AEB-Psych-Vereinbarungen

Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene (Deutsche Krankenhausgesellschaft, GKV-Spitzenverband und PKV-Verband) vereinbaren nach § 9 Absatz 1 Nummer 6 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) die Aufstellung der Entgelte und die Budgetermittlung im PEPP-Vergütungssystem (AEB-Psych) und entwickeln die Formulare sowie das Verfahren zur Übermittlung der Vereinbarungsdaten weiter. Bei der Weiterentwicklung ist eine Stimmigkeit der AEB-Formulare mit den Regelungen der BPflV, des PEPP-Entgeltkataloges und den Abrechnungsbestimmungen zu erzielen.

Die AEB-Formulare dienen der Darstellung der Entgelte und der Budgetermittlung im Rahmen der Budgetverhandlungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen vor Ort. Außerdem sind sie wesentliche Datengrundlage für den Krankenhausvergleich nach § 4 BPflV.

Die Vertragsparteien haben sich im März 2019 auf erste Eckpunkte für die Weiterentwicklung der AEB-Psych-Vereinbarung verständigt. Danach sind ab dem Vereinbarungszeitraum 2020 in der AEB-Psych zusätzliche Angaben zu den Kostenarten und zum Gesamtpersonal des Krankenhauses aufzunehmen. Die Angaben sind entsprechend der bisherigen Abschnitte K3 und L2 der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung (LKA) zu differenzieren, sofern sich die Vertragsparteien nicht auf eine davon abweichende Differenzierung einvernehmlich verständigen.

Die Anpassungen in den AEB-Psych ab dem Vereinbarungsjahr 2022 resultieren aus den ersten Erfahrungen mit den neuen Formularen in der Praxis sowie Änderungen bei der Richtlinie zu Mindestpersonalvorgaben beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA).

Im Vergleich zu 2020 enthält die AEB-Psych 2022 folgende wesentliche Änderungen:

  • Die Vereinbarung trifft bundeseinheitlich Festlegungen für die Berechnung der Nutzungsgrade und Verweildauer in den Formularen für die Darstellung des Leistungsgeschehens im Krankenhaus bzw. in den Fachabteilungen. Die Festlegungen zum Nutzungsgrad umfassen nicht die stationsäquivalente Behandlung, wenn im Krankenhausplan keine Planbetten/Planplätze für die stationsäquivalente Behandlung ausgewiesen werden.Die Darstellung in den Formularen wurde dahingehend überarbeitet, dass die Angaben für die letzte Vereinbarung, die Forderung und die aktuelle Vereinbarung kombiniert werden.
  • Es wurden bundeseinheitliche Vorgaben zu Formaten und der Rundung von Angaben in den Formularen definiert.
  • Die Formulare zur Darstellung des Personals des Krankenhauses und der Fachabteilungen enthalten eine Konkretisierung, wenn vom Krankenhaus Fach- und Hilfskräfte anderer Berufsgruppen beim therapeutischen Personal angerechnet werden.
  • Die Berufsgruppen des therapeutischen Personals wurden an die geänderten Vorgaben der Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (PPP-RL) des G-BA angepasst.
  • Die elektronische Dokumentenvorlage gemäß § 4 der Vereinbarung, die für die Übermittlung der Daten an die Krankenkassen und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) zu verwenden ist, ist nunmehr Bestandteil der Vereinbarung.
  • In der elektronischen Dokumentenvorlage wurde ein Tabellenblatt ergänzt, in dem durch das Krankenhaus eine Auflistung aller Varianten der Formulare erfolgt, die im übermittelten Dokument enthalten sind.

Die Vereinbarung inklusive der elektronischen Dokumentenvorlage gilt ab dem Vereinbarungszeitraum 2022.

Aus den neuen Vorgaben für die Budgetermittlung ab 2020 ergab sich ein umfassender Anpassungsbedarf. Die neuen Formulare der AEB-Psych sind in fünf Bereiche unterteilt:

  • Entgelte
  • Budgetermittlung
  • Belegungsdaten
  • Kostenaufstellung
  • Personal

Angelehnt an die bisherige Struktur bei den Entgelten, wird in der Bundesvereinbarung nur noch die grundsätzliche Struktur der einzelnen Aufstellungen festgelegt.

Im Vergleich zur bisherigen Struktur wurde bei den Entgelten ein neues Formular für die ab 2020 möglichen Zuschläge für regionale und strukturelle Besonderheiten nach § 6 Abs. 2 BPflV ergänzt.

Das neue Formular zur Ermittlung des Gesamtbetrags ab dem Jahr 2020 bildet die neuen Tatbestände für die Ermittlung des Gesamtbetrags und der Obergrenze gemäß § 3 Abs. 3 BPflV differenziert ab.

Neu in der AEB-Psych sind Formulare für die Belegungsdaten, die Kosten und die Personalausstattung. Neben der Aufstellung für das Krankenhaus insgesamt sind auch gesonderte Aufstellungen für die einzelnen Fachabteilungen vorgesehen.

Die Angaben zur Personalausstattung sehen eine eigene Darstellung für die vereinbarte Stellenbesetzung des therapeutischen Personals im Sinne des Psych-Personalnachweises nach § 18 Abs. 2 BPflV vor.

Gemäß § 4 der AEB-Psych-Vereinbarung 2020 legen die Vertragsparteien auf Bundesebene eine elektronische Dokumentenvorlage fest, die für die Übermittlung der Daten an die Empfänger nach § 11 Abs. 4 Satz 1 BPflV zu verwenden ist.

Gegenüber der Vereinbarung vom 26.11.2015 wurden lediglich Folgeänderungen durch die geänderte gesetzliche Grundlage und die Verlängerung der budgetneutralen Phase bis 2019 vorgenommen. Die Geltungsdauer der neuen Vereinbarung ist bis zum Ende der budgetneutralen Phase (Vereinbarungszeitraum 2019) begrenzt.

Für das Jahr 2020 sind umfassende Anpassungen infolge der neuen Budgetsystematik und zu Zwecken des leistungsbezogenen Vergleichs vorzunehmen. In § 4 ist daher eine Absichtserklärung der Vertragspartner für einen Beginn der Verhandlungen im ersten Quartal 2019 aufgenommen.

Aus der Weiterentwicklung des Entgeltkataloges ergibt sich für das Jahr 2016 kein inhaltlicher Änderungsbedarf. Es wurde festgelegt, die Vereinbarung aus dem Vorjahr inhaltlich unverändert für den Zeitraum bis zum Ende der budgetneutralen Phase fortzuschreiben.

Durch die umfangreichen Änderungen im Katalog und in den Abrechnungsbestimmungen infolge der Weiterentwicklungsvereinbarung ergab sich für den Vereinbarungszeitraum 2015 zwingender Anpassungsbedarf. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene haben im Dezember 2014 eine Vereinbarung geschlossen. Die Änderungen umfassen die Konkretisierung der Leistungsüberleitung, Regelungen zur Weitergeltung der bisherigen Formulare bei Übermittlung von IST-Daten in den Katalogen 2013 und 2014 und eine zusätzliche Aufstellung der neuen Ergänzenden Tagesentgelte. Die Vereinbarung ist auf das Budgetjahr 2015 befristet.

Mit der AEB-Psych-Vereinbarung vom 06.01.2014 konnten die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene erstmals auch für die Aufstellung der Budgetermittlung (B1) eine Anpassung abstimmen. Für die Fälle mit Aufenthalt über den Jahreswechsel (Überlieger) wurde für die Budgetzuordnung eine transparente Umgruppierung in den Katalog des Vereinbarungsjahres beschlossen. Die Abrechnung dieser Fälle erfolgt hingegen unverändert entsprechend der Vorgaben in den Abrechnungsregeln der PEPPV 2014 nach dem Katalog des alten Jahres.

Der erste Vergütungskatalog und die Abrechnungsbestimmungen wurden im Rahmen einer Ersatzvornahme durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in Kraft gesetzt. Anpassungsbedarf in den AEB-Formularen hat sich insbesondere durch die Vergütungsstufen des PEPP-Kataloges und die abweichende Fallabgrenzung in den Abrechnungsbestimmungen ergeben. Die Selbstverwaltungspartner auf Bundesebene konnten sich auf eine Vereinbarung zur Weiterentwicklung der Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 BPflV (AEB-Psych-Vereinbarung 2013) verständigen. Bei der Aufstellung der Budgetermittlung (B1) konnte keine Einigung erzielt werden. Damit gilt für die Anlage die gesetzliche Version der BPflV. Die Vereinbarung ist nur für den Vereinbarungszeitraum 2013 maßgeblich.