Hinweise für Leistungserbringer

Vorteile der Präqualifizierung

Nach § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V müssen sich Leistungserbringer präqualifizieren lassen, sofern sie Verträge zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 2 SGB V mit Krankenkassen schließen wollen. Bei Hilfsmittelverträgen nach § 127 Abs. 3 SGB V kann die Eignungsprüfung im Einzelfall auch durch eine Krankenkasse erfolgen.

Nach positiver Entscheidung der Präqualifizierungsstelle erhalten die Leistungserbringer ein Zertifikat, das von allen Krankenkassen anzuerkennen ist. Sie erfüllen damit die Voraussetzung, um Vertragspartner der Krankenkassen zu werden.

Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer auf Basis von festgelegten Regeln auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber ein Zertifikat zu erteilen. Dies führt zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sowie mehr Transparenz und Planungssicherheit im Hilfsmittelbereich. Das heißt im Einzelnen:

  • Der zeitliche, administrative und finanzielle Aufwand für die Eignungsprüfungen wird auf ein Minimum reduziert, ohne dass die Qualität herabgesetzt wird.
  • Die Präqualifizierungszertifikate sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
  • Die Präqualifizierungszertifikate behalten grundsätzlich fünf Jahre Gültigkeit, so dass in dieser Zeit lediglich ein Antragsverfahren auf Feststellung der Eignung absolviert werden muss.
  • Die Präqualifizierungsstellen unterliegen der Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Dies garantiert gleichförmige Verfahren.
  • Der GKV-Spitzenverband stellt den Krankenkassen jeweils aktuelle Übersichten über die präqualifizierten Leistungserbringer zur Verfügung, so dass die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren zeitnah und ohne weiteren Aufwand im Vertragsgeschäft berücksichtigt werden können.

Präqualifizierungsanträge

Die Leistungserbringer können ihre Anträge auf Präqualifizierung bei einer von der DAkkS akkreditierten Präqualifizierungsstelle (PQS) einreichen.

Die PQS können ihre Präqualifizierungstätigkeit für alle Hilfsmittelsegmente oder für bestimmte Versorgungsbereiche anbieten. Die Versorgungsbereiche ergeben sich aus den Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V.

Die Entgelte für die Präqualifizierungstätigkeit werden von den PQS selbst festgelegt.

Die Präqualifizierungsbestätigungen sind grundsätzlich auf fünf Jahre befristet. Innerhalb dieser Frist ist die Erfüllung der in den Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V genannten Anforderungen neu nachzuweisen.

Bei Änderung oder Erweiterung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V haben die präqualifizierten Leistungserbringer auf Verlangen entsprechende neue Nachweise innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage dieser Nachweise, wird die erteilte Präqualifizierung eingeschränkt, ausgesetzt oder zurückgezogen.

Maßgebliche Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei der Erteilung eines Zertifikates vorgelegen haben, sind der PQS durch den präqualifizierten Leistungserbringer unverzüglich anzuzeigen. Der Leistungserbringer hat den Nachweis zu erbringen, dass die Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V weiterhin erfüllt werden. Maßgebliche Änderungen liegen vor

  • bei Wechsel des Inhabers eines Einzelunternehmens oder und/oder
  • bei einem Rechtsformwechsel und / oder
  • bei Umfirmierung und / oder
  • bei Wechsel der fachlichen Leitung bzw. der für die Leistungserbringung verantwortlichen Person und /oder
  • bei Standortwechsel des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, soweit dort die Hilfsmittelversorgung erfolgt und/oder
  • bei maßgeblichen räumlichen Änderungen, die die Eignungskriterien gemäß § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V berühren und/oderbei Erweiterung des Hilfsmittelspektrums, soweit die Ausgangspräqualifizierung dieses nicht umfasst und/oderbei Auflösung des Unternehmens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Firmenvermögen bzw. eines vergleichbaren Verfahrens oder wenn sich das Unternehmen in Liquidation befindet.

Neue Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 126 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 3 SGB V sind nur hinsichtlich der geänderten Verhältnisse erforderlich, sofern das Zertifikat über die Ausgangspräqualifizierung noch gültig ist. Erteilte Zertifikate sind einzuschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt werden und die Leistungserbringer die Defizite nicht innerhalb einer von der PQS vorgegebenen angemessenen Frist behoben und hierfür die erforderlichen Nachweise erbracht haben. Bei anderen Unregelmäßigkeiten, z. B. wenn der Leistungserbringer seiner Anzeigepflicht über geänderte Gegebenheiten nicht nachkommt oder sich herausstellt, dass er unzutreffende Nachweise oder Eigenerklärungen vorgelegt hat, kann dies ebenfalls zum partiellen oder vollständigen Entzug des Präqualifizierungszertifikates führen.

Die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren werden in ein Verzeichnis eingestellt, das der GKV-Spitzenverband erstellt und pflegt und den Krankenkassen in geeigneter Weise zur Verfügung stellt. Eine Bekanntmachung des Verzeichnisses für die breite Öffentlichkeit erfolgt aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht.

Vereinbarung über die Festlegung apothekenüblicher Hilfsmittel gemäß § 126 Abs. 1b SGB V

Gemäß der gesetzlichen Neuregelung des § 126 Absatz 1b SGB V entfällt für öffentliche Apotheken die Pflicht zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V und damit die Pflicht zur Präqualifizierung, soweit Versicherte mit apothekenüblichen Hilfsmitteln versorgt werden.

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben gemeinsam die apothekenüblichen Hilfsmittel bestimmt, für die die Präqualifizierung entfällt. Die entsprechende Vereinbarung ist ab dem 1. April 2024 anzuwenden. In ihr sind auch konkrete Merkmale definiert, die als Beurteilungskriterium für die Apothekenüblichkeit herangezogen wurden. Ferner ist geregelt, wie die Auflistung der apothekenüblichen Hilfsmittel dynamisch weiterentwickelt und jederzeit an neue Gegebenheiten angepasst werden kann. Für die Abgabe von nicht in der Vereinbarung aufgeführten Hilfsmitteln müssen Apotheken ihre Eignung weiterhin durch eine Präqualifizierung nachweisen.

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) haben sich mit Wirkung zum 1. Juli 2024 auf eine redaktionelle Anpassung der Anlage 1 verständigt, die dem Verhandlungsergebnis entspricht. Die redaktionellen Anpassungen sind ab dem 01.07.2024 zu beachten.

Liste der Präqualifizierungsstellen

Bei den von der Deutschen Akkreditierungsstelle akkreditierten Präqualifizierungsstellen handelt es sich um geeignete Stellen, die die personellen, technischen und normativen Voraussetzungen erfüllen und die Präqualifizierungsverfahren bundesweit nach Maßgabe der Empfehlungen nach § 126 Abs. 1 Satz 3 SGB V sachgerecht durchführen.

Die Deutsche Akkredititierungsstelle (DAkkS) stellt auf ihrer Homepage, hier in der Akkreditierungsdatenbank, eine Übersicht über die akkreditierten Präqualifizierungsstellen bereit.