Mit dem 2015 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Präventionsgesetz wurde der GKV-Spitzenverband verpflichtet, die Bundeszentrale für Gesundheitliche Aufklärung (BZgA) gemäß § 20a Abs. 3 und 4 SGB V zu beauftragen und ihr jährlich rund 35 Millionen Euro zu überweisen, damit diese die gesetzlichen Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Gesundheitsförderung und Prävention unterstützt. Der Verwaltungsrat des GKV-Spitzenverbandes fand immer wieder deutliche Worte, so zum Beispiel bei seiner Sitzung im März 2017: „Der Verwaltungsrat fordert den Gesetzgeber daher auf, die Verpflichtung des GKV-Spitzenverbandes zur Beauftragung der BZgA aufzuheben und die GKV-Mittel für die Umsetzung des Präventionsgesetzes unmittelbar verfügbar zu machen. Die frei werdenden Finanzmittel sollen direkt für die Stärkung der soziallagenbezogenen Gesundheitsförderung und Prävention eingesetzt werden können, statt ungenutzt auf dem Konto einer nachgeordneten Bundesbehörde zu liegen.“ Da der Gesetzgeber auf die seit 2015 mehrfach vorgetragene Kritik des GKV-Spitzenverbandes nicht reagierte, stoppte der Verwaltungsrat die Zahlungen an die BZgA. Daraufhin wies das Bundesgesundheitsministerium im Januar 2016 den GKV-Spitzenverband an, die Millionenbeträge an die BZgA zu überweisen. Schließlich wehrte sich der GKV-Spitzenverband gegen diese aus seiner Sicht rechtwidrige gesetzliche Vorgabe sowie die Weisung aus dem Bundesgesundheitsministerium juristisch. Heute nun hat das Bundessozialgericht die Ansicht des GKV-Spitzenverbandes in einer Grundsatzentscheidung vollumfänglich bestätigt.
Dazu erklärt Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes: „Heute hat das Bundessozialgericht die Rolle der sozialen Selbstverwaltung eindrucksvoll gestärkt. Die Rechtsauffassung des GKV-Spitzenverbandes wurde klar bestätigt: Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung dürfen nicht per Gesetz zur pauschalen Ko-Finanzierung einer Bundesbehörde verwendet werden.“