„Wir setzen auf die Pflege-Ampel, damit jeder auf den ersten Blick sehen kann, ob eine Pflegeeinrichtung unter dem Strich mehr oder weniger gut ist. Denn wer Grün, Gelb oder sogar Rot sieht, weiß Bescheid. Diese Klarheit sind wir den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen schuldig, denn die Entscheidung für oder gegen eine Pflegeeinrichtung ist oftmals eine der wichtigsten Entscheidungen im Leben der Betroffenen“, so K.-Dieter Voß, Vorstand des GKV-Spitzenverbands.
Der GKV-Spitzenverband hat gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst und den kassenartspezifischen bundesweiten Verbänden der Pflegekassen ein komplettes Transparenzkonzept für Pflegeheime entwickelt. Nach diesem Konzept zeigen die drei Ampelfarben, ob eine Einrichtung gute, ordentliche oder schlechte Qualität bietet. Zusätzlich gibt es Schulnoten, die eine stärkere Differenzierung erlauben. Für das grüne, gelbe oder rote Gesamtergebnis werden die Bereiche Ergebnisqualität Pflege/Soziale Betreuung (mit 80 %), Organisation und Struktur (mit 10 %) und Zufriedenheit der Bewohner (mit 10 %) einbezogen. Für diese drei Bereiche gibt es wiederum zahlreiche Einzelkriterien, die ebenfalls dargestellt werden können. So können einerseits Betroffene bzw. deren Angehörige sich die Punkte genauer ansehen, die für sie aus individuellen Gründen besonders wichtig sind, andererseits kann aber auch die Pflegeeinrichtung nachvollziehen, wie es zu der Gesamtnote kam. Damit werden Pflegebedürftige und deren Angehörige durch ein einfaches und klares sowie differenziertes Instrument bei der Auswahl eines geeigneten Pflegeheimes unterstützt. Hierdurch wird ein wesentlicher Beitrag zur Transparenz der Qualität der Pflegeeinrichtungen geleistet. Gleichzeitig werden so Anreize zur Verbesserung der Qualität gesetzt.
Der GKV-Spitzenverband kann die Richtlinien zur Veröffentlichung von Leistungen und deren Qualität der Pflegeeinrichtungen (§ 115 Abs. 1a SGB XI), die bis zum 30.09.2008 vorliegen müssen, jedoch nicht allein beschließen. Vielmehr muss er sie mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf der Bundesebene (ca. 12 Verbände) vereinbaren. „Wir hoffen“, so K.-Dieter Voß, „dass wir uns mit den Vertreterinnen und Vertretern der Pflegeeinrichtungen auf diese weitreichenden Transparenzkriterien einigen können. Ich glaube nicht, dass die Pflegeeinrichtungen in Deutschland diese Transparenz scheuen sollten.“ Ein Beispiel für die von uns angestrebte Form der Veröffentlichung haben wir Ihnen als Anlage beigefügt.
Zusätzliche Betreuungskräfte müssen qualifiziert sein
„Wir wollen, dass die neuen Pflege-Leistungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedarfen schnell zur Verfügung stehen. Dazu müssen die Betreuungskräfte im Umgang mit diesen besonderen Personengruppen geschult sein“, so K.-Dieter Voß, Vorstand des GKV-Spitzenverbands.
Die zusätzlichen Betreuungskräfte sollen sich um Menschen mit Demenz, geistig behinderte Menschen und gerontopsychiatrisch veränderte Menschen in stationären Einrichtungen kümmern. Der Einsatz dieser zusätzlichen Betreuungskräfte, die das bereits vorhandene Personal in den stationären Einrichtungen unterstützen und nicht ersetzen sollen, ist in dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (vgl. § 87b Abs. 3 SGB XI) vorgesehen.
Die Aufgaben dieser neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Pflegeheimen sind die Betreuung bei und Aktivierung zu Alltagsaktivitäten wie Spaziergängen, Ausflügen, Malen, Basteln, Singen usw. Die erforderliche Qualifikation wird durch ein fünftägiges Orientierungspraktikum, in dem die Eignung geprüft werden kann, einen Basiskurs (100 Stunden), ein Betreuungspraktikum (2 Wochen) sowie einen Aufbaukurs (60 Stunden) erreicht. Angeboten werden diese Qualifikationskurse von den Arbeitsagenturen, privaten Weiterbildungseinrichtungen und Pflegeheimen. Im Rahmen ihrer Qualifizierung lernen die neuen Betreuungskräfte ganz praktische Dinge, wie z. B. Grundkenntnisse der Kommunikation und Interaktion unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen an die Kommunikation und den Umgang mit diesen besonderen Personengruppen, Grundkenntnisse über Demenzerkrankungen, psychische Erkrankungen und geistige Behinderungen sowie Beschäftigungsmöglichkeiten und Freizeitgestaltung für Menschen mit Demenzerkrankungen. Bereits erworbene Qualifikationen, z. B. als Pflegehelfer oder Krankenschwester, werden angerechnet. Die neuen Betreuer und Betreuerinnen müssen die erforderliche Qualifikation grundsätzlich vor Aufnahme der Arbeit erlangt haben. Lediglich für die Einführungsphase ist es möglich, nach einem Einführungskurs von 30 Stunden die weitere notwendige Qualifikation berufsbegleitend zu erlangen. Diese Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2009 und hat den Sinn, dass möglichst schnell möglichst viele bedürftige Menschen das neue Angebot nutzen können.
Am gestrigen Dienstag hat der GKV-Spitzenverband die „Richtlinien zur Qualifikation und zu den Aufgaben von zusätzlichen Betreuungskräften in stationären Pflegeeinrichtungen“ beschlossen. Die Richtlinie liegt jetzt zur Genehmigung im Bundesgesundheitsministerium. Bei der Erarbeitung der Richtlinie wurden vom GKV-Spitzenverband die Deutsche Alzheimergesellschaft, das Kuratorium Deutsche Altenhilfe, das Institut für Gerontologie, die kassenartspezifischen bundesweiten Verbände der Pflegekassen sowie die Bundesvereinigungen der Träger vollstationärer Pflegeeinrichtungen einbezogen.