Fokus: Asylsuchende/ Geflüchtete

Asylsuchende sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Krankheitsfall Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus.

Eine Frau mit Baby sitzt im Rollstuhl und spricht mit einem Arzt.

Das AsylbLG regelt Art und Höhe der Sozialleistungen für Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie für weitere durch das Ausländerrecht definierte Personenkreise, etwa für Geduldete oder Bürgerkriegsflüchtlinge. In Abhängigkeit von Aufenthaltsdauer und -status definiert das Gesetz unterschiedliche Leistungsniveaus. Zu den Sozialleistungen des AsylbLG zählen auch Leistungen der gesundheitlichen Versorgung.

Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind grundsätzlich nicht gesetzlich krankenversichert, sondern haben im Leistungsfall Ansprüche nach dem AsylbLG.

Der Anspruch nach § 4 AsylbLG umfasst:

  • ärztliche und zahnärztliche Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie Gewährung sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen
  • Gewährung von ärztlicher und pflegerischer Hilfe und Betreuung, von Hebammenhilfe sowie von Arznei-, Verbandmitteln für Schwangere und Wöchnerinnen
  • Verabreichung amtlich empfohlener Schutzimpfungen, Vorsorgeuntersuchungen

Zuständig für die Umsetzung dieses Leistungsanspruchs sind die Länder bzw. die von ihnen per Landesgesetz bestimmten Behörden. Innerhalb der ersten 18 Monate des Aufenthalts in Deutschland (sogenannte Wartezeit) wird dies in der Regel über die Ausgabe von speziellen Behandlungsscheinen durch die Sozialämter sichergestellt. Die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG obliegt den kommunalen Leistungsträgern.

Nach der Wartezeit werden die Asylbewerberinnen und Asylbewerbern gemäß § 264 Abs. 2 SGB V auftragsweise von den gesetzlichen Krankenkassen betreut. Sie erhalten eine elektronische Gesundheitskarte (eGK), mit der Sie nahezu dieselben Leistungen erhalten wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkassen erhalten die Aufwendungen und einen Verwaltungskostenanteil von den Trägern der Sozialhilfe erstattet.

Landespezifische Vereinbarungen möglich

Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Betreuung in Absatz 2 sieht § 264 Abs. 1 SGB V die Möglichkeit einer auftragsweisen Betreuung durch die Krankenkassen auch innerhalb der Wartezeit vor. Hierfür muss eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden. Auf Basis dieser gesetzlichen Regelung wurde bereits im Jahr 2005 in Bremen mit der AOK Bremen/Bremerhaven eine Vereinbarung geschlossen, die heute als „Bremer Modell“ bezeichnet wird und die die Ausgabe der eGK an Asylbewerberinnen und Asylbewerber vorsieht. Seit dem Jahr 2012 besteht eine weitere sogenannte Landesrahmenvereinbarung zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Freien und Hansestadt Hamburg. In beiden Fällen werden die vereinbarten Leistungen der Krankenkassen gegen Erstattung der vollen Aufwände durch die zuständigen Träger des AsylbLG (inklusive Verwaltungskostenersatz) den Anspruchsberechtigten zur Verfügung gestellt.

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Flüchtlingszahlen sind seit August 2015 in weiteren Ländern Landesrahmenvereinbarungen nach § 264 Abs. 1 SGB V geschlossen worden. Aktuell gibt es solche Vereinbarungen auch in Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und in Thüringen.

Die bestehenden Vereinbarungen folgen einem einheitlichen Grundmuster, in Details weichen sie jedoch – auch hinsichtlich konkreter Leistungsansprüche, insbesondere bei genehmigungspflichtigen Antragsleistungen - voneinander ab. Die Landesrahmenvereinbarungen führen nur zum Teil dazu, dass in diesen Ländern auch eine flächendeckende Betreuung durch die Krankenkassen und damit die Ausgabe der eGK an alle Leistungsberechtigten erfolgen kann. Denn in den Flächenländern Brandenburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen ist die Beauftragung der Krankenkassen jeweils davon abhängig, dass die einzelnen Kommunen/Gemeinden ihr Beitrittsrecht zur Landesrahmenvereinbarung auch tatsächlich erklären, was aber bisher nicht allen Ländern der Fall ist.

Bundesrahmenempfehlung vereinbart

Nach der mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz in Kraft getretenen Regelung des § 264 Abs. 1 SGB V hatte der GKV-Spitzenverband mit den auf Bundesebene bestehenden Spitzenorganisationen der nach dem AsylbLG zuständigen Behörden eine Bundesrahmenempfehlung zu vereinbaren. Darin sind für die nach § 264 Abs. 1 SGB V auftragsweise zu betreuenden Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG, insbesondere die Umsetzung der leistungsrechtlichen Regelungen, die Abrechnung und die Abrechnungsprüfung der Leistungen sowie der Ersatz der Aufwendungen und der Verwaltungskosten der Krankenkassen geregelt.

Die an Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Rahmen der Auftragsverwaltung ausgegebene eGK enthält gemäß § 291 Absatz 2 SGB V seit dem 1. November 2016 eine entsprechende Statuskennzeichnung darüber, dass es sich bei der Patientin oder dem Patienten um eine Empfängerin oder einen Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 AsylbLG handelt. Dadurch wird die Ermittlung der erstattungsfähigen Aufwendungen der Krankenkassen ermöglicht.

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz brachte keine substantielle Besserung

Die durch die steigenden Flüchtlingszahlen bedingte Zunahme der auftragsweise von den Krankenkassen betreuten Personen stellt für die GKV – nicht zuletzt wegen der divergierenden landesspezifischen Regelungen - eine erhebliche administrative Herausforderung dar; eine finanzielle Belastung der GKV entsteht dagegen infolge der gesetzlichen Regelungen über die Kostenerstattung durch die Träger des AsylbLG nicht.

Insgesamt ist festzustellen, dass ein einheitlicher und flächendeckender Zugang zu Leistungen der gesundheitlichen Versorgung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in den ersten 18 Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland nicht besteht und in Anbetracht der gesetzlichen Vorgaben und der föderalen Rahmenbedingungen wahrscheinlich auch nicht erreicht werden kann. Die Neuerungen des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes brachten nach Einschätzung des GKV-Spitzenverbandes insofern keine substantielle Besserung. Weiterhin bleibt es dabei, dass für die Länder die auftragsweise Einbindung der Krankenkassen und für eine Vielzahl der Kommunen der Beitritt zu einer ggf. bestehenden Landesrahmenvereinbarung optional ist.

Nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes haben die nach Deutschland geflüchteten Menschen Anspruch auf eine angemessene gesundheitliche Versorgung. Es liegt in gesamtstaatlicher Verantwortung, ihnen bundesweit den gleichen Zugang zu den erforderlichen Leistungen zu gewähren. Entsprechend hatte der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes bereits in der Vergangenheit an Bund, Länder und Kommunen appelliert, eine bundesweit geltende Regelung herbeizuführen, die eine einheitliche und angemessene medizinische Versorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern ermöglicht. Zugleich hatte sich der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes zur Mitverantwortung der Solidargemeinschaft der gesetzlich Krankenversicherten bekannt und die Bereitschaft der gesetzlichen Krankenversicherung bekräftigt, den Ländern und Kommunen mit ihrem Know-how und ihrer Infrastruktur als verlässlicher Kooperationspartner zur Verfügung zu stehen.

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