Mit dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 und dem Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV) vom 09.08.2019 wurde der Auftrag zur Weiterentwicklung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Krankenhausbereichen gesetzlich verankert. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) legen im Benehmen mit dem PKV-Verband bis zum 1. Januar eines Jahres weitere pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern fest, für die sie Pflegepersonaluntergrenzen mit Wirkung für alle nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser bis zum 31. August des jeweils selben Jahres mit Wirkung für das Folgejahr vereinbaren. Die dazu erforderliche Datengrundlage, mit Daten über die Patientenbelegung und Pflegepersonalbesetzung der pflegesensitiven Stationen wird vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) generiert. Mit Inkrafttreten des Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetzes (GVWG) sind zudem zum 31. August eines Jahres, erstmals bis zum 31. August 2021, festgelegte Pflegepersonaluntergrenzen in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung zu überprüfen.
Da die DKG eine gemeinsame Vereinbarung zur Überprüfung und Weiterentwicklung der Pflegepersonaluntergrenzen auf Selbstverwaltungsebene gemäß § 137i Absatz 1 SGB V ablehnt, wurden auch im Jahr 2021 weitere Pflegepersonaluntergrenzen per Verordnung durch das BMG festgelegt. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 08.11.2021 werden die Personalvorgaben im Krankenhaus ausgeweitet. Mit der Änderungsverordnung werden folgende Regelungen getroffen:
- Die bisher festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen für den pflegesensitiven Bereich Pädiatrie sind weiterentwickelt und nach den Teilbereichen allgemeine Pädiatrie, spezielle Pädiatrie und neonatologische Pädiatrie ausdifferenziert.
- Zudem sind neue Pflegepersonaluntergrenzen für die Bereiche Orthopädie sowie Gynäkologie und Geburtshilfe geregelt.
- Für den Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe sind neben den Pflegekräften auch Hebammen zu bestimmten Höchstanteilen für die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anrechenbar.
Mit der Ausweitung der Pflegepersonaluntergrenzen sind somit seit 2022 Pflegepersonalvorgaben für insgesamt 16 pflegesensitive Bereiche in den Krankenhäusern verpflichtend umzusetzen.