Rahmenempfehlung nach § 125 Abs.1 SGB V um Arbeitshilfe erweitert
Welche Angaben sind auf podologischen Verordnungsblättern notwendig, damit die Zusammenarbeit zwischen den Podologen und den Kassen möglichst reibungslos funktioniert? Mehr Klarheit schafft hier nun eine konkretisierende Arbeitshilfe, die der GKV-Spitzenverband, der Verband Deutscher Podologen und der Zentralverband der Podologen und Fußpfleger Deutschlands gemeinsam erarbeitet haben. Mit ihr liegt jetzt ein verlässliches Regelwerk für Podologen und Kassen vor, das seit dem 31.10.2011 Teil der Rahmenempfehlung nach § 125 Abs. 1 SGB V ist.
Hintergrund: Mit seinen Urteilen vom 27.10.2009 und vom 13.09.2011 hat das Bundessozialgericht festgestellt, dass Heilmittelerbringer die Verordnungen sehr genau auf Vollständigkeit, sachliche Richtigkeit und auf Übereinstimmung mit der Heilmittel-Richtlinie prüfen müssen. Insbesondere im Bereich der Podologie haben im Zusammenhang mit dieser Prüfpflicht der Heilmittelerbringer zum Teil unterschiedliche Ansichten darüber bestanden, welche Angaben auf der Verordnung vorhanden sein müssen.
Wie sind die nötigen Frequenzangaben auf der Verordnung genau zu verstehen? Muss angegeben werden, ob ein Therapiebericht vorliegt oder auf der Verordnung vermerkt sein, ob der Patient einen offenen Fuß hat? Diese und andere Fragen, die bisher oft zu Missverständnissen geführt haben, werden in der neuen Arbeitshilfe nun geklärt und damit die Arbeit für beide Seiten - Podologen wie Kassen - sehr erleichtert. Ein wichtiger Schritt in Richtung Entbürokratisierung ist damit getan. Auch die Ärzte als diejenigen, die die Rezepte im ersten Schritt ausstellen, sind eingeladen, sich an der Diskussion um die Vereinfachung und Konkretisierung der podologischen Heilmittelverordnungen zu beteiligen. Durch ein gemeinsames Vorgehen in diesem Bereich lassen sich weitere Synergieeffekte erschließen, von denen alle Beteiligten profitieren würden.
Die um die Arbeitshilfe ergänzte Rahmenvereinbarung finden Sie hier.