Hybrid-DRG

Spezielle sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V

ein Arzt redet mit einer älteren Patientin

Gemäß § 115f SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) einen Katalog an Leistungen, die auf Grundlage einer speziellen sektorengleichen Vergütung, genannt „Hybrid-DRG“, vergütet werden. Die erstmalige Vereinbarung sollte zum 31.03.2023 getroffen werden. Da die Vertragspartner keine Einigung erzielen konnten, hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2024 eine Rechtsverordnung mit einem Startkatalog von Leistungen sowie den für diese Leistungen abrechnungsfähigen Fallpauschalen (Hybrid-DRG) erlassen.

Zum 18.12.2024 haben der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) mit der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung eine Nachfolgeregelung für die Rechtsverordnung getroffen. Zur Vorbereitung der Regelung wurde zum 27. März 2024 in der Hybrid-DRG-Vereinbarung eine Erweiterung des Leistungskatalogs der Hybrid-DRG sowie ein Schema zur Berechnung der Preise beschlossen. Die Institute (InBA und InEK) wurden beauftragt den Leistungskatalog zu prüfen und etwaige Änderungen vorzuschlagen. Mit der Hybrid-DRG-Vergütungsvereinbarung wird der Leistungskatalog für 2025 abschließend festgelegt.Es wurden die Leistungsbereiche „bestimmte Hernienoperationen“,“Eingriffe Galle, Leber, Pankreas“ und „Lymphknotenbiopsien“ neu aufgenommen und die weiteren Leistungsbereiche („Arthrodese (Versteifung) der Zehengelenke“, „Eingriffe an Analfisteln“, „Eingriffe Hoden und Nebenhoden“, „Entfernung Harnleitersteine“, „Exzision eines Sinus pilonidalis“ sowie „Ovariektomien“) ergänzt.

Die weiteren Regelungen zur Abrechnung regeln die Vertragspartner in separaten Umsetzungsvereinbarungen für Krankenhäuser und für Vertragsärzte.

Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben sich auf wesentliche Umsetzungsregelungen für die Abrechnung der im Rahmen der Rechtsverordnung vom 19.12.2023 festgesetzten Hybrid-DRGs für das Jahr 2024 verständigt. Mit der Umsetzungsvereinbarung wird unter anderem eine Zwischenlösung zur Abrechnung der im Krankenhaus erbrachten Fälle ab dem 15.02.2024 beschrieben.

In der Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG Umsetzungsvereinbarung) vom 06.02.2024 haben sich der GKV-Spitzenverband und die DKG auf die wesentlichen Regelungen für eine technisch einheitliche Abrechnung von Hybrid-DRGs durch Krankenhäuser für das Jahr 2024 geeinigt.

Die Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung beinhaltet im Wesentlichen die nachfolgend aufgeführten Regelungen:

1. Übergangslösung und reguläre Abrechnung

Eine technische Übergangslösung zur Abrechnung von Hybrid-DRG-Fällen, die bis zum 30.04.2024 in das Krankenhaus aufgenommen wurden, ist für Krankenhäuser ab dem 15.02.2024 unter Verwendung einer Zwischenabrechnung möglich. Diese Fälle sind dann bis 31.08.2024 endabzurechnen. Die reguläre Abrechnung als Krankenhausbehandlung nach § 115 f SGB V ist ab dem 01.05.2024 möglich. Für eine eindeutige Fallabgrenzung wird zum 01.05.2024 ein neuer Aufnahmegrund (12 „Krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V“) geschaffen. Die von den Krankenhäusern erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von fünf Tagen nach § 415 Satz 1 SGB V nach Rechnungseingang zu begleichen.

2. Regelungen zur Abrechenbarkeit von Zusatzentgelten und anderen Entgelten

Für Leistungen, die im Rahmen der Groupierung in eine Hybrid-DRG nach § 115f SGB V fließen, ist ausschließlich eine Hybrid-DRG-Fallpauschale abrechnungsfähig. Die Abrechnung weiterer Entgelte (z. B. Pflegeentgelte, Zusatzentgelte etc.) ist ausgeschlossen.

3. Vermeidung von Doppelabrechnung

Bei einer stationären Wiederaufnahme einer Patientin oder eines Patienten am Tag der Entlassung nach einer Leistungserbringung nach § 115f SGB V, z. B. aufgrund von Komplikationen im Zusammenhang mit der Hybrid-DRG-Leistung, erfolgt eine Fallzusammenführung. Die sich aus der Neugruppierung der zusammengefassten Falldaten ergebende DRG-Fallpauschale ist dann anzurechnen.

4. Geltung des Entlassmanagements

Zur Sicherstellung der Anschlussversorgung findet das Entlassmanagement gemäß § 39 Absatz 1a SGB V Anwendung.

5. Herausnahme der Anlage 3c aus der FPV

Die Vertragsparteien haben die Streichung der Anlage 3c im Rahmen einer Änderungsvereinbarung zur Fallpauschalenvereinbarung 2024 (FPV 2024) vereinbart. Entgelte der Anlage 3c der FPV 2024 sind für die Hybrid-DRG nicht abrechenbar.

Diese Vereinbarung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und gilt für den Vereinbarungszeitraum 2024.

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) haben sich auf Regelungen für die Abrechnung von Hybrid-DRGs durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie Medizinische Versorgungszentren (MVZ) verständigt. Damit können Hybrid-DRGs rückwirkend ab dem 1. Januar 2024 auf elektronischem Weg abgerechnet werden.

Die Abrechnungsvereinbarung für die Hybrid-DRG regelt Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens für Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung durch berechtigte Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie MVZ. Sie gilt für die unmittelbare Abrechnung mit der Krankenkasse und für die mittelbare Abrechnung mit der Krankenkasse bei einer Abrechnungsbeauftragung einer Kassenärztlichen Vereinigung oder eines Dritten gemäß § 115f Absatz 3 Satz 3 SGB V.

Die Abrechnungsvereinbarung beinhaltet folgende wesentliche Regelungen:

1. Übergangsregelung für die Abrechnung von Hybrid-DRGs ab 1. Januar 2024 bis spätestens 31. Dezember 2024

Um kurzfristig eine elektronische Abrechnung von durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie MVZ erbrachten Leistungen nach der Hybrid-DRG-Verordnung im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis spätestens zum 31. Dezember 2024 zu ermöglichen, können diese mit ihrer regulären Quartalsabrechnung Hybrid-DRGs über spezifische Abrechnungsziffern gegenüber ihrer jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen.

Die Abrechnung der spezifischen Abrechnungsziffer für eine Hybrid-DRG erfolgt entsprechend den Vorgaben der Hybrid-DRG-Verordnung. Damit sind alle im Zusammenhang mit der Behandlung des Versicherten mit einer in Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung genannten Leistung entstandenen Aufwände mit der Abrechnung einer spezifischen Abrechnungsziffer abgegolten. Die spezifische Abrechnungsziffer für eine Hybrid-DRG kann für einen Versicherten nur von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt bzw. von einem MVZ einmal abgerechnet werden. Ist auch ein Krankenhaus an der Leistungserbringung beteiligt, kann das Krankenhaus nur dann eine Hybrid-DRG abrechnen, soweit von dem an der Leistung beteiligten Vertragsarzt/Vertragsärztin bzw. MVZ keine spezifische Abrechnungsziffer nach Anlage 1 zur Hybrid-DRG-AV abgerechnet wurde.

Zur Zuordnung der abrechnungsrelevanten Hybrid-DRG ist unter anderem auch im Rahmen der Übergangsregelung die Angabe von Haupt- und Nebendiagnosen erforderlich. Die Hauptdiagnose wird auch im Einzelfallnachweis von der jeweils beauftragten Kassenärztlichen Vereinigung an die Krankenkasse übermittelt.

Andere elektronische Abrechnungswege zur unmittelbaren Abrechnung mit der jeweiligen Krankenkasse oder zur elektronischen Abrechnungen über einen anderen Dienstleister als die Kassenärztliche Vereinigung können aufgrund der spezifischen Abrechnungsanforderungen für Hybrid-DRGs sowie der für die Umsetzung der erforderlichen technischen Anpassungsprozesse benötigten Vorlaufzeiten nicht zeitnah zur Verfügung gestellt werden. Dies erfolgt spätestens bis zum 01.01.2025.

2. Neues Abrechnungsverfahren ab spätestens 1. Januar 2025

Die spezifischen Anforderungen zum elektronischen Datenaustausch für das neue Abrechnungsverfahren von Hybrid-DRGs sind in der Technischen Anlage zur Hybrid-DRG-AV (Anlage 2 zur Hybrid-DRG-AV) geregelt.

Direktabrechnungen mit der jeweiligen Krankenkasse sowie Abrechnungen über Dienstleister nach dem neuen Abrechnungsverfahren können nach Umsetzung durch die Krankenkassen erfolgen, spätestens jedoch ab dem 1. Januar 2025.

Soweit die im Jahr 2024 erbrachten Hybrid-DRG nicht nach der Übergangsregelung über die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet wurden, können diese auch im Jahr 2025 unmittelbar mit den Krankenkassen oder über einen anderen Dienstleister als die Kassenärztliche Vereinigung abgerechnet werden.

3. Regelung zur Abrechenbarkeit von EBM-Leistungen

Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in § 115f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V („spezielle sektorengleiche Vergütung“) besteht aus Sicht des GKV-Spitzenverbandes kein Wahlrecht zwischen Hybrid-DRG und EBM-Leistungen. Der Gesetzeswortlaut geht vielmehr davon aus, dass bei diesen Leistungen die spezielle sektorengleiche Vergütung, also die Hybrid-DRG, zur Abrechnung gelangt. Darüber hinaus bestimmt auch § 1 Satz 1 Hybrid-DRG-Verordnung ausdrücklich, dass die in Anlage 1 genannten Leistungen mit einer in Anlage 2 genannten Fallpauschale (Hybrid-DRG) zu vergüten sind.

Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Dokumente und Links