Nach § 126 Abs. 1a Satz 2 SGB V müssen sich Leistungserbringer präqualifizieren lassen, sofern sie Verträge zur Versorgung von Versicherten mit Hilfsmitteln nach § 127 Abs. 2 SGB V mit Krankenkassen schließen wollen. Bei Hilfsmittelverträgen nach § 127 Abs. 3 SGB V kann die Eignungsprüfung im Einzelfall auch durch eine Krankenkasse erfolgen.
Nach positiver Entscheidung der Präqualifizierungsstelle erhalten die Leistungserbringer ein Zertifikat, das von allen Krankenkassen anzuerkennen ist. Sie erfüllen damit die Voraussetzung, um Vertragspartner der Krankenkassen zu werden.
Ein Präqualifizierungsverfahren dient dazu, die Leistungserbringer auf Basis von festgelegten Regeln auf ihre grundsätzliche Eignung zur Erbringung bestimmter Versorgungen zu prüfen und hierüber ein Zertifikat zu erteilen. Dies führt zu einer gleichmäßigen Rechtsanwendung, zu einer deutlichen Verwaltungsvereinfachung sowie mehr Transparenz und Planungssicherheit im Hilfsmittelbereich. Das heißt im Einzelnen:
- Der zeitliche, administrative und finanzielle Aufwand für die Eignungsprüfungen wird auf ein Minimum reduziert, ohne dass die Qualität herabgesetzt wird.
- Die Präqualifizierungszertifikate sind von allen Krankenkassen anzuerkennen.
- Die Präqualifizierungszertifikate behalten grundsätzlich fünf Jahre Gültigkeit, so dass in dieser Zeit lediglich ein Antragsverfahren auf Feststellung der Eignung absolviert werden muss.
- Die Präqualifizierungsstellen unterliegen der Überwachung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS). Dies garantiert gleichförmige Verfahren.
- Der GKV-Spitzenverband stellt den Krankenkassen jeweils aktuelle Übersichten über die präqualifizierten Leistungserbringer zur Verfügung, so dass die Ergebnisse der Präqualifizierungsverfahren zeitnah und ohne weiteren Aufwand im Vertragsgeschäft berücksichtigt werden können.