Wird ein Antrag auf Feststellung oder Änderung eines Pflegegrades gestellt, beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung und der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Grad der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Eine Entscheidung über den Leistungsanspruch soll spätestens innerhalb von 25 Arbeitstagen erfolgen. In besonders gelagerten Fällen sind kürzere Fristen von ein oder zwei Wochen vorgesehen.
Mit dem Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) wurden die Pflegekassen verpflichtet, jährlich jeweils bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres eine Statistik über die Einhaltung der Begutachtungsfristen nach § 18 Abs. 3b SGB XI zu veröffentlichen. Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit den Verbänden der Pflegekassen auf Bundesebene einen Statistik-Vordruck mit einer Ausfüllanleitung erarbeitet, damit auf einheitlicher Grundlage die Veröffentlichung der Daten durch den GKV-Spitzenverband in einer bundesweiten Gesamtstatistik erfolgt.