PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 16.02.2024 Erster Vertrag zur Blankoverordnung geschlossen – Start in der Ergotherapie

GKV-Spitzenverband

Stefanie Stoff-Ahnis

Mit dem Inkrafttreten des ersten Vertrages zur Blankoverordnung zum 1. April 2024 wird ein Stück Heilmittelgeschichte geschrieben: Ergotherapeutinnen und –therapeuten werden damit als erster Heilmittelbereich die Versicherten in Form der sogenannten erweiterten Versorgungsverantwortung behandeln können.

Bei der Blankoverordnung stellen Ärztinnen und Ärzte zwar nach wie vor die Diagnose, verordnen aber kein konkretes Heilmittel mehr. Über dieses sowie die Anzahl und Frequenz entscheiden die Heilmittelerbringenden, die die Therapie damit flexibler gestalten können.

„Wir freuen uns, dass mit dem Vertrag zur Blankoverordnung für die Ergotherapie die Heilmittelversorgung um eine weitere Säule ergänzt wird. Für die Versicherten soll dadurch eine noch individuellere und bedarfsgerechtere Therapie ermöglicht werden. Diese neue Versorgungsform bedeutet für die Heilmittelerbringenden zugleich eine größere Verantwortung, nicht nur hinsichtlich der Durchführung der ergotherapeutischen Maßnahmen, sondern auch, was die damit verbundene Mengen- und Ausgabenentwicklung angeht. Wir erwarten, dass die Therapeutinnen und Therapeuten dieser Verantwortung gerecht werden“, so Stefanie Stoff-Ahnis, Vorständin des GKV-Spitzenverbandes.

Bedarfsgerechtes Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen

In der Ergotherapie startet die Blankoverordnung in den Diagnosegruppen PS 3 (wahnhafte und affektive Störungen), PS4 (demenzielle Syndrome) und SB1 (Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten). Diese Gruppen umfassen rund 20 Prozent der Versorgung in der Ergotherapie. Die Vertragspartner konnten sich auf die wesentlichen Vertragsinhalte verständigen, u. a. auf ein bedarfsgerechtes Ampelsystem mit flexiblen Zeitintervallen (à 15 Minuten). Danach können Therapeutinnen und Therapeuten die in der grünen, gelben und roten Phase vereinbarten Mengen individuell abgeben. Um eine unwirtschaftliche Mengenausweitung zu vermeiden, wurde in der roten Phase ein Vergütungsabschlag vereinbart.

Durch die Entscheidung der Schiedsstelle werden die einzelnen ergotherapeutischen Maßnahmen bei dieser neuen Versorgungsform genauso vergütet wie in der Regelversorgung. Für den besonderen Aufwand gibt es jedoch eine neue versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung.

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