Ab jetzt wird es für niedergelassene Frauenärzte in Sachen Ultraschall-Prüfung konkret: Eine gemeinsam von gesetzlichen Kassen und Ärzteschaft entwickelte Online-Prüfung soll ihren Blick für die Entwicklung des Embryos beim Ultraschall-Screening schärfen. Anhand von echten Ultraschallbildern aus der Behandlungspraxis werden die Gynäkologen geprüft, ob sie zwischen normalen und abweichenden Organentwicklungen des Embryos unterscheiden können. Nur wer den Test besteht, darf entsprechende Ultraschalluntersuchungen künftig anbieten.
Die frühe Erkennung krankhafter Entwicklungen ist für Patienten und Ärzte oftmals entscheidend. Weil dies auch für die Betreuung des ungeborenen Kindes zutrifft, haben der GKV-Spitzenverband und und die Kassenärztliche Bundesvereinigung ab 2012 präzise Qualitätsanforderungen vereinbart. Sie reagierten damit auf die durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) veränderten Mutterschafts-Richtlinien, die voraussichtlich noch in 2012 in Kraft treten sollen. Die neuen Richtlinien sehen vor, dass im Rahmen des Ultraschall-Screenings auf Wunsch der Schwangeren eine Beurteilung von Normabweichungen fetaler Organe durch einen besonders qualifizierten Arzt veranlasst werden kann.
Wer 25 von 30 Fällen richtig zuordnet, besteht den Test
Mittels Ultraschall kann der Arzt die Entwicklung des Kindes schmerzfrei und ohne Risiko untersuchen. Richtig durchgeführt, können mögliche Fehlbildungen beim Kind frühzeitiger aufgedeckt und unter Umständen schon im Mutterleib behandelt werden. Aktuelle Auswertungen im Rahmen der ärztlichen Qualitätssicherung hatten jedoch eine hohe Beanstandungsquote im gesamten Gebiet „Ultraschall“ belegt. So zeigten insbesondere die bildlichen und schriftlichen Dokumentationen der Ärzte häufig Mängel auf.
Mit Hilfe der neuen Online-Prüfung soll sich das im Bereich der Schwangerenversorgung nun ändern. Ab Juni 2012 kann dieser Test von den niedergelassenen Frauenärzten online durchlaufen werden. Er besteht aus 30 nach dem Zufallsprinzip zusammengestellten Fällen. Bis zu 75 Prozent davon enthalten Auffälligkeiten bzw. behandlungsbedürftige Veränderungen der Organe und/oder der Gliedmaßen. Sie gilt es zu erkennen. Um den Test zu bestehen, müssen die Ärzte im Durchschnitt 25 von 30 Fällen richtig zuordnen. Ärzte, die das nicht schaffen, erhalten keine Genehmigung für die Ultraschalluntersuchung und dürfen diese weder anbieten noch abrechnen.
Zusammenhang zwischen Qualifikation der Ärzte und entdeckten Befunden
Gestützt wird das Vorgehen von Kassen und Ärzteschaft auch durch einen Bericht des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Gesundheitsversorgung (IQWiG). Er zeigt, dass die Entdeckungsrate krankhafter Veränderungen maßgeblich von der Qualifikation des Arztes abhängt. Auf Grundlage dieses IQWiG-Berichts entschied der G-BA, die Mutterschafts-Richtlinien zu ändern.
Hintergrund
Die Mutterschafts-Richtlinien sehen nach Aufklärung über Ziele, Inhalte, Grenzen und mögliche Folgen drei Ultraschall-Untersuchungen vor (Frühschwangerschaft, 19. bis 22. Schwangerschaftswoche und 29. bis 32. Schwangerschaftswoche). Ergibt sich bereits bei den ersten Untersuchungen ein Verdacht, kann der betreuende Frauenarzt eine weiterführende Diagnostik bei einem Spezialisten empfehlen. Durch die Prüfung anhand von Bildern aus der Behandlungspraxis sollen 2012 bundesweit ca. 7.000 niedergelassene Gynäkologen geprüft werden.