Das seit dem 15. Dezember 2018 geltende „Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz – GKV-VEG)“ verpflichtet die Krankenkassen, alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Wohnsitz oder Aufenthalt des Mitglieds in Deutschland bei Durchführung der freiwilligen Mitgliedschaft zu ermitteln. Der GKV-Spitzenverband hat auf der Grundlage des § 188 Abs. 5 SGB V verbindlich für alle Krankenkassen das Nähere in den „Einheitlichen Grundsätzen zu den Ermittlungspflichten der Krankenkassen nach § 188 Abs. 5 SGB V (Einheitliche Ermittlungsgrundsätze)“ geregelt. Die Grundsätze wurden am 28. November 2018 beschlossen und am 14. Dezember 2018 durch das Bundesgesundheitsministerium genehmigt.