Die ambulante Behandlung durch Krankenhäuser umfasst eine Vielfalt unterschiedlicher Rechtsformen mit unterschiedlichen Aufgabenstellungen und Vergütungsformen, die nur im historischen Kontext zu verstehen ist. Das Spektrum reicht von der Hochschulambulanz über die Ermächtigung, psychiatrische Institutsambulanzen, Disease-Management-Programme bis zu ambulanten Operationen. Insgesamt nennt das Sozialgesetzbuch (SGB V) mehr als ein Dutzend verschiedene Rechtsformen.
Deutsche Krankenhäuser erhalten zunehmend Möglichkeiten, Patienten in ganz unterschiedlichen Rechtsrahmen ambulant zu behandeln. Vergleichbare Leistungen werden vielfach von Krankenhäusern und spezialisierten niedergelassenen Ärzten ambulant erbracht. Eine Abstimmung dieser ambulanten "Spezialärztlichen Versorgung" zwischen den Sektoren ist bislang nicht erkennbar.
Besonders deutlich tritt dies bei der fehlenden Berücksichtigung ambulanter Aktivitäten der Krankenhäuser bei der vertragsärztlichen Bedarfsplanung zutage. Künftig sollte die ambulante Versorgung in die drei Bereiche primär-, fach und spezialärztlich gegliedert werden. Die sektorübergreifende Bedarfsplanung ist allerdings nur ein Aspekt des grundsätzlichen Problems im Umgang mit ambulanten Krankenhausleistungen. Vergütung, Mengensteuerung, Zulassung und Versorgungssteuerung sowie einzelvertragliche Möglichkeiten sollten künftig sektorübergreifend ausgestaltet werden.
In einem Positionspapier "Spezialärztlichen Versorgung" (Stand: April 2011) hat der GKV-Spitzenverband Handlungsnotwendigkeiten zur Neuordnung ambulanter Krankenhausleistungen aus Sicht der Krankenkassen zusammengefasst.