PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 28.03.2024 Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs vereinbart

GKV-Spitzenverband

Portrait von Frau Stefanie Stoff-Ahnis, Mitglied des Vorstandes des GKV-Spitzenverbandes

Stefanie Stoff-Ahnis

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben sich fristgerecht vor dem 31. März 2024 auf eine Erweiterung des Leistungskatalogs der speziellen sektorgleichen Vergütung – die sogenannten Hybrid-DRGs - ab dem 1. Januar 2025 verständigt. Die Vertragspartner waren hiermit erst mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz vom 16. Dezember 2023 beauftragt worden.

„Mit dieser Vereinbarung haben die Partner der Selbstverwaltung einen weiteren wichtigen Schritt zur Fortentwicklung der Ambulantisierung getan und in kürzester Frist Handlungs- und Kompromissfähigkeit bewiesen“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständin des GKV-Spitzenverbandes.

Neben der Erweiterung der bereits bestehenden Leistungsgruppen, z. B. im Bereich der Leistenbruchoperationen, kommen nun insgesamt 94 zusätzliche operative Prozeduren insbesondere aus dem Bereich der Urologie und Gynäkologie dazu, für die ab dem kommenden Jahr die gleiche Vergütung gezahlt wird, unabhängig davon, ob sie ambulant oder kurzzeitig stationär erbracht werden. Die Vereinbarung beschreibt darüber hinaus das Verfahren zur Berechnung der Fallpauschalen, die nun auf dieser Grundlage durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und das Institut des Bewertungsausschusses ermittelt werden. Die Vereinbarung löst mit Wirkung zum 1. Januar 2025 die Hybrid-DRG-Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit vom Dezember 2023 ab, die die Vergütung der Hybrid-DRG im aktuellen Jahr regelt.

Hintergrund:

§115f SGB V sieht vor, dass für einen definierten Katalog an Leistungen von GKV-Spitzenverband, Deutscher Krankenhausgesellschaft und Kassenärztlicher Bundesvereinigung eine spezielle sektorgleiche Vergütung festzulegen ist, die von Vertragsärztinnen und -ärzten sowie Krankenhäusern gleichermaßen abzurechnen ist, unabhängig davon, ob eine Behandlung ambulant oder stationär erbracht wird. Die Vertragsparteien hatten den Auftrag, bis zum 31. März 2024 den Leistungskatalog der sogenannten Hybrid-DRGs zu überprüfen und ggf. anzupassen.

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