PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 27.03.2009 Innerärztliche Verteilungsprobleme kein Argument für Systemumstellung

GKV-Spitzenverband

Vor dem Hintergrund der nach wie vor erheblichen innerärztlichen Probleme bei der Verteilung der in diesem Jahr auf über 30,5 Milliarden Euro steigenden Ärztehonorare haben die Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gestern einen Vorstoß zur Abschaffung des Sachleistungsprinzips unternommen. Statt die innerärztlichen Probleme zu lösen, soll jetzt - nach Forderungen nach Vorkasse und Barzahlung sowie Streikandrohungen - offensichtlich auf diesem Wege versucht werden, noch mehr Geld von den Beitragszahlern zu bekommen.

„Wir haben in den letzten Monaten erlebt, wie schamlos einzelne Ärzte immer wieder ihre eigenen finanziellen Interessen über die der Patienten gestellt haben. Es darf nicht so weit kommen, dass sich kein Patient mehr traut, ohne di-ckes Portemonnaie in die Arztpraxis zu gehen. Das Sachleistungsprinzip ist ein Kernbestand der gesetzlichen Krankenversicherung und schützt die Patienten vor einer finanziellen Abzocke. Dieses faktisch abzuschaffen wä-re eine Systemumstellung zulasten der Patientinnen und Patienten," so Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.

"Die aktuelle Honorarreform“, so v. Stackelberg weiter, „haben die Ärzte selbst konzipiert und deren konkrete Umsetzung im vergangenen Sommer gegen die Stimmen der Kassen beschlossen. Es ist schon ein sehr schlichtes Ablenkungsmanöver der Ärzteschaft, nun `wieder mehr Gestaltungsspielräume´ zu fordern. Am nächsten Montag tagt erneut der Erweiterte Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen. Die Ärztevertreter haben es in der Hand, Vorschläge zu machen, wie die höchste Honorarsumme in der Geschichte der ambulanten medizinischen Versorgung in Deutschland besser zwischen den Ärzten aufgeteilt werden kann.“

Hintergrund:

Sachleistungsprinzip:

Das Sachleistungsprinzip ist ein Strukturprinzip der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es besagt im Kern, dass die Versicherten im Krankheitsfall die notwendige medizinischen Leistungen erhalten, ohne selbst in finanzielle Vorleistungen gehen zu müssen. Die Abrechnung und die Preisverhandlungen führen dabei die Krankenkassen(organisationen) mit den Ärzte(organisationen). Ärzte und Krankenkassen bzw. deren Verbände schließen Verträge, so dass die erforderliche Leistungen für die Versicherten im Krankheitsfall erbracht werden können (§ 69 ff SGB V). Für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und deren mitversicherten Familienangehörigen entstehen bis auf die Beiträge, die gesetzlichen Zuzahlungen und die Praxisgebühr keine weiteren Kosten.

Kostenerstattungsprinzip:

Das Kostenerstattungsprinzip ist ein klassisches Strukturprinzip der privaten Krankenversicherung (PKV). Versicherte müssen hierbei zunächst alle Kosten für Krankenbehandlungen selber finanzieren. Erst im Anschluss erstattet die private Krankenversicherung die Kosten nach Vorlage der Rechnung abhängig von den jeweiligen Versicherungsbedingungen voll oder nur teilweise. Seit 2004 können gesetzlich Versicherte statt der Sachleistung auch Kostenerstattung wählen. Sie sind dann mindestens ein Jahr an diese Entscheidung gebunden. Die Kosten werden hier nur bis zu dem Betrag erstattet, der bei entsprechender Sachleistung angefallen wäre, abzüglich der gesetzlichen Zuzahlung und einem Bearbeitungs- bzw. Verwaltungsabschlag. Seit 1. April 2007 ist eine Einschränkung der Kostenerstattung auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen für gesetzlich Versicherte möglich (§ 13 Abs. 2 SGB V).

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