Hilfsfond Rehabilitation

Mit dem Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften wurde § 36a SGB IX als neue temporäre rechtliche Grundlage eingeführt.

Auf Antrag zahlen die Rehabilitationsträger (konkret: die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung) einen einmaligen gesetzlich definierten Zuschuss zu den Energiekosten des Jahres 2022 aus.

Anspruchsberechtigt werden folgende Leistungserbringer sein:

  • Medizinische Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (Vertragseinrichtungen der Reha-Träger sowie deren Eigeneinrichtungen)
  • Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX
  • Werkstätten für behinderte Menschen
  • Andere Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX, soweit Sie Leistungen im Eingangsverfahren/Berufsbildungsbereich (gem. § 57 SGB IX) erbringen

Nähere Bestimmungen zu den Voraussetzungen und zur Abwicklung des Zuschusses werden in einer Verordnung geregelt, die aktuell noch vom Gesetzgeber erarbeitet wird. Eine Antragstellung ist erst nach Verabschiedung der Verordnung und Aufbau der Antragsverfahren, voraussichtlich im April 2023, möglich.

Erste Informationen können den Hinweisen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnommen werden.

Sobald nähere Informationen zum Antragsverfahren vorliegen, werden diese hier veröffentlicht.

Dokumente und Links