Das bewährte Verfahren zum Festsetzen der Festbeträge für Arzneimittel ist mit dem aktuellen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg Ende letzter Woche gestärkt worden. Per Beschluss hat das Gericht seine eigene Eilentscheidung aus 2011 mit Wirkung zum 1. Dezember 2014 aufgehoben. Damals hatte das LSG den vom GKV-Spitzenverband beschlossenen Festbetrag zu bestimmten Antidepressiva in Teilen ausgesetzt, nachdem der Pharmahersteller Lundbeck juristische Schritte eingeleitet hatte. Der Festbetrag wird nun ab Dezember 2014 wieder für die gesamte Gruppe in Kraft sein.
Konkret geht es um die Festbetragsgruppe „Selektive-Serotonin-Wiederaufnahmehemmer, Gruppe 1“ (sogenannte SSRI), die die zwei Wirkstoffe Citalopram und Escitalopram umfasst. Beide Wirkstoffe werden zur Behandlung von Depressionen eingesetzt. Nach der Klage des Herstellers gegen den GKV-Spitzenverband konnte der Festbetrag seit Ende 2011 nur für den Wirkstoff Citalopram angewendet werden. Der GKV sind damit Einsparungen von rd. 50 Mio. Euro pro Jahr entgangen. Die Firma Lundbeck produziert das Arzneimittel Cipralex® mit dem Wirkstoff Escitalopram. Lundbeck hatte angezweifelt, dass beide Wirkstoffe in einer Festbetragsgruppe zusammengefasst werden können.
Der Verfahrensausgang bestätigt nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes, dass der G-BA die Festbetragsgruppe entsprechend den gesetzlichen Kriterien
(§ 35 SGB V) korrekt gebildet hat. Der G-BA hatte die vom Hersteller beanspruchte therapeutische Verbesserung des Wirkstoffs Escitalopram gegenüber Citalopram aufgrund der fehlenden Belege als nicht bestätigt angesehen. Da zudem die Therapiemöglichkeiten durch die Gruppenbildung nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen, war es für den G-BA gerechtfertigt, beide Wirkstoffe als pharmakologisch-therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe in einer Festbetragsgruppe (gemäß § 35 Satz 1 Nr. 2 SGB V) zusammenzufassen. Der G-BA-Beschluss zur Festbetragsgruppe SSRI ist mit dem aktuellen LSG-Beschluss vollständig rehabilitiert.
Das Gericht hat keine Entscheidung in der Hauptsache getroffen, da alle Beteiligten den Rechtsstreit als erledigt erklärt und damit beendet haben.