Wirkstoff | Upadacitinib |
Handelsnamen | Rinvoq |
Pharmazeutischer Unternehmer | AbbVie Deutschland GmbH & Co. KG |
Anwendungsgebiet | (1) Upadacitinib (Rinvoq) wird angewendet zur Behandlung der mittelschweren bis schweren aktiven rheumatoiden Arthritis bei erwachsenen Patienten, die auf ein oder mehrere krankheitsmodifizierende Antirheumatika (DMARDs) unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben. Upadacitinib (Rinvoq) kann als Monotherapie oder in Kombination mit Methotrexat angewendet werden. (2) Upadacitinib (Rinvoq) wird angewendet zur Behandlung der aktiven ankylosierenden Spondylitis bei erwachsenen Patienten, die auf eine konventionelle Therapie unzureichend angesprochen haben. (3) Upadacitinib (Rinvoq) wird angewendet zur Behandlung der aktiven Psoriasis -Arthritis bei erwachsenen Patienten, die auf ein oder mehrere DMARDs unzureichend angesprochen oder diese nicht vertragen haben. Rinvoq kann als Monotherapie oder in Kombination mit Methotrexat angewendet werden. (4) Upadacitinib (Rinvoq) wird angewendet zur Behandlung der mittelschweren bis schweren atopischen Dermatitis bei Erwachsenen und Jugendlichen ab 12 Jahren, die für eine systemische Therapie infrage kommen. (5) Upadacitinib (Rinvoq) wird angewendet zur Behandlung der mittelschweren bis schweren aktiven Colitis ulcerosa bei erwachsenen Patienten, die auf eine konventionelle Therapie oder ein Biologikum unzureichend angesprochen haben, nicht mehr darauf ansprechen oder diese nicht vertragen haben. (6) Upadacitinib (Rinvoq) wird angewendet zur Behandlung der aktiven nicht-röntgenologischen axialen Spondyloarthritis bei erwachsenen Patienten mit objektiven Anzeichen einer Entzündung, angezeigt durch erhöhtes C-reaktives Protein (CRP) und/oder Nachweis durch Magnetresonanztomografie (MRT), die unzureichend auf nicht-steroidale Antirheumatika (NSAR) angesprochen haben. |
Zeitpunkt des Inverkehrbringens | 01.02.2020 |
Erstattungsbetragsverhandlungen | |
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Status | Erstattungsbetrag vereinbart |
Erstattungsbetrag | Es besteht für den pharmazeutischen Unternehmer eine Verpflichtung zur Meldung des Erstattungsbetrages an die Preis- und Produktverzeichnisse nach § 131 Abs. 4 SGB V. |
Praxisbesonderheit | Details |
Preisstrukturmodell | keine |
Sonstige Vereinbarungen | keine |
Link zur G-BA Seite | www.g-ba.de/... |
Letzte Aktualisierung | 27.10.2023 |