Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Versorgung und der Vergütung für psychiatrische und psychosomatische Leistungen (PsychVVG) wurden psychiatrische Krankenhäuser und Fachabteilungen verpflichtet, ab dem Jahr 2016 einen Nachweis über die Einhaltung der Vorgaben der Psych-Personalverordnung (Psych-PV) zu erbringen. Die Ausgestaltung der Nachweise, insbesondere der einheitliche Aufbau der Datensätze sowie das Verfahren für die Übermittlung der Daten, wurde mit der Vereinbarung vom 26.06.2017 geregelt.
Zum Jahresende 2019 ist die Psych-PV außer Kraft getreten und wurde durch die seit 01.01.2020 geltenden Personalvorgaben des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in der Richtlinie zur Personalausstattung in psychiatrischen und psychosomatischen stationären Einrichtungen (PPP-RL) abgelöst. Mit der am 20.12.2019 geschlossenen Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2020 werden die Vorgaben für den Nachweis nach § 18 Absatz 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) an die geänderten Rahmenbedingungen angepasst:
- Bisher musste das gesamte therapeutische Personal nachgewiesen werden, die Qualitätsvorgaben der PPP-Richtlinie beziehen sich allerdings nur auf das Mindestpersonal auf der Station. Mit dem MDK-Reformgesetz wurde klargestellt, dass die Nachweise nach BPflV weiterhin das vollständige Personal umfassen und nicht nur das Personal zur Erfüllung der Mindestvorgaben.
- Die Nachweispflicht gilt auch für psychosomatische Fachkliniken und Fachabteilungen. Modellvorhaben nach § 64b SGB V sind wie bisher vom Nachweis befreit, wenn sie keine Stellenbesetzung für das im Geltungsbereich der BPflV erforderliche therapeutische Personal vereinbaren.
- Im Bereich der Berufsgruppen erfolgte eine Anpassung der Berufsbezeichnungen entsprechend der PPP-RL. Darüber hinaus werden auch Genesungsbegleiter in den Nachweisen erfasst.
- Der Umsetzungsgrad bezieht sich auf die personellen Mindestanforderungen des G-BA und wird über die Nachweise zur Einhaltung der G-BA–Vorgaben ermittelt. Die bisherige Ausweisung einer Soll-Stellenbesetzung (Stellenbesetzung für eine vollständige Umsetzung der Psych-PV) entfällt.
- Beim Nachweis der tatsächlichen Stellenbesetzung haben sich die Anrechnungstatbestände geändert und sind in § 8 der PPP-RL konkretisiert. Für die Anrechnung von Personen in Pflegausbildung gibt es eine Erläuterungspflicht.
- Die zweckentsprechende Mittelverwendung bleibt unverändert. Die bisher in der Anlage der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung ausgewiesene vereinbarte Stellenbesetzung wird in die Budgetformulare der AEB-Psych übertragen. Damit entfällt der zusätzliche Verwaltungsaufwand einer separaten Festlegung der vereinbarten Stellenbesetzung.
Mit der Neufassung der Vereinbarung ab dem Vereinbarungszeitraum 2022 werden insbesondere Anpassungen in der PPP-RL des G-BA umgesetzt. Außerdem wurde die Veröffentlichung von aggregierten Auswertungen beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) festgelegt. Zeitgleich wird die AEB-Psych-Vereinbarung, mit der seit dem Vereinbarungszeitraum 2020 die vereinbarte Personalausstattung für das therapeutische Personal nach dieser Systematik erfasst wird, entsprechend angepasst. Im Vergleich zu 2020 enthält die Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2022 die folgenden Änderungen:
Anpassung der Berufsgruppen
- Der G-BA hat mit Beschluss vom 16.09.2021 die Systematik und die Bezeichnungen der Berufsgruppen in § 5 der PPR-RL angepasst. Dabei wurden die Berufsbezeichnungen präzisiert sowie neue Berufe (Heilerziehungspfleger) und neue Berufsbezeichnungen (Psychotherapeuten) aufgenommen. Zudem wurden im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie die Berufsgruppen d (Spezialtherapeutinnen und Spezialtherapeuten) und g (Sprachheiltherapeutinnen und Sprachheiltherapeuten, Logopädinnen und Logopäden) in der Berufsgruppe d zusammengefasst, sodass die Berufsgruppe g entfallen ist.
- Es wird auf die Berufsgruppen gemäß § 5 PPP-RL verwiesen. Zur Vereinfachung werden in der Vereinbarung lediglich Kurzbezeichnungen für die Berufsgruppen verwendet. Ergänzend wird klargestellt, dass auch für den Nachweis die Definitionen und umfassenden Beschreibungen der Berufsgruppen gemäß § 5 PPP-RL maßgeblich sind.
- Die Anpassungen der Berufsgruppen werden in der Anlage der Vereinbarung umgesetzt. Ergänzend wird klargestellt, dass die Anrechnungsmöglichkeit von nicht in § 5 PPP-RL genannten Berufsgruppen sowohl Fachkräfte als auch Hilfskräfte umfassen kann. Dies hatte der G-BA bereits mit Beschluss vom 15.10.2020 in § 8 Absatz 5 der PPR-RL angepasst.
Veröffentlichung von aggregierten Auswertungen
Bereits mit der Psych-Krankenhausvergleichs-Vereinbarung wurde festgelegt, dass Auswertungen der für den Krankenhausvergleich genutzten Angaben zur vereinbarten Personalausstattung unter Einbeziehung der tatsächlichen Personalausstattung und der zweckentsprechenden Mittelverwendung auf der Grundlage der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung gesondert veröffentlicht werden. Diese gesonderte Veröffentlichung wird nunmehr in der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung verankert. Das InEK wird beauftragt, die Auswertungen in Abstimmung mit den Vertragsparteien umzusetzen und die Ergebnisse halbjährlich zum 30.06. und 31.12. eines Jahres auf seiner Internetseite zu veröffentlichen, erstmalig zum 30.06.2022.
Die Vereinbarung gilt ab dem Vereinbarungszeitraum 2022 und ist somit erstmalig für den Nachweis der tatsächlichen Personalausstattung und der Mittelverwendung für das Kalenderjahr 2022 anzuwenden. Damit wird eine einheitliche Systematik der Vereinbarungsdaten für 2022 und der Istdaten aus 2022 gewährleistet.