PRESSEMITTEILUNG - BERLIN, 11.03.2013 Verhandlungen über Qualitätskriterien für Hausgeburt und Wochenbett beginnen im März - Vertrag soll 2015 stehen

GKV-Spitzenverband

Die ersten Gespräche zwischen Vertretern des GKV-Spitzenverbandes und der Hebammenverbände über Regeln zur Qualitätssicherung bei der Schwangerenversorgung, Geburt und Nachsorge beginnen am 20. März 2013. Damit startet ein zwischen den Vertragspartnern abgestimmter etwa zweijähriger Prozess, an dessen Ende im Januar 2015 ein gemeinsam entwickelter Vertrag zur Qualitätssicherung und eine um fünf Prozent steigende Vergütung stehen sollen. Die bereits jetzt, im Vorfeld der ersten Gespräche von einzelnen Hebammenverbänden präsentierten Anforderungskriterien können angesichts des skizzierten Beratungsverfahrens und Zeitplans noch keine verbindlichen Vorgaben darstellen.

Der GKV-Spitzenverband möchte die Hebammen bei der Umsetzung der gesetzlich geforderten Qualitätssicherung bei Hebammenleistungen nicht überfordern. Daher geht er davon aus, dass der Vertrag zur Qualitätssicherung auch eine mehrmonatige Übergangsfrist für die Umsetzung der gefundenen Kriterien – wie auch vor einigen Jahren bei den Geburtshäusern geschehen - beinhalten wird. Alle Hebammen werden sich auf die künftig geforderten Qualitätssicherungsmaßnahmen einstellen können. Auch in einen Hebammenverband muss keine Hebamme allein wegen der kommenden Qualitätssicherung eintreten.

Dem GKV-Spitzenverband ist es wichtig, dass die geforderten Qualitätssicherungsmaßnahmen auf einen breiten Konsens stoßen und die Hebammen nicht über Gebühr belastet werden. Zugleich müssen jedoch auch Qualitätskriterien definiert werden, damit Schwangere und junge Mütter künftig bundesweit einen verlässlichen Anspruch auf gleichwertige Leistungen erhalten.

Gesetzlicher Hintergrund

Mit dem Pflege-Neuordnungsgesetz hat der Gesetzgeber die Hebammenverbände und den GKV-Spitzenverband aufgefordert, Leistungsbeschreibungen, Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Hebammen-Leistungen sowie ein verwaltungsarmes Verfahren zum Nachweis der erfüllten Qualitätsanforderungen vertraglich zu vereinbaren. Hierfür nehmen sich die Vertragspartner zwei Jahre Zeit. Das haben die Vertragsparteien gemeinsam in der Übergangsvereinbarung am 31. Januar 2013 festgelegt.

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