PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 21.05.2010 Arzneimittelhersteller verweigern den gesetzlichen Generikaabschlag – Krankenkassen beginnen mit Rechnungskürzungen

GKV-Spitzenverband

Seit April 2006 steht den gesetzlichen Krankenkassen ein Abschlag in Höhe von zehn Prozent des Herstellerabgabepreises für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel, der sogenannte Generikaabschlag, zu (§ 130a Abs. 3b SGB V). Grundsätzlich müssen die Pharmaunternehmen den Krankenkassen diesen Abschlag gewähren. Lediglich unter bestimmten Bedingungen können sie davon befreit werden. Dazu liegt ein mit den Pharmaverbänden und dem Apothekerverband konsentierter Leitfaden vor, der die Kriterien zur Abschlagsbefreiung nach den gesetzlichen Vorschriften klar abgrenzt.

„Eine Verweigerung von einigen Arzneimittelherstellern, den gesetzlich zustehenden Generikaabschlag zu leisten, ist nicht hinnehmbar. Jetzt sind wir gezwungen Zeichen zu setzen und empfehlen den Krankenkassen, die Apothekenrechnungen in diesen Fällen entsprechend zu kürzen“, so Johann-Magnus v. Stackelberg, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes.

250 Millionen Euro Schaden für die Krankenkassen

Da einige Hersteller ihre Arzneimittel nicht korrekt kennzeichnen, sind den Krankenkassen bisher rund 250 Millionen Euro an Abschlägen entgangen. Denn nur bei einer richtigen Kennzeichnung der Arzneimittel können die Krankenkassen den Abschlag erhalten. Mitte März 2009 hat der GKV-Spitzenverband daher eine systematische Überprüfung der Herstellerangaben zur Befreiung vom Abschlag eingeleitet und inzwischen die unplausible Kennzeichnung von rund 1.500 Arzneimitteln bei etwa 100 Herstellern reklamiert.

Einzelne Arzneimittelhersteller entziehen sich ihrer Zahlungspflicht

Einige Hersteller haben daraufhin ihre Kennzeichnung umgestellt und gewähren nunmehr, auch für zurückliegende Anspruchszeiträume, den Generikaabschlag. Andere Unternehmer weigern sich nach wie vor, eine Änderung der abschlagsbefreienden Kennzeichen vorzunehmen. Insoweit ist der Weg einer „geräuschlosen“ Abwicklung des Abschlages nicht gangbar.

Krankenkassen können und müssen jetzt handeln

Für den GKV-Spitzenverband ist die Sachlage eindeutig: Auch in den von den Herstellern bisher nicht anerkannten Fällen bestehen Ansprüche der einzelnen Krankenkassen auf den Generikaabschlag. Diese Produkte unterliegen der Abschlagspflicht seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung (Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz vom 01.04.2006). Auf Grund der Zahlungsverweigerung empfiehlt der GKV-Spitzenverband den Krankenkassen sofort zu handeln. Der Zahlungsweg für den Generikaabschlag ist gesetzlich festgelegt. Danach erhalten die Krankenkassen den Abschlag von den Apotheken unter Einbeziehung der von ihnen beauftragten Rechenzentren. Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, den Apotheken den Abschlag zu erstatten.

Den Krankenkassen werden durch den GKV-Spitzenverband jeweils konkrete Produktangaben mit Pharmazentralnummern, Anspruchszeitraum und Abschlagsbetrag über Rundschreiben mitgeteilt. Sie sind gehalten, die entgangenen Abschlagsbeträge gegen Apothekenrechnungen aufzurechnen. „Wir haben lange genug versucht, die Probleme direkt mit den Pharmaherstellern zu lösen, damit die Apotheken nicht mit in die Auseinandersetzung hineingezogen werden. Aber leider weigern sich einige Hersteller hartnäckig, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Wir bedauern ausdrücklich, dass Pharmahersteller ihr unverantwortliches Handeln auf dem Rücken der Apotheken austragen. Aber den Krankenkassen bleibt leider kein anderer Weg“, so Johann-Magnus von Stackelberg.

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