Tariferhöhungsraten

Übersteigen die durchschnittlichen Auswirkungen der tarifvertraglich vereinbarten Erhöhung der Vergütungstarifverträge und vereinbarten Einmalzahlungen (Tarifrate) die Veränderungsrate nach § 71 Absatz 3 SGB V, entspricht die TVöD-Berichtigungsrate der Differenz dieser beiden Raten. Das Budget des einzelnen Krankenhauses wird von den Vertragsparteien um 40 Prozent dieser Berichtigungsrate erhöht.

Mit Einführung der DRGs wurde der Ausnahmetatbestand der TVöD-Budgetanpassung auf psychiatrische Krankenhäuser und Einrichtungen für psychosomatische Medizin und Psychotherapie begrenzt. Die TVöD-Berichtigungsrate war letztmalig für das Jahr 2012 zu vereinbaren.

Ab dem Vereinbarungszeitraum 2013 wurde die Berichtigungsrate durch die Einführung des Veränderungswertes ersetzt. Zur Berücksichtigung von Tarifsteigerungen ist auf Bundesebene jährlich eine Tariferhöhungsrate zu vereinbaren. Sofern die Auswirkungen von Tariferhöhungen über dem Veränderungswert liegen, sind diese anteilig zu refinanzieren. Maßgeblich hierfür sind der TVöD und der Tarifvertrag Ärzte des Marburger Bundes mit den kommunalen Arbeitgebern. Nach § 10 Absatz 5 Satz 4 KHEntgG ergibt sich die anteilige Erhöhungsrate aus der Höhe des Unterschieds zwischen dem Veränderungswert und der Tarifrate.

Mit dem Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wurde den Krankenhäusern eine anteilige Refinanzierung der Tarifsteigerungen für das Jahr 2013 einmalig zugestanden.

Mit dem Krankenhausstrukturgesetz wurde 2015 mit der Tariferhöhungsrate eine dauerhafte Tarifrefinanzierung eingeführt. Ab dem Jahr 2016 haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der PKV-Verband und der GKV-Spitzenverband jährlich die Differenz zwischen der Obergrenze (Veränderungswert) und den Tariflohnsteigerungen zu vereinbaren und als Erhöhungsrate auszuweisen.

Mit dem Gesetz zur Förderung der Qualität der stationären Versorgung durch Transparenz (Krankenhaustransparenzgesetz) vom 27.03.2024 wurde in § 6a Absatz 4 KHEntgG eine Regelung zur frühzeitigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen beim Pflegepersonal eingeführt. Diese soll durch die Möglichkeit einer unterjährigen Erhöhung des krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwertes sichergestellt werden.

In 2016 kam es zu keiner Vereinbarung, da die Auswirkungen der Tariferhöhungen unterhalb des Veränderungswertes lagen.

Für das Jahr 2017 hatten sich die Vertragsparteien auf eine pauschale Vereinbarung einer Tariferhöhungsrate von 0,48 % verständigt. Auf dieser Basis ergab sich eine zu finanzierende anteilige Erhöhungsrate im DRG-Bereich von 0,16 %. Für psychiatrische Einrichtungen betrug die anteilige Erhöhungsrate 0,19 %. Ergänzend zur Vereinbarung wurde in einer gemeinsamen Empfehlung die Umsetzung der Tariferhöhungsrate geregelt.

Für das Jahr 2019 wurden eine Erhöhungsrate von 0,57 % und somit eine anteilige Erhöhungsrate im DRG-Bereich von 0,23 % und im Psych-Bereich von 0,31 % festgesetzt. Für das Jahr 2018 wurde keine Erhöhungsrate festgesetzt. In der gemeinsamen Empfehlung wurde ein einheitliches Vorgehen im Hinblick auf die notwendige Umsetzung in den Landesbasisfallwerten 2020 vorgeschlagen.

Die Verhandlungen zur Tarifrate 2021 und 2022 wurden Anfang August 2022 aufgrund erheblicher Differenzen in der Bewertung der Tarifregelungen für das Jahr 2021 sowohl im nichtärztlichen als auch im ärztlichen Personalbereich ergebnislos beendet. Für das Jahr 2022 konnte ebenfalls keine Einigung erzielt werden, da einige Werte auf den Ergebnissen des Jahres 2021 aufsetzen. Die Schiedsstelle hat am 23.11.2022 über die Tarifraten 2021 und 2022 entschieden: Die Tarifrate für das Jahr 2021 liegt unterhalb der Veränderungswerte, damit wurde keine Erhöhungsrate für das Jahr 2021 festgesetzt. Für das Jahr 2022 hat die Schiedsstelle die Tarifrate in Höhe von 2,48 % festgesetzt. Damit ergab sich eine Erhöhungsrate von 0,16 %, die anteilige Erhöhungsraten für den Bereich des KHEntgG betrug somit 0,05 % und für den Bereich der BPflV 0,09 %. Die Tarifrate 2022 ist im Landesbasisfallwert 2023 (bzw. in den Psychiatriebudgets) erhöhend zu berücksichtigen.

Für das Jahr 2023 einigten sich die Vertragsparteien auf Bundeseben auf eine Tarifwirkung in Höhe von 4,67 %; hieraus ergibt sich eine anteilige Tariferhöhungsrate 2023 in Höhe von 0,11 % für den KHEntgG-Bereich und von 0,09 % für den BPflV-Bereich.

Der Veränderungswert für das Jahr 2023 liegt für den KHEntgG-Bereich bei 4,32 % bzw. bei 4,5 % für den BPflV-Bereich).

In den Verhandlungen war die Bewertung der Einmalzahlungen zum Inflationsausgleich strittig. Die Auswirkungen werden nunmehr als Einzelwerte für die drei Bereiche Pflegedienst (ohne Pflegepersonal im Pflegebudget), übriges nichtärztlicher Personal und ärztlicher Personal ausgewiesen, sodass im kommenden Jahr im Rahmen der Tarifrate 2024 eine Gegenrechnung erfolgen kann. Mit dem Krankenhaustransparenzgesetz wurde eine Regelung zur frühzeitigen Refinanzierung von Tariflohnsteigerungen beim Pflegepersonal eingeführt. GKV-Spitzenverband, PKV-Verband und Deutsche Krankenhausgesellschaft haben sich auf eine entsprechende Ergänzung der Vereinbarung der Tariferhöhungsrate 2023 verständigt. In dieser Ergänzungsvereinbarung erfolgt ein separater Ausweis der entsprechenden prozentualen Tariferhöhung 2023 und eine einheitliche Vorgabe zur Umsetzung der Erhöhung über den krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert 2024.

Im Pflegepersonal-Stärkungsgesetz wurde festgelegt, dass die über die anteilige Tariferhöhungsrate 2019 fließenden zusätzlichen Mittel für Pflegekräfte zweckentsprechend verwendet werden müssen. Die Tarifraten-Pflegepersonalkostennachweis-Vereinbarung (TPP-V) regelt neben dem Nachweis zur zweckentsprechenden Mittelverwendung auch das Rückzahlungsverfahren bei nicht zweckentsprechender Verwendung der zusätzlichen Mittel.

Die TPP-V wurde 2019 erstmalig zwischen den Vertragsparteien für die Tarifrate 2018 und 2019 vereinbart. 2020 wurde keine Tarifrate vereinbart, so dass keine Anpassung an die im Jahr 2020 vollzogene Ausgliederung der Pflegepersonalkosten erfolgte. Aufgrund der zu erwartenden Festsetzung der Schiedsstelle zu den Tarifraten 2021 und 2022 wurde zumindest für 2022 eine Anpassung der Vereinbarung notwendig (TPP-V 2022):

  • Entfernung des Bezugs auf die spezifischen Jahre 2018 und 2019 in § 1
  • Klarstellung in § 2, dass der Bereich des Pflegebudgets nicht von dieser Nachweisregelung umfasst wird
  • Regelung, dass die Nachweise der Krankenhäuser gemeinsam mit den Unterlagen zur Budgetvereinbarung vorzulegen sind (§ 4)