PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 08.10.2018 Stabile Finanzen langfristig im Blick behalten

GKV-Spitzenverband

Portrait von Frau Dr. Doris Pfeiffer, der Vorstandsvorsitzenden des GKV-Spitzenverbandes.

Dr. Doris Pfeiffer

Das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung wird die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr durch die paritätische Finanzierung der Zusatzbeiträge entlasten. Dem stehen allerdings Mehrausgaben in gleicher Höhe bei Arbeitgebern und der Rentenversicherung gegenüber. Die Einnahmesituation der gesetzlichen Krankenkassen ändert sich dadurch im Ergebnis nicht.

Aufgrund der anhaltend guten konjunkturellen Lage sowie eines geringeren Ausgabenanstiegs für Leistungen steht die gesetzliche Krankenversicherung finanziell gut da. Dies möchte die Bundesregierung jetzt nutzen, um wesentliche Grundregeln zu ändern. So soll die zulässige Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen von dem bisher 1,5fachen auf das 1,0fache einer durchschnittlichen Monatsausgabe begrenzt werden. Gleichzeitig sollen dezidierte Vorgaben zum Abbau der gegenwärtig bestehenden Finanzreserven geschaffen werden.

„Finanzreserven können nur dann in schlechten Zeiten die Beitragssätze stabilisieren, wenn sie in guten Zeiten nicht vorschnell abgebaut wurden“, so Dr. Doris Pfeiffer, Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes. „Aber genau dazu sollen die Krankenkassen mit dem neuen Gesetz gezwungen werden. Die neue Obergrenze für Rücklagen von einer Monatsausgabe halten wir für zu gering. Und der Zwangsabbau der Rücklagen ist ein Eingriff in die Finanzautonomie der einzelnen Krankenkasse.“

Selbstständige werden entlastet

Hauptberuflich Selbstständige entscheiden sich in der Regel freiwillig für eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Es ist richtig und entspricht auch einer langjährigen Forderung des GKV-Spitzenverbandes, die Höhe der Beitragszahlung von hauptberuflich Selbstständigen stärker an deren tatsächlich wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit auszurichten. Deshalb begrüßen wir die Absenkung der Mindestbemessungsgrundlage für diese Personengruppe. Die vorgesehene Halbierung der Mindestbemessungsgrundlage bedeutet für das Jahr 2019, dass künftig 1.168,20 Euro (statt 2.283,75 Euro in 2018) als Mindesteinkommen für die Beitragsberechnung zugrunde gelegt werden. Dieser Vorschlag berücksichtigt nicht in angemessener Weise die Besonderheit der selbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen. Im Gegensatz zu den nicht selbstständigen GKV-Mitgliedern können diese steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten nutzen und unterliegen dem Netto-Prinzip bei der Gewinnermittlung. Deshalb plädieren wir für eine einheitliche Mindestbemessungsgrundlage für alle Selbstständigen in Höhe des 60zigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße, was im Jahr 2019 einer Größenordnung von 1.557,60 Euro entspricht.

Angemessene Beiträge für ALG II-Beziehende gefordert

Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) muss der Bund eine ausreichende medizinische Versorgung sicherstellen. Der Bund hat diese Aufgabe an die gesetzliche Krankenversicherung delegiert. Allerdings erhält die gesetzliche Krankenversicherung dafür keine ausreichenden Beiträge vom Bund. Ein vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenes Gutachten des IGES-Institutes hat ermittelt, dass die GKV jährlich rund 9,6 Milliarden Euro weniger erhält als sie für die Versorgung der ALG II-Beziehenden ausgibt. Noch im Koalitionsvertrag hatten sich die Regierungsparteien auf die schrittweise Einführung kostendeckender Beiträge des Bundes verständigt. Konkrete Schritte, dies umzusetzen, fehlen jedoch.

„Bei einem Gesetz, mit dem die Vereinbarungen der Koalition zur Reform der GKV-Finanzierung umgesetzt werden, etwa die Beiträge für viele hauptberuflich selbstständige Versicherte gesenkt und die Kassen zum Abbau von Rücklagen verpflichtet werden, hätte ich erwartet, dass auch der vereinbarte Einstieg in die Einführung angemessener Beiträge des Bundes für ALG II–Beziehende gekommen wäre. Hier enthält das Gesetz eine große Leerstelle“, so Dr. Pfeiffer.

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