Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband) vereinbaren nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) die Aufstellung der Entgelte und die Budgetermittlung im PEPP-Vergütungssystem (AEB-Psych) und entwickeln die Formulare sowie das Verfahren zur Übermittlung der Vereinbarungsdaten weiter. Bei der Weiterentwicklung ist eine Stimmigkeit der AEB-Formulare mit den Regelungen der BPflV, des PEPP-Entgeltkataloges und den Abrechnungsbestimmungen zu erzielen.
Die AEB-Formulare dienen der Darstellung der Entgelte und der Budgetermittlung im Rahmen der Budgetverhandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen vor Ort. Außerdem sind sie wesentliche Datengrundlage für den Krankenhausvergleich nach § 4 BPflV.
Die Vertragsparteien haben sich im März 2019 auf erste Eckpunkte für die Weiterentwicklung der AEB-Psych-Vereinbarung verständigt. Danach sind ab dem Vereinbarungszeitraum 2020 in der AEB-Psych zusätzliche Angaben zu den Kostenarten und zum Gesamtpersonal des Krankenhauses aufzunehmen. Die Angaben sind entsprechend der bisherigen Abschnitte K3 und L2 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) zu differenzieren, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine davon abweichende Differenzierung einvernehmlich verständigen.
Die Anpassungen in den AEB-Psych ab dem Vereinbarungsjahr 2022 resultieren aus den ersten Erfahrungen mit den neuen Formularen in der Praxis sowie Änderungen bei der Richtlinie zu Mindestpersonalvorgaben beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).