten.

Hinweise:

  • Die Statistik basiert auf den Meldungen aller 97 Pflegekassen im Jahr 2022.
  • Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ein-gang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.

Insgesamt wurden im Jahr 2021 mehr als 2.189.500 Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, bei denen eine Bearbeitungsfrist einzuhalten war. Bei ungefähr 79 Prozent aller Anträge konnten die Bearbeitungsfrist eingehalten werden. Bei rund 463.800 Anträgen (21,2 Prozent aller Anträge) war im Jahr 2021 eine Fristüberschreitung zu verzeichnen. Ca. 397.800 Anträge weisen Fristüberschreitungen auf, die nicht von den Pflegekassen zu vertreten sind. Das sind 85,8 Prozent aller Anträge mit einer Fristüberschreitung. Bezogen auf die Gesamtzahl der 2.189.500 Anträge sind dies ca. 18 Prozent aller Fälle. Insgesamt waren rund 66.000 Fristüberschreitungen von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 14,2 Prozent aller Anträge, bei denen eine Fristüberschreitung auftrat. In Bezug auf die Gesamtzahl der 2.189.500 Anträge macht dies rund 3 Prozent aller Fälle aus.

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte der antragstellenden Personen, Urlaub der Pflegepersonen, Umzug oder Wohnsitz im Ausland.

Für 94 Prozent der Anträge im Jahr 2021 galt die 25-Arbeitstagefrist. Anträge mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machten 5,8 Prozent der Anträge aus. Anträge mit einer 2-Wochen-Frist sind mit 0,2 Prozent nur marginal vertreten.

Hinweise:

  • Die Statistik basiert auf den Meldungen aller 102 Pflegekassen im Jahr 2021.
  • Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.

Insgesamt wurden im Jahr 2020 mehr als 843.300 Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt, bei denen eine Bearbeitungsfrist einzuhalten war. Bei rund 19 Prozent aller Anträge war im Jahr 2020 eine Fristüberschreitung zu verzeichnen. Von den ca. 163.300 Anträgen mit Fristüberschreitungen sind rund 12.600 von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind weniger als 8 Prozent aller Anträge, die innerhalb einer Frist zu bearbeiten waren. Bei den ca. 92 Prozent der Anträge, bei denen es zu einer Fristüberschreitung gekommen ist, wurde diese nicht durch die Pflegekasse verursacht. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte der antragstellenden Personen, Urlaub der Pflegepersonen, Umzug oder Wohnsitz im Ausland.

Für rund 81 Prozent der Anträge im Jahr 2020 galt die 25-Arbeitstagefrist. Anträge mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machten ca. 14 Prozent der Anträge aus. Anträge mit einer 2-Wochen-Frist sind mit weniger als einem Prozent nur marginal vertreten. Rund 5 Prozent der erledigten Anträge fallen auf Fälle mit besonders dringlichem Entscheidungsbedarf zurück.

Hinweise:

  • Die Statistik basiert auf den Meldungen aller 105 Pflegekassen im Jahr 2020.
  • Gemäß § 147 Abs. 3 SGB XI wurde die 25-Arbeitstagefrist im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
  • Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.
  • Unter die Fälle mit besonders dringlichem Entscheidungsbedarf fallen alle Anträge im Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 30.09.2020, bei denen die Bearbeitung im Sinne der bundesweit einheitlichen Kriterien des GKV-Spitzenverbandes vom 27.03.2020 spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen zu erfolgen hat.

Insgesamt wurden im Jahr 2019 rd. 1,95 Mio. Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt. Dies sind 4,5 Prozent mehr Anträge im Vergleich zum Vorjahr. Bei 24,4 Prozent aller Anträge war im Jahr 2019 eine Fristüberschreitung zu verzeichnen.

Von den ca. 477 Tsd. Anträgen mit Fristüberschreitungen waren 85,2 Prozent nicht von den Pflegekassen zu vertreten. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte der antragstellenden Personen, Urlaub der Pflegepersonen, Umzug oder Wohnsitz im Ausland.

Rd. 71 Tsd. Fristüberschreitungen waren von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 3,6 Prozent aller Anträge, die innerhalb einer Frist zu bearbeiten waren. Damit liegt der Anteil um 0,8 Prozentpunkte unter dem des Vorjahres.

Für 95,2 Prozent der Anträge galt die 25-Arbeitstagefrist. Anträge mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machen 4,6 Prozent der Anträge aus. Anträge mit einer 2-Wochen-Frist sind mit 0,2 Prozent nur marginal vertreten.

Hinweise

  • Die Statistik basiert auf den Meldungen von 105 der 109 Pflegekassen im Jahr 2019. Diese repräsentieren 99,95 Prozent aller Pflegeversicherten.
  • Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst oder die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.

(Stand: 17.04.2019)

Insgesamt wurden im Jahr 2018 rd. 1,87 Mio. Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt. Dies sind 8,5 Prozent mehr Anträge im Vergleich zum Vorjahr. Bei 23,5 Prozent aller Anträge war im Jahr 2018 eine Fristüberschreitung zu verzeichnen.

Von den ca. 439 Tsd. Anträgen mit Fristüberschreitungen waren 81,2 Prozent nicht von den Pflegekassen zu vertreten. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte des Antragsstellers, Urlaub der Pflegeperson, Feiertage oder Wohnsitz im Ausland.

Rd. 83 Tsd. Fristüberschreitungen waren von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 4,4 Prozent aller Anträge, die innerhalb einer Frist zu bearbeiten waren. Damit liegt der Anteil um 3,2 Prozentpunkte über dem des Vorjahres.

Der Großteil der Anträge (93,3 Prozent) umfasste Anträge, bei denen die 25-Arbeitstagefrist zu beachten war. Anträge mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machen 6,5 Prozent der Anträge aus. Anträge mit einer 2-Wochen-Frist sind mit 0,2 Prozent nur marginal vertreten.

Hinweise

  • Die Statistik basiert auf den Meldungen von 105 der 109 Pflegekassen. Diese repräsentieren 99,2 % aller Pflegeversicherten.
  • Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.

(Stand: 17.07.2018)

Insgesamt wurden im Jahr 2017 rd. 1,72 Mio. Anträge zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gestellt. Lediglich bei 3,1 Prozent aller Anträge war im Jahr 2017 eine Fristüberschreitung zu verzeichnen. Von den ca. 235 Tsd. Anträgen, für die im Jahr 2017 eine Bearbeitungsfrist galt, wurden 77,6 Prozent (183 Tsd. Anträge) fristgerecht bearbeitet.

Von den ca. 53 Tsd. Anträgen mit Fristüberschreitungen waren 94,1 Prozent nicht von den Pflegekassen zu vertreten. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte des Antragsstellers, Urlaub der Pflegeperson, Feiertage oder Wohnsitz im Ausland.

Rd. 3 Tsd. Fristüberschreitungen waren von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 1,3 Prozent aller Anträge, die innerhalb einer Frist zu bearbeiten waren. Damit liegt der Anteil um 0,3 Prozentpunkte unter dem des Vorjahres.

Der Großteil der Anträge (86,3 Prozent) umfasste Anträge, bei denen die 25-Arbeitstagefrist unbeachtlich war. Anträge mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machen 4,5 Prozent der Anträge aus. Anträge mit einer 2-Wochen-Frist sind mit 0,2 Prozent nur marginal vertreten. Auf die Fälle mit besonderem Dringlichkeitsbedarf fallen 9,0 Prozent.

Hinweis

Befindet sich der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder mit dem Arbeitgeber der pflegenden Person eine Familienpflegezeit nach § 2 Abs. 1 des Familienpflegezeitgesetzes vereinbart, ist eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung oder die von den Pflegekassen beauftragten Gutachter spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages bei der zuständigen Pflegekasse durchzuführen.

(Stand: 31.03.2017)

Insgesamt wurden im Jahr 2016 rd. 1,62 Mio. Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorgenommen. Dies ist eine Steigerung von 14,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. 82,5 Prozent (rd. 1,34 Mio.) aller Begutachtungen wurden fristgerecht bearbeitet. Von den ca. 1,39 Mio. Gutachten, für die im Jahr 2016 die Bearbeitungsfrist galt, wurden 79,5 Prozent (1,09 Mio. Gutachten) fristgerecht bearbeitet.

Von den ca. 284 Tsd. Begutachtungen mit Fristüberschreitungen waren ca. 92,2 Prozent nicht von den Pflegekassen zu vertreten. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte des Antragsstellers, Urlaub der Pflegeperson, Feiertage oder Wohnsitz im Ausland.

Rd. 22,2 Tsd. Fristüberschreitungen sind von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 1,6 Prozent aller fristbewährten Begutachtungen. Damit liegt der Anteil um 0,3 Prozentpunkte unter dem des Vorjahres.

Der Großteil der Begutachtungen (77 Prozent) umfasste Regelbegutachtungen, die innerhalb einer 25-Arbeitstagefrist abzuschließen sind. Begutachtungen mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machen 6,4 Prozent der Begutachtungen aus. Begutachtungen mit einer 2-Wochen-Frist1 sind mit 0,1 Prozent nur marginal vertreten. Auf die Fälle mit besonderem Dringlichkeitsbedarf2 und Fälle ohne Frist fallen 2,1 Prozent und bzw. 14,4 Prozent.

(Stand: 31.03.2016)

Insgesamt wurden im Jahr 2015 rund 1,41 Mio. Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorgenommen. Dies sind ca. 9,3 Prozent mehr im Vergleich zum Vorjahr. 80,5 Prozent (rund 1,14 Mio.) der Begutachtungen wurden fristgerecht bearbeitet.

Von den ca. 275.000 Begutachtungen mit Fristüberschreitungen waren ca. 90,4 Prozent von den Pflegekassen nicht zu vertreten. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte des Antragsstellers, Urlaub der Pflegeperson, Feiertage oder Wohnsitz im Ausland.

Rund 26.400 Fristüberschreitungen sind von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 1,9 Prozent aller Begutachtungen. Damit liegt der Anteil um 0,7 Prozentpunkte über dem des Vorjahres.

Der Großteil der Begutachtungen (ca. 93 Prozent) waren Regelbegutachtungen die innerhalb einer 5-Wochenfrist abzuschließen sind. Begutachtungen mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machen ca. 7 Prozent der Begutachtungen aus. Begutachtungen mit einer 2-Wochen-Frist1 sind mit 0,1 Prozent nur marginal vertreten.

(Stand: 31. März 2015)

Insgesamt wurden im Jahr 2014 rund 1,29 Mio. Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorgenommen. Davon wurden 83,2 Prozent (rund 1,08 Mio.) fristgerecht bearbeitet.

Von den ca. 218.000 Begutachtungen mit Fristüberschreitungen waren ca. 93 Prozent von den Pflegekassen nicht zu vertreten. Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte des Antragsstellers, Urlaub der Pflegeperson, Feiertage oder Wohnsitz im Ausland.

Rund 15.600 Fristüberschreitungen sind von den Pflegekassen zu vertreten. Das sind 1,2 Prozent aller Begutachtungen. Damit liegt der Anteil um 0,6 Prozentpunkte unter dem des Vorjahres.

Der Großteil der Begutachtungen (ca. 93 Prozent) waren Regelbegutachtungen, die innerhalb einer 5-Wochenfrist abzuschließen sind. Begutachtungen mit einer 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung) machen ca. 7 Prozent der Begutachtungen aus. Begutachtungen mit einer 2-Wochen-Frist1 sind mit 0,1 Prozent nur marginal vertreten.

(Stand: 31. März 2014)

Insgesamt wurden im Jahr 2013 rund 1,29 Mio. Begutachtungen zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vorgenommen. Der Großteil der Begutachtung (ca. 90 Prozent) waren Regelfälle mit 5-Wochenfrist. Es folgen Begutachtungen mit 1-Wochen-Frist (Antragssteller befindet sich im Krankenhaus oder einer stationären Reha-Einrichtung), die 10 Prozent der Begutachtungen ausmachen. Begutachtungen mit 2-Wochen-Frist sind mit ca. 0,2 Prozent nur marginal vertreten.

Begutachtungen mit Fristüberschreitungen traten in rund 261.000 Fällen auf, d.h. in ca. 20 von 100 Fällen. Genauer aufgeschlüsselt bedeutet dies: In den Regelfällen mit 5-Wochen-Frist betrug die Quote der Fristüberschreitungen ca. 22 Prozent. Bei den Begutachtungen mit 1-Wochen-Frist wurden in rund 5 Prozent die Fristen überschritten. Bei den Begutachtungen mit 2-Wochen wurden in rund 14 Prozent der Fälle die Fristen überschritten.

Es gibt verschiedene Gründe, warum eine Frist im Einzelfall nicht eingehalten werden konnte. Hierzu zählen z. B. stationäre Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalte des Antragsstellers, Urlaub der Pflegeperson, Feiertage oder Wohnsitz im Ausland.

Von den 1,29 Mio. Begutachtungen gab es lediglich rund 24.000 Fristüberschreitungen, die von den Pflegekassen zu vertreten sind. Das sind weniger als 2 Prozent aller Begutachtungen.